Nordrhein-Westfalen

Vergabeverfahren - Gewichtung der Wertungskriterien

Beschluss vom BKartA

Entscheidungsdatum: 28.12.2004
Aktenzeichen: VK 1 - 141 / 04

Leitsätze

1. Zu den Wertungskriterien im öffentlichen Vergabeverfahren.

2. Es ist grundsätzlich zulässig, dem Wertungskriterium des Preises herausgehobene Bedeutung zuzumessen.

Tenor

In dem Nachprüfungsverfahren des

XXX

- Antragsteller

Verfahrensbevollmächtigte: XXX

gegen

XXX

- Antragsgegnerin

XXX

- Beigeladene

wegen der Vergabe von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen . .Öffentliche Ausschreibung der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB neu 2). ., Lose 253 und 254 des Regionaleinkaufszentrums ..., hat die 1. Vergabekammer des Bundes durch die Vorsitzende Direktorin beim Bundeskartellamt Dr. Seifert, den hauptamtlichen Beisitzer Regierungsdirektor Behrens und die ehrenamtliche Beisitzerin Loeben auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2004 am 28. Dezember 2004 beschlossen:

1. Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb Ende Mai die Vergabe berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen als .Öffentliche Ausschreibung der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB neu 2). öffentlich aus. Die Ausschreibung war in Lose unterteilt, zu denen unter anderem die Lose 253 und 254 im Bereich des Regionaleinkaufzentrums ... der Ag zählten. Los 253 enthielt berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen in den Berufsfeldern Wirtschaft und Verwaltung, Hotel/Gaststätten/Hauswirtschaft, Lager/Handel sowie Kosmetik/Körperpflege, Los 254 in den Berufsfeldern Garten- und Landschaftsbau, Metall, Farbe/Raumgestaltung, Holz sowie Installationstechnik. In den Verdingungsunterlagen zur Ausschreibung war unter dem Punkt .A.4 Nachweise/Referenzen. u.a. Folgendes ausgeführt:

Zur Beurteilung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (= Eignungsprüfung) des Bieters werden folgende Angaben gefordert:
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...

5. Geplanter Einsatz des vorhandenen Personals für den Fall der Zuschlagserteilung

6. Geplante Personalgewinnung für den Fall der Zuschlagserteilung
Für den Teil des zum Zeitpunkt der Vergabe fest angestellten Personals, das auch bei Zuschlagserteilung bei der Durchführung der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zum Einsatz kommen soll, sind mit dem Angebot die als Anlage C.6 beigefügten Erhebungsbögen Personal auszufüllen und mit Qualifikationsnachweisen vorzulegen.

Unter dem Punkt .A.6 Prüfung und Wertung der Angebote. der Verdingungsunterlagen ist
ausgeführt, wie die Wertung der Angebote erfolgen sollte.

In einem ersten Schritt sollte für jedes Angebot auf ein bestimmtes Los eine Kennzahl für das
Leistungs-Preis-Verhältnis ermittelt werden. Die Kennzahl (Z) ergibt sich dabei aus dem Quotienten aus der Gesamtsumme der Leistungspunkte des Angebots (L) und dem Preis (P) (Z = L/P). Die Leistungspunkte werden dabei wie folgt errechnet: Jede im Los enthaltene (Bildungs-)Maßnahme wird individuell in Bezug auf einzelne Wertungsbereiche bewertet, die wiederum in Wertungskriterien untergliedert sind; Wertungsbereiche und .kriterien sind unter Punkt A.6 der Verdingungsunterlagen in einer Wertungsmatrix dargestellt. Die Bewertung erfolgt auf einer Skala von 0 bis 3, wobei eine Bewertung mit 0 (Leistungs-)Punkten die schlechteste und eine Bewertung mit 3 (Leistungs-)Punkten die beste Bewertung darstellt. Die Bewertungen für die Wertungsbereiche (je Maßnahme) werden anschließend mit ebenfalls in der Wertungsmatrix angegebenen Gewichtungsfaktoren multipliziert. Aus der Addition der gewichteten Leistungspunkte ergeben sich die Leistungspunkte einer Maßnahme. Aus den Leistungspunkten der in einem Los enthaltenen Maßnahmen wird schließlich ein Mittelwert gebildet, der die Gesamt-Leistungspunkte L darstellt. In einem zweiten Schritt wird aus der Kennzahl des führenden Angebots (mit der höchsten Kennzahl) und einer weiteren Kennzahl, die sich aus der Kennzahl des führenden Angebots abzüglich 10 % gebildet, ein Kennzahlkorridor ermittelt. In einem dritten Schritt werden alle Angebote ermittelt, die innerhalb des Kennzahlkorridors liegen. Von diesen wird dasjenige gewählt, das in der Summe bei bestimmten Wertungsbereichen die höchste Leistungspunktzahl erzielt. .Bei identischen Leistungspunktzahlen greift das wirtschaftlichste Angebot..
In der Leistungsbeschreibung (Teil B der Verdingungsunterlagen) wird unter .B.1.4.2 Qualifikation des Personals. u.a. Folgendes ausgeführt:

