Beschluss vom KG Berlin
Entscheidungsdatum: 24.09.2004
Aktenzeichen: 5 W 140/04
Leitsätze
Es ist grundsätzlich nicht irreführend, für Auslaufmodelle von Schulrucksäcken ohne entsprechenden Hinweis zu werben.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 20. August 2004 -16 O 440/04- wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 15.000 Euro zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller beanstandet die Werbung der Antragsgegnerin für „Schulrucksäcke“ ohne Hinweis darauf, dass dies Auslaufmodelle seien, als irreführend.
II. Die gemäß § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die den Verbotsantrag zurückweisende Entscheidung des Landgerichts ist nicht begründet, §§ 935, 940 ZPO. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch, §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG n. F.
1. Das Verschweigen einer Tatsache- wie derjenigen, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt, kann nur dann als eine irreführende Angabe im Sinne von § 3 UWG a. F. angesehen werden, wenn den Werbenden eine Aufklärungspflicht trifft. Eine solche Pflicht besteht, sofern sie nicht schon aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun begründet ist, im Wettbewerb nicht schlechthin. Denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller - auch der weniger vorteilhaften- Eigenschaften einer Ware oder Leistung. Die Pflicht zur Aufklärung besteht jedoch in den Fällen, in denen das Publikum bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde. Dabei deutet es im Allgemeinen auf eine entsprechende Verkehrserwartung hin, wenn derartige Hinweise auf eine bestimmte negative Eigenschaft im Wettbewerb üblich sind. Allerdings müssen auch die Interessen des Werbenden beachtet werden: Seine wettbewerbsrechtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf jede Einzelheit der geschäftlichen Verhältnisse. Vielmehr besteht aus dem Gesichtspunkt des § 3 UWG a. F. eine Verpflichtung, negative Eigenschaften des eigenen Angebots in der Werbung offen zu legen, nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerläßlich ist. (BGH GRUR 1999, 757 - Auslaufmodelle I; GRUR 1999, 760 -Auslaufmodelle II, jeweils mit weiteren Nachw.) Davon weicht auch § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG n. F. nicht ab.
2.a) Die Frage, ob bei dem Angebot einer bestimmten Ware auf die Eigenschaft als Auslaufmodell hingewiesen werden muss, kann nicht generell, sondern allenfalls nach Warengruppen beantwortet werden. Während bei einzelnen Gegenständen, etwa bei Kraftfahrzeugen oder Computern, ein solcher Hinweis aus der Sicht des Verkehrs grundsätzlich unerläßlich erscheint, gibt es eine Fülle von Gegenständen, bei denen sich der Verkehr keine besonderen Gedanken darüber macht, ob die angebotene Ware vom Hersteller auch heute noch in dieser Form hergestellt und vertrieben wird.
b) Insoweit ist das vom Antragsteller auf alle „Waren“ schlechthin erstrebte Verbot zu weitgehend.
3.) Auch eine Untersagung nur bezogen auf „Schulrucksäcke“ kommt nicht in Betracht.
a) Von einem neuen Modell, das an die Stelle eines auslaufenden Modells tritt, dann nur gesprochen werden, wenn der Modellwechsel für den Verbraucher - durch eine neue Bezeichnung oder auf andere Weise - erkennbar wird. Nimmt ein Hersteller dagegen technische Veränderung vor, ohne dies durch einen Modellwechsel deutlich zu machen, gibt es keine an den Modellwechsel geknüpften Erwartungen des Verkehrs. (BGH, a.a.O., Auslaufmodelle I, Seite 759).
b) Es gibt keinen Anlass anzunehmen, einem relevanten Teil der angesprochenen Verbraucher (insbesondere Schülern und Eltern) sei geläufig, dass die Hersteller von Schulrucksäcken zweimal im Jahr jeweils zum Beginn der Schulhalbjahre oder auch nur einmal jährlich zum Beginn des Schuljahres neue Modelle auf den Markt bringen. Selbst der Antragsteller bezweifelt eine solche Kenntnis. Sie entspricht auch nicht den Erfahrungen der Mitglieder des Senats, die Eltern schulpflichtiger Kinder waren bzw. noch sind.
