„Geschäftliches Treiben – Briefe im Zeichen des Urheberrechts“
Urteil vom LG München
Entscheidungsdatum: 12.07.2006
Aktenzeichen: 21 O 22918/05
Leitsätze
1. Zu den geschützten Werken im Sinne des § 2 UrhG gehören Geschäftsbriefe nur dann, wenn ihr Inhalt eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
2. Der erforderliche schöpferische Eigentümlichkeitsgrad bestimmt sich nach dem „geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung“.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Veröffentlichung eines Briefes in einem Internetgästebuch auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Der Kläger betreibt eine Internetseite, auf dem der nachfolgend wiedergegebene Brief seines Vorstandes ... veröffentlicht wurde:
Im Gästebuch der Internetseite der Beklagten fand sich unter dem Datum vom 6. Mai 2005 eben dieser Brief, ohne dass der Kläger oder dessen Vorstand ihn dort eingestellt oder die Einstellung genehmigt hätten.
Die Beklagte reagierte zwar umgehend auf die Bitte des Klägers, den Brief aus dem Gästebuch zu entfernen; kurze Zeit später fand sich dieser allerdings abermals im Gästebuch der Beklagten.
Der Kläger mahnte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2005 ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab zwar keine Unterlassungserklärung ab, nahm aber das Gästebuch insgesamt von ihrer Internetseite.
Die Abmahnkosten hat der Kläger aus einem Gegenstandswert von Euro 10.000,00 und einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG von 0,75 mit Euro 384,50 berechnet.
Der Kläger behauptet, ... habe ihm sämtliche Urheberrechte an dem Brief übertragen.
Der Kläger meint, der streitgegenständliche Brief sei urheberrechtlich geschützt, da sich in seinem Inhalt die persönliche geistige Schöpfung offenbare. Individuell sei es insbesondere, für die Darstellung des Konzepts einer Verwertungsgesellschaft die Form eines allgemein gehaltenen Briefes zu wählen. Die Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten stelle einen urheberrechtswidrigen Eingriff in das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Klägers dar, für den die Beklagte nach den Regelungen des Teledienstegesetzes hafte, da sie für den Inhalt ihres Gästebuches verantwortlich sei.
Der Kläger hat seinen zunächst gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den streitgegenständlichen Brief aus dem Gästebuch zu entfernen, mit Schriftsatz vom 4. April 2006 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dem zugestimmt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt ,
I. die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, Texte und Grafiken von der Internetseite ... des Klägers auf ihrer Internetseite ... zu veröffentlichen und dafür Sorge zu tragen, dass von Dritten in das Gästebuch ihrer Internetseite kopierte Texte und Grafiken von der Internetseite ... unverzüglich gelöscht werden.
II. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Abmahnung vom 10. Mai 2005 in Höhe von Euro 384,50 an den Kläger zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt ,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den Klageantrag Ziffer I. für unbestimmt und daher unzulässig. Im Übrigen fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte alles getan habe, um den Artikel zu entfernen, ferner durch einen Eintrag im Gästebuch klargestellt habe, dass sie mit der Einstellung des streitgegenständlichen Briefes nicht in Verbindung stehe und zuguterletzt das Gästebuch ganz aus ihrem Internetauftritt herausgenommen habe.
Die Beklagte meint, von ihr könne eine Unterlassung schon deshalb nicht verlangt werden, da sie den Brief nicht selbst veröffentlicht habe. Im Übrigen sei der Brief gar nicht urheberrechtlich schutzfähig.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht zu unbestimmt. Nach dem Klageantrag sollen ausgehend von einer konkret behaupteten Rechtsverletzung abstrakt alle gleichartigen Rechtsverletzungen untersagt werden. Das Klagebegehren ergibt sich daraus hinreichend deutlich. Gegenstand des Verletzungsprozesses ist jedoch allein die konkrete Rechtsverletzung. Ein Klageantrag, der der konkreten Verletzung nicht Rechnung trägt, geht daher allenfalls inhaltlich insofern zu weit, als er nicht nur die konkrete Verletzungsform erfasst. Die Klage bleibt indes auch mit einem solchen zu weitgehenden Antrag zulässig. (vgl. nur BGHZ 98, 12 (23) = GRUR 1986, 803 – Formstein; BGH in GRUR 2005, 569 – Blasfolienherstellung).
2. Es fehlt der Klage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, die behauptete Rechtsverletzung – so sie bestünde – verbieten zu lassen.
II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der streitgegenständliche Geschäftsbrief ist kein gemäß § 2 UrhG geschütztes Werk. Daher besteht weder ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG, noch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Es ist auch kein anderer Rechtsgrund ersichtlich, aufgrund dessen der Klage hätte stattgegeben werden können.
Der für eine Vielzahl von sog. "Hold-out-Interessenten" von ... Anleihen formulierte und vom Kläger im Internet veröffentlichte Brief des ... ist nach Inhalt, Art und Sprachduktus als typischer Geschäftsbrief zu qualifizieren.