Qualifikationsnachweise und Zeugnisse sind nur in dem zum Nachweis der Fachkunde geforderten Umfang (siehe Teil A, Punkt A.4 Nachweise/Referenzen) vorzulegen. ...
Der Auftragnehmer verfügt für die gesamte Vertragslaufzeit über das geforderte Personal (qualitativ und quantitativ) und benennt der zuständigen Agentur für Arbeit das Personal spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn auf den in Anlage C.6 beigefügten Erhebungsbögen Personal. ....
In der Leistungsbeschreibung wird des weiteren in Bezug auf den Wertungsbereich .B.2.5.2
Allgemeiner Grundlagenbereich/nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusse. u.a. Folgendes ausgeführt:

.Zielsetzung Verbesserung der bildungsmäßigen Voraussetzungen
-zur Aufnahme einer Ausbildung/Arbeit und/oder
-zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (oder eines im jeweiligen Bundesland vergleichbaren Abschlusses, z.B. in ...: Berufsbildungsreife)
Inhalt Allgemeinbildende Fächer (z.B. Deutsch, Mathematik) Berufsbezogene Fächer
Berücksichtigung länderspezifischer Regelungen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses (z.B. in ...: Berufsbildungsreife)
Der Auftragnehmer hat in diesem Zusammenhang sicherzustellen, dass diejenigen Teilnehmer eine Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss erhalten, bei denen aufgrund der Eignungsanalyse unter Berücksichtigung der Gesamtmaßnahmedauer der Erwerb des Hauptschulabschlusses ein Qualifizierungsziel des Teilnehmers darstellt.

Bestandteil der Verdingungsunterlagen ist des weiteren als Anlage C.1 ein Entwurf des Vertrags, der zwischen der Ag und dem jeweils bezuschlagten Bieter abzuschließen gewesen wäre. Darin heißt es in § 4 Abs. 2:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich während der Vertragslaufzeit zu einer Mehrleistung von bis zu 20 % des ausgeschriebenen Auftragsvolumens zu den gleichen Konditionen des Vertrages bei entsprechender Auftragserteilung durch den Auftraggeber. Eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers für diese Leistungen besteht nicht..
Während der Ausschreibung hatte die Ag auf ihrer Internetseite einen Internet-Fragen- und Antwortenkatalog eingerichtet, in den sie Bieterfragen zur Ausschreibung und insbesondere zu den Verdingungsunterlagen zusammen mit ihrer jeweiligen Antwort darauf einstellte.

Der vorliegenden öffentlichen Ausschreibung ging ein freihändiges Vergabeverfahren voran, dessen Verdingungsunterlagen mit den Verdingungsunterlagen der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung (ausgenommen die Losblätter) inhaltlich übereinstimmten. Der Antragsteller (ASt) bat im Rahmen des freihändigen Vergabeverfahrens mit den Schreiben vom 13., 26. und 29. April 2004 die Ag um Beantwortung einiger Fragen zu den Verdingungsunterlagen. Die Ag antwortete darauf mit Schreiben vom 3. Mai 2004. Die Fragen und Antworten wurden von der Ag nicht in den auch für die freihändige Vergabe existierenden Internet-Fragen- und Antwortenkatalog eingestellt.

