
Ersatz von Anwaltskosten bei urheberrechtlichen Massenabmahnungen
Urteil vom AG Mannheim
Entscheidungsdatum: 15.12.2006
Aktenzeichen: 1 C 463/06
Leitsätze
1. Anwaltshilfe ist grundsätzlich dann geboten und notwendig, wenn der Abmahnende selbst nicht über die nötige Sachkunde verfügt und auch nicht die erforderlichen organisatorischen Einrichtungen unterhält, die es ihm ermöglichen, eine Urheberrechtsverletzung adäquat zu verfolgen.
2. Anders ist es zu bewerten, wenn eine sehr große Zahl von Abmahnungen bearbeitet werden muß, denen alle der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt. In diesem Fall ist eine anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich, dass der Anwalt den Rechtsinhaber in einem der gleichartigen Fälle berät und ihm gegebenenfalls einen Musterbrief fertigt. Die übrigen Abmahnungen können regelmäßig mittels dieses Musters durch den Rechtsinhaber selbst durchgeführt werden. Dem steht nicht entgegen, dass es sich beim Urheberrecht um eine schwierige Rechtsmaterie handelt, die einen entsprechenden Sachverstand erfordert. Stets dann, wenn ein abweichender Sachverhalt zugrunde liegt, der nicht zweifelsfrei demjenigen entspricht, für den der Anwalt eine Beratung erteilt und eine Musterabmahnung verfasst hat, wird dessen Tätigkeit als erforderlich anzusehen sein. Liegt es jedoch wie hier so, dass eine Vielzahl von Urheberrechtsverstößen vorliegt, die ein und dasselbe Recht betreffen, ist dies nicht der Fall.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495a ZPO aufgrund des Sachstands vom 06.12.2006 abgesehen.
Gründe
Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Mannheim ist als Ort der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Die von der Klägerin geltend gemachte unerlaubte Handlung des Beklagten in Form einer Urheberrechtsverletzung im Internet ist überall dort begangen, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist, also überall (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 32 Rn 17 m.w.N). Diese Zuständigkeit gilt auch, soweit die Klageforderung auf nicht deliktische Ansprüche gestützt wird oder gestützt werden kann (BGH NJW 2003, 828).
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten ergibt sich nicht als Aufwendungsersatzanspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag aus § 683 BGB.
Die kostenverursachende Abmahnung durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin war mit Rücksicht auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten nicht erforderlich, § 677 BGB. Zwar mögen die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677 BGB insoweit vorliegen, als der Beklagte in seinem Interesse abgemahnt wurde. Dies wird nach ständiger Rechtsprechung damit begründet, dass es dem Interesse des Abgemahnten entspricht, ein kostenintensives gerichtliches Verfahren nicht durchführen zu müssen (BGHZ 115, 210; BGHZ 52, 393). Die Inanspruchnahme der kostenträchtigen Anwaltshilfe war jedoch nicht notwendig.
Auch wenn man davon ausgeht, dass Anwaltshilfe grundsätzlich dann geboten und notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst nicht über die nötige Sachkunde verfügt und auch nicht die erforderlichen organisatorischen Einrichtungen unterhält, die es ihm ermöglichen, eine Urheberrechtsverletzung adäquat zu verfolgen (BGH NJW-RR 2004, 430; LG Köln MMR 2006, 413), liegt dies doch dann anders, wenn eine sehr große Zahl von Abmahnungen bearbeitet werden muß, denen alle der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt. In diesem Fall ist eine anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich, dass der Anwalt den Rechtsinhaber in einem der gleichartigen Fälle berät und ihm gegebenenfalls einen Musterbrief fertigt. Die übrigen Abmahnungen können regelmäßig mittels dieses Musters durch den Rechtsinhaber selbst durchgeführt werden. Dem steht nicht entgegen, dass es sich beim Urheberrecht um eine schwierige Rechtsmaterie handelt, die einen entsprechenden Sachverstand erfordert. Stets dann, wenn ein abweichender Sachverhalt zugrunde liegt, der nicht zweifelsfrei demjenigen entspricht, für den der Anwalt eine Beratung erteilt und eine Musterabmahnung verfasst hat, wird dessen Tätigkeit als erforderlich anzusehen sein. Liegt es jedoch wie hier so, dass eine Vielzahl von Urheberrechtsverstößen vorliegt, die ein und dasselbe Recht betreffen, ist dies nicht der Fall.
Der Umfang einer Ersatzpflicht bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag umfaßt nicht nur nutzbringende, aber auch nicht alle Aufwendungen (BGH NJW-RR 1994, 87). Maßgebend ist ein objektiver Maßstab mit subjektivem Einschlag. Derjenige, der ein fremdes Geschäft führt, muß nach seinem verständigen Ermessen aufgrund sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung aller Umstände über die Notwendigkeit der Aufwendungen entscheiden. Hierbei hat er sich am Interesse des mutmaßlichen Auftraggebers und daran zu orientieren, ob und inwieweit die Aufwendungen angemessen und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg stehen (Palandt-Sprau, 66. Auflage, § 670 Rn. 4). Die Beurteilung, die Aufwendung sei notwendig, ist bei fehlender Notwendigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn diese Entscheidung nach sorgfältiger und den Umständen des Einzelfalles angemessener Prüfung getroffen wurde (BGHZ 95, 375). Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den Ausführungen der Klägerin nicht.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin insoweit unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden hat. Vielmehr erscheint es so, dass sie die Abmahntätigkeit ihren Prozessbevollmächtigten vollständig und generell überlassen hat. Dem Erfordernis, diese Beurteilungen vorzunehmen, ist nicht Genüge getan, indem man dies einem bevollmächtigten Rechtsanwalt allein überläßt. Ist dies der Fall, besteht nämlich ein erheblicher Zweifel am Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers, zumal der Rechtsanwalt naturgemäß ein erhebliches Interesse an den mit einer solchen Tätigkeit verbundenen eigenen Einnahmen hat. Wird einem Anwalt die Überwachung eines Marktes und die Verfolgung von Verstößen weitgehend ohne Kontrolle durch den Auftraggeber von diesem überlassen, müssen allerdings weitere Gesichtspunkte vorliegen, um der Serienabmahnung den "alleinigen Zweck der Kosteneintreibung" nachzusagen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 122). Solche Gesichtspunkte sind im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 242 BG auch dann anzunehmen, wenn keinerlei Korrespondenz zwischen dem Anwalt und dem Rechteinhaber vorliegt, außer dass dieser einmalig eine allumfassende Vollmacht erhält und weiterhin dem Rechteinhaber, wenn auch in regelmäßigen Abständen, einen Überblick über seine Abmahntätigkeit erteilt.
Liegt ein solcher Fall vor, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abmahnung dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entspricht.
Dies ist vorliegend der Fall.
Aus dem von der Klägerin eingeführten vorgerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, dessen Richtigkeit nicht widersprochen worden ist, ergibt sich, dass bereits lange vor dem vorliegenden Verfahren 3700 gleich gelagerte Abmahnungen erfolgt waren und dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin diese lediglich durch Übersendung von Updates über die konkreten Abmahnfälle unterrichten. Damit aber kann nach den vorstehenden Ausführungen weder von einem Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin noch von der Erforderlichkeit der hierdurch veranlassten Kosten ausgegangen werden.
Auch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ergibt sich der geltend gemachte Anspruch mangels Erforderlichkeit der Rechtsverfolgungskosten nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
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