Geschäftsbriefe können grundsätzlich als Schriftwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) urheberrechtlich schutzfähig sein. Bei Geschäftsbriefen findet der erforderliche geistigschöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und nicht ohne weiteres auch – wie meist bei literarischen Werken – in der von der Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung des dargebotenen Inhalts (vgl. BGH in GRUR 1986, 739 – Anwaltsschriftsatz; BGH in GRUR 1981, 352, 353 – Staatsexamensarbeit; BGH in GRUR 1981, 520, 521 – Fragensammlung; BGH in GRUR 1984, 659, 660 – Ausschreibungsunterlagen; BGHZ 94, 276, 285 – Inkasso-Programm). Die Frage, ob ein Geschäftsbrief einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemißt sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, gegebenenfalls im Gesamtvergleich mit vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGHZ 94, 276, 285 – Inkasso-Programm).
Gegenstand des streitgegenständlichen Geschäftsbriefes ist die Darstellung eines Konzepts zur Steigerung der Werthaltigkeit notleidender Argentinien-Anleihen mit Hilfe einer Verwertungsgesellschaft. Das in dem Brief dargestellte Konzept lässt sich – im Vergleich etwa zu anderen Gesellschaften oder Finanzmarktinstrumenten – einfach beschreiben: Vorgeschlagen wird ein Zusammenschlusses von Anleihen-Inhabern in einer Verwertungsgesellschaft, wobei von jedem Mitglied eine am Nominalwert der jeweiligen Anleihen bemessene Zahlung zu leisten ist, die für bestimmte Zwecke (Prozeßkostenrücklage, Verwaltungsgebühr, Investment) eingesetzt werden soll. Die aufgrund des einfachen Konzepts mögliche knappe Darstellung seiner Eckpunkte lässt kaum Raum für eine Auswahl oder Anordnung nach individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien. Der Aufbau des streitgegenständlichen Briefes wird vielmehr durch Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit vorgegeben. Das schlichte Konzept lässt nur einen geringen Spielraum für eigenschöpferische Möglichkeiten; es kann hier – anders als etwa in der dem BGH-Urteil "Technische Lieferbedingungen" (GRUR 2002, 958) zugrunde liegenden Fallgestaltung – nicht die Rede davon sein, dass das fragliche Konzept auf vielfältige Weise hätte dargestellt und gegliedert werden können. Entsprechend dem geringen Gestaltungsspielraum offenbart der Brief ein allenfalls durchschnittliches Maß an schöpferischer Phantasie und Gestaltungskraft. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt es auch keine schöpferische Leistung im Sinne des Urheberrechts dar, die Form eines Briefes zu wählen, um sich zur Vorstellung eines Konzepts an eine Mehrheit von Personen zu wenden.
An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man beim streitgegenständlichen Brief die Gedankenformung und -führung des Inhalts oder sogar – wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes etwa bei Romanen geschieht (vgl. BGH in NJW 2000, 2202 – Laras Tochter) – den Inhalt selbst berücksichtigt. Der streitgegenständliche Brief überragt nämlich auch insofern in seinem geistig-schöpferischen Gehalt die übliche Geschäftskorrespondenz nicht. Der Geschäftsbrief zeichnet sich durch eine schlichte und farblose, eben typisch geschäftsmäßige Sprache aus, wobei er sich der auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen üblichen Ausdrucksweisen und Fachbegriffe bedient. Die Lektüre hinterlässt nach allem nicht den Eindruck sprachlicher Gestaltungskunst.
Auch das in dem Brief dargestellte Konzept und seine einzelnen Bestandteile sind als solche – anders als etwa der Stoff eines Romans – ebenso wie etwa die technische Lehre einer Patentanmeldung (vgl. hierzu Schricker/Loewenheim, UrhG, 3. Auflage, § 2 Rn. 104) oder eine wissenschaftliche Lehre (hierzu Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 93 m. w. N.) nicht schutzfähig. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2002, 958 – Technische Lieferbedingungen) kommt Urheberrechtsschutz nicht in Betracht, wenn die schöpferische Kraft allein im innovativen Charakter des Inhalts liegt. Gegenstand des Konzepts des ... ist – wie bereits ausgeführt – die Idee eines Zusammenschlusses von Anleihen-Inhabern in einer Verwertungsgesellschaft, wobei von jedem Mitglied eine am Nominalwert der jeweiligen Anleihen bemessene Zuzahlung zu leisten ist, die für bestimmte Zwecke (Prozeßkostenrücklage, Verwaltungsgebühr, Investmentanteil) eingesetzt werden soll. Etwas abstrakter gefasst wird also nichts anderes vorgeschlagen, als eine Gesellschaft zu gründen, deren Mitglieder bzw. Gesellschafter bestimmte Beiträge bzw. Einlagen erbringen sollen, welche bestimmten Zwecken zugeführt werden. Selbst wenn man dem Konzept also – woran erhebliche Zweifel bestehen – innovativen Charakter zuerkennen wollte, kann hierauf Urheberrechtsschutz mangels individueller Gedankenformung und -führung und mangels individueller Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs nicht gestützt werden.
III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Der übereinstimmend für erledigt erklärte Antrag, die Beklagte zur Löschung des Eintrags zu verurteilen, war unbegründet, da der Geschäftsbrief nicht schutzfähig war und somit kein Beseitigungsanspruch bestand.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.
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