Der ASt rügte mit Schreiben vom 3. Mai 2004 daraufhin, dass die Ag die Fragen nur gegenüber dem ASt und nicht gegenüber allen (potentiellen) Bietern (mithilfe des Internet-Fragen- und Antwortenkatalog) beantwortet hätte, und stellte noch weitere Fragen zu den
Verdingungsunterlagen, u.a. inwieweit für Förderschüler nach dem bayerischen Schulrecht die Möglichkeit der Erlangung des Hauptschulabschlusses anzubieten sei. Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 antwortete die Ag dahingehend, dass sicherzustellen sei, dass diejenigen Teilnehmer eine Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss erhalten, für die der Abschluss nach erfolgter Eignungsanalyse ein Qualifizierungsziel darstelle. Dies schließe grundsätzlich alle der Zielgruppe Angehörigen mit ein. Länderspezifische Regelungen seien vom Auftragnehmer jeweils entsprechend zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 fragte der ASt u.a. noch einmal nach, was mit Berücksichtigung der länderspezifischen Regelungen gemeint sei, insbesondere ob dies bedeute, dass ein Bieter, der die Voraussetzungen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses nach länderspezifischen Regelungen nicht erbringen könne, ausgeschlossen werde. Im Hinblick auf den Beschluss der Vergabekammer vom 13. Mai 2004 in einem anderen Nachprüfungsverfahren (VK 1 . 42/04) gab die Ag das freihändige Vergabeverfahren auf bzw. stellte dieses um; die Leistungen, die im Rahmen der freihändigen Vergabe beschafft werden sollten, wurden nun Gegenstand der vorliegenden öffentlichen Ausschreibung.

Der ASt und die Beigeladene (Bg) gaben zu der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung jeweils fristgemäß Angebote für die Lose 253 und 254 ab.

Die Ag sah bei der Prüfung und Wertung der Angebote sowohl in Bezug auf die Angebote des ASt als auch der Bg die formalen Anforderungen (u.a. hinsichtlich der Nachweise/Angaben zum geplanten Personaleinsatz und zur geplanten Personalgewinnung) als erfüllt an. ASt und Bg wurden auch jeweils als geeignet (zuverlässig, leistungsfähig und fachkundig) und die angebotenen Preise als angemessen im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A angesehen. Die Wertung der Ag nach A.6 der Verdingungsunterlagen ergab, dass die Bg mit ihren Angeboten zu den fraglichen Losen jeweils innerhalb des sog.Kennzahlkorridors und im Endergebnis auf dem ersten Platz lag; die Angebote des ASt erreichten in der Wertung dagegen nicht den Kennzahlkorridor.

Die Ag informierte den ASt jeweils mit Schreiben gemäß § 13 VgV vom 19. Juli 2004 .
eingegangen beim ASt am 20. Juli 2004 . darüber, dass das Angebot des ASt für Los 253 bzw. 254 nicht berücksichtigt werden solle und dass sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Bg zu erteilen. Das Angebot des ASt werde von der Ag nicht berücksichtigt, da der ASt nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Für das Angebot des ASt sei nach der in den Verdingungsunterlagen unter A.6 dargelegten Berechnungsmethode eine Kennzahl ermittelt worden, die außerhalb des Kennzahlkorridors liege.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2004 rügte der ASt durch seine Verfahrensbevollmächtigten gegenüber der Ag die beabsichtigte Vergabeentscheidung. Die Art und Weise der durch die Ag vorgenommenen Angebotswertung sei nicht geeignet, das unter Berücksichtigung von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Aufgrund interner Bewertungsvorgaben der Ag sei die Bewertung vermutlich nicht in der Differenzierungsbreite erfolgt, wie es die Verdingungsunterlagen vorsähen, und habe zu einer wesentlich stärkeren Gewichtung des Preises geführt. Zudem bestünden Zweifel daran, dass das Angebot der Bg den Vorgaben der Leistungsbeschreibung hinsichtlich des einzusetzenden Personals entspreche und dass die Bg den Teilnehmern der Bildungsmaßnahmen die Erlangung des Hauptschulabschlusses anbieten könne, da ihr nicht die nach den länderspezifischen Regelungen in ... erforderlichen Lehrkräfte zur Verfügung stünden. Im übrigen sei der von der Bg angebotene Preis unangemessen niedrig, und mit der Vergabe von vier der fünf Lose in ... an die Bg würden mittelständische Interessen nicht angemessen berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 2. August 2004 hat die ASt durch ihre Verfahrensbevollmächtigten bei der Vergabekammer des Bundes einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt. Die Vergabekammer hat diesen Antrag am selben Tage der Ag zugestellt.

Der ASt macht geltend, dass die Ag die Wertung der Angebote fehlerhaft vorgenommen habe. Der ASt trägt vor, dass es eine interne Vorgabe der Ag gebe, wonach für die Bewertung der
Wertungskriterien und Wertungsbereiche anhand der Vier-Punkte-Skala (0 bis 3 Punkte) nur Bewertungen mit .0. oder .3. gesondert zu begründen seien, während für die Bewertung mit .1. oder .2. eine gesonderte Begründung nicht erforderlich sei. Die ASt vermutet, dass aufgrund dieser Vorgabe und der Vielzahl der zu bewertenden Angebote die Bewerter in der Regel eine Bewertung mit .1. oder .2. vorgenommen hätten, so dass die Leistungsbewertung nicht hinreichend differenzierend und damit .verwässert. sei. Dies führe zu einer stärkeren Gewichtung der Preiskomponente bei der für die einzelnen Angebote zu bildenden Kennzahl, so dass der Kennzahlenkorridor im wesentlichen durch den Preis bestimmt würde und Angebote, die eine bessere Leistung bei höherem Preis zum Gegenstand hätten, benachteiligt würden. Später (nach Erhalt der Akteneinsicht) trägt der ASt vor, dass er nicht mehr vermute, dass Wertungen mit .0. bzw. .3. faktisch kaum vergeben worden seien, dass aber das von der Ag angewandte Verfahren der Angebotsbewertung ungeeignet sei, das Ergebnis der Leistungsprüfung im Verhältnis zum angebotenen Preis angemessen zu berücksichtigen und damit nach Maßgabe der Vorgaben der Verdingungsunterlagen eine Vergabe an sachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu gewährleisten. Die überdimensionale Gewichtung der Preiskomponente resultiere letztlich daraus, dass die Leistungspunkte ohne besondere Gewichtung und damit willkürlich in Verhältnis zu dem Preis pro Monat und Teilnehmer gesetzt werde. Die den Leistungspunkten nach qualitativ hochwertigen Angebote des ASt hätten in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des Angebots der Bg und des daraus resultierenden Kennzahlkorridors nur mit erheblichen Preisnachlässen den Zuschlag erhalten können. De facto erfolge die Bieterauswahl allein auf Grundlage der Angebotspreise.

Zum anderen bestünden erhebliche Zweifel daran, dass das Angebot der Bg den Anforderungen der Ag, insbesondere den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspreche. Da die Bg auch für zwei weitere Lose der parallelen Ausschreibung .BvB neu. geboten habe, auch hier den Zuschlag erhalten solle und nun verstärkt Personal suche und einstelle, habe die Bg vermutlich in ihren Angeboten entweder das angeforderte Personal nicht vollständig angegeben oder bislang nicht angestellte Mitarbeiter bzw. angestellte Mitarbeiter doppelt benannt. Die Angebote der Bg dürften danach nicht berücksichtigt werden. Zudem könne die Bg vermutlich nicht die Voraussetzungen bieten, die erforderlich seien, um . wie in den Verdingungsunterlagen gefordert . einen Hauptschulabschluss erlangen zu können, wenn bei Teilnehmern der Erwerb des Hauptschulabschlusses ein Qualifizierungsziel darstelle. Denn nach länderspezifischen Regelungen in ... seien für die Erlangung des Hauptschulabschlusses für Abgänger von Förderschulen zusätzliche Unterrichtsstunden zu den für den Berufsschulabschluss vorgesehenen Unterrichtsstunden zu absolvieren. Die zusätzlichen Unterrichtsstunden könnten ausschließlich von schulaufsichtlich genehmigtem Lehrpersonal, das wiederum an einer Förderberufsschule (Ersatzschule) beschäftigt sein müsse, angeboten werden. Die zuständige Förderberufsschule werde von dem ASt getragen, dem nicht bekannt sei, dass sich bei ihm Lehrkräfte zum Zwecke der Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit im Rahmen von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen eines anderen Bildungsträgers beworben hätten; auch die eigenen Lehrkräfte mit schulaufsichtlicher Genehmigung beabsichtigten nicht, an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme für die Bg teilzunehmen. Seit der Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 3. September 2003 (VK 2 . 64/03), in der die Leistungsfähigkeit der Bg in einer vergleichbaren Konstellation verneint worden sei, sei der Ag bekannt, dass die Bg die Anforderungen der Verdingungsunterlagen nicht erfüllen könne. Die Ag könne sich daher nicht mit einer entsprechenden Zusicherung der Bg begnügen. Da der ASt als Träger der vorliegend ausschließlich zuständigen Förderberufsschule keine entsprechende Kooperation mit der Bg eingegangen sei, könne ausgeschlossen werden, dass die Bg sicherstellen könne, dass die Teilnehmer der Bildungsmaßnahmen eine Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss erhalten.

Ferner sei davon auszugehen, dass das Angebot der Bg auf einem ungewöhnlich niedrigen und in offenbarem Missverhältnis zur angebotenen Leistung stehenden Preis basiere und daher nicht zu berücksichtigen sei. Nach Kenntnis des ASt habe die Bg einen erheblich niedrigeren Preis als der ASt angeboten. Auf Grundlage dieses mutmaßlichen Preises und den nach den Verdingungsunterlagen erforderlichen Mitarbeiterstellen würden sich Brutto-Gehälter für die festangestellten Mitarbeiter errechnen, die üblicherweise für lediglich angelerntes Personal für einfachste Arbeiten ohne Ausbildung bezahlt würden. Es sei daher zu befürchten, dass die mit dem Auftrag der Ag erzielten Einnahmen nicht ausreichten, um das für die Maßnahme geforderte Personal angemessen zu bezahlen, ohne dass schon der Personalaufwand für Leitung und Verwaltung der Maßnahme eingerechnet wäre. Es bleibe zu prüfen, ob die Bg mit ihrem Angebotspreis tatsächlich in der Lage sei, die Durchführung der Maßnahme unter Einhaltung der Anforderungen der Verdingungsunterlagen zu realisieren. Würde der Bg auf Grundlage eines unangemessen niedrigen Angebotspreises der Zuschlag für die streitgegenständlichen Lose erteilt werden, würde dies die Gefahr mit sich bringen, dass der ASt hinsichtlich der Erbringung entsprechender berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen, die der ASt im Auftrag der Ag bereits ununterbrochen seit dem Jahre 1976 erbringe, vom Markt verdrängt würde. Der ASt habe seine Angestellten entsprechend der Vorgabe der Ag stets auf Grundlage des Bundes-Angestellten-Tarifs beschäftigt und könne deshalb die Personalkosten nicht reduzieren. Im Hinblick auf die drohende Auftragsvergabe an die Bg habe der ASt zwischenzeitlich das gesamte für die Bildungsmaßnahme vorgesehene festangestellte Personal vorsorglich kündigen müssen.

Ferner verletze die Ag mit Zuschlagserteilung an die Bg ihre Verpflichtung zur Berücksichtigung mittelständischer Interessen. Bei dem ASt handele es sich um einen eingetragenen Verein mit insgesamt 24 Mitgliedern und damit um ein kleines oder mittleres Unternehmen. Insgesamt beabsichtige die Ag, den Zuschlag für vier der insgesamt fünf Lose, die berufsvorbereitende Maßnahmen in ... zum Gegenstand haben, der Bg zu erteilen. Die Rechte des ASt auf angemessene Berücksichtigung mittelständischer Interessen würden dadurch verletzt werden. Mit Hilfe der Art und Weise der Losbildung werde die Ag den Vorgaben der § 97 Abs. 3 GWB und § 5 Nr. 1 VOL/A nicht gerecht, wenn trotz allem die Bg (im Ergebnis) in vier von fünf Losen in ... den Zuschlag erhalten solle.

Im übrigen habe die Ag entgegen § 17 Nr. 6 Abs. 2 VOL/A versäumt, wichtige Aufklärungen zu den Verdingungsunterlagen allen Bietern mitzuteilen. Denn sie habe die vom ASt zur
Vorläufer-Ausschreibung gestellten Fragen des ASt (zu den Verdingungsunterlagen) sowie die darauf erteilten Antworten der Ag nicht in den Internet-Fragen- und Antwortenkatalog eingestellt, obwohl es sich dabei um wichtige Aufklärungen handele. Dies lege die Vermutung nahe, dass auch andere wichtige Aufklärungen nicht in den Katalog eingestellt worden seien. Der ASt habe dies nicht erneut bezüglich der vorliegenden Ausschreibung rügen müssen, nachdem er es im Rahmen der Vorläufer-Ausschreibung gerügt habe, da die Ag deutlich gemacht habe, dass der schon für die Vorläufer-Ausschreibung geltende Internet Fragen- und Antwortenkatalog auch für die vorliegende Ausschreibung gelten solle.