Wenn der Antragsteller für den Hersteller der hier streitgegenständlichen Schulrucksäcke von „Edition 20“ usw. Spricht, dann wird eine solche Kennzeichnung an den Produkten selbst nicht vorgetragen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass jeweils aktuelles Informationsmaterial zu den einzelnen „Editionen“ im relevanten Umfang unter Schülern oder Eltern im Umlauf wäre oder etwa die Presse hierzu maßgeblich berichten würde.
Ebenso wenig ist vorgetragen oder sonst bekannt, dass die verschiedenen Designs - Ausgestaltungen aus sich heraus als - mehr oder weniger- aktuell erkennbar wären (etwa wegen eines allgemeinen, spezifischen Modetrends und dessen Kennzeichen).
Ist dem Verkehr somit weder der tatsächliche, zeitlich festgelegte Produktionswechsel allgemein geläufig noch eine neue „Edition“ irgendwie bekannt oder erkennbar, dann fehlt es an einer relevanten Fehlvorstellung bezüglich der Eigenschaft als „Auslaufmodell“.
Insoweit fehlt es auch an der vom Antragsteller beschworenen Gefahr, ein Schüler könnte als Träger eines billigen Auslaufmodells ins Gerede kommen.
4. Darüber hinaus hat der Antragsteller eine Übung des Geschäftsverkehrs, Auslaufmodelle von Schulrucksäcken als solche in der Werbung zu kennzeichnen, nicht glaubhaft gemacht. Hierzu hätte es insbesondere einer breiten Vorlage entsprechender Werbeauftritte verschiedener Anbieter bedurft. Dem Senat ist aus eigener Anschauung eine solche Übung nicht bekannt. (anders - und daher nicht vergleichbar - das OLG München (WRP 1979, 157 und 893, 894; WRP 1977, 279, 280) zu Ski-Angeboten; vgl. auch BGH, GRUR 1982, 374, 375f- Ski-Auslaufmodelle zu den divergierenden Auffassungen zum Ski-Markt).
5. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass Schüler und Eltern sich beim Kauf eines Schulrucksackes in erster Linie an Ausstattung, Marke und Preis orientieren. Maßgeblich ist allerdings auch das Design, aber ohne konkreten Blick auf eine aktuelle Edition, sondern allein darauf, ob es - subjektiv - gefällt.
a) Anders als bei Kraftfahrzeugen, Elektrogeräten usw. fehlt es bei Schulrucksäcken typischerweise an einem zeitnahen maßgeblichen technischen Fortschritt. Deshalb verbindet der Verkehr mit neuen Schulrucksäcken auch keine dahingehenden allgemeinen Erwartungen (vgl. BGH, a.a.O., Auslaufmodelle I und II), auch nicht im Vergleich zu Auslaufmodellen.
b) Ebenso wenig ist vorgetragen oder sonst bekannt, dass Schulrucksäcke typischerweise in bestimmten Zeitintervallen wechselnde, äußerlich erkennbare, einem Modetrend aller wesentlichen Produzenten folgenden modische Attribute aufweisen, wie das für Marken-Bekleidung angenommen werden könnte (vgl. OLG Hamm, GRUR 1983, 593, 594) Schulkinder wechseln in einem relevanten Umfang nicht halbjährlich ihre Schulrucksäcke, um immer über das neueste Design zu verfügen. Im Wesentlichen erfolgt ein Austausch erst dann, wenn der vorhandene Schulrucksack abgetragen ist, seine Ausstattung nicht mehr genügt oder das Design nicht mehr gefällt (etwa weil es der altersentsprechenden Entwicklung nicht mehr entspricht).
III. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 3 ZPO
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