Der ASt beantragte ursprünglich:

1. Die Ag wird verpflichtet, dem ASt in dem Vergabeverfahren der Ag bezüglich der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über die Durchführung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB neu 2) . für die Lose 253 und 254 . den Zuschlag zu erteilen.
2. Hilfsweise: Die Ag wird angewiesen, das Vergabeverfahren der Ag bezüglich der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages über die Durchführung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB neu 2) . für die Lose 253 und 254 . in den Verfahrensstand vor Durchführung der Angebotswertung zurückzuversetzen und die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen.
3. Die Ag trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der dem ASt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen.
4. Die Zuziehung der Verfahrensbevollmächtigten durch den ASt im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.
5. Dem ASt wird Akteneinsicht gewährt. Dem ASt wird gestattet, sich durch die Geschäftsstelle der Vergabekammer auf eigene Kosten eine Abschrift der gesamten Akte erteilen zu lassen. Mit Schreiben vom 1. September 2004 teilte die Ag dem ASt mit, dass die Ausschreibung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Lose aufgehoben werde. Die in § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs (Anlage C.1 der Verdingungsunterlagen) enthaltene Erweiterungsoption um 20 % der ausgeschriebenen Leistung sei von der Vergabekammer des Bundes als ungewöhnliches Wagnis zu Lasten der Bieter im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A angesehen worden. Zudem sei in Bezug auf die noch anhängigen Nachprüfungsverfahren nicht sichergestellt, dass insoweit die ausgeschriebenen Maßnahmen noch zu einem fachlich sinnvollen Termin beginnen könnten.
Schwerwiegende Gründe für eine Aufhebung seien damit im Sinne des § 26 Nr. 1 lit. d VOL/A gegeben. Von dem Schreiben erhielt die ASt erst in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2004 Kenntnis.

Der ASt macht daraufhin geltend, dass auch ein Vergaberechtsverstoß in Bezug auf § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs (Anlage C.1 der Verdingungsunterlagen) vorliege. Er begründet sein Interesse an einer Feststellung, dass er in seinen Rechten verletzt ist, mit Wiederholungsgefahr, da die Ag beabsichtige, die Aufträge im freihändigen Verfahren zu vergeben.

Nunmehr beantragt der ASt festzustellen, dass sie durch die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der Beigeladenen in ihren Rechten verletzt ist.

Die Ag beantragt,

den Antrag auf Nachprüfung zurückzuweisen.

Die Ag macht geltend, dass der Antrag des ASt unzulässig sei, soweit er rüge, dass seine Bieterfragen zur Vorläufer-Ausschreibung und die entsprechenden Antworten der Ag nicht in den Internet-Fragen- und Antwortenkatalog aufgenommen worden seien. Dieses könne schon nicht Gegenstand eines Vergabeverstoßes des vorliegenden Verfahrens sein. Zudem habe der ASt den vermeintlichen Verstoß im vorliegenden Vergabeverfahren nicht gerügt. Auch sei der ASt insoweit nicht antragsbefugt, denn es sei nicht ersichtlich, inwieweit dem ASt durch die behauptete Verletzung von § 17 Nr. 6 Abs. 2 VOL/A ein Schaden drohe, da ihm die entsprechenden Antworten zur Verfügung gestellt worden seien. Es liege im übrigen auch kein Verstoß vor, da die Ag alle bei ihr eingegangenen Fragen und die entsprechenden Antworten . so auch die dem ASt beantworteten Fragen . daraufhin geprüft habe, ob es sich um zusätzliche Auskünfte gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 1 VOL/A handele, die nur für den anfragenden Bewerber wichtig seien, oder um wichtige Aufklärungen nach § 17 Nr. 6 Abs. 2 VOL/A, die dann in den Internet-Fragen- und Antwortenkatalog aufgenommen worden seien.

Soweit der ASt die Verletzung mittelständischer Interessen geltend mache, sei der ASt ebenfalls nicht antragsbefugt. Denn bei dem ASt handele es sich um ... eines von insgesamt 27 ..., welches mehr als 275.000 Mitglieder habe, und damit nicht um ein .kleines oder mittleres Unternehmen.. Sie, die Ag, habe im übrigen durch Aufteilung der Aufträge in Fach- und Teillose der vorgeschriebenen Berücksichtigung mittelständischer Interessen Rechnung getragen. Zudem habe die Möglichkeit bestanden, sich im Rahmen von Bietergemeinschaften an dem Vergabeverfahren zu beteiligen. Die Zuschlagserteilung erfolge auf das nach A.6 der Verdingungsunterlagen ermittelte, unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot; eine besondere Berücksichtigung mittelständischer Unternehmen bei der Auftragsvergabe im Sinne einer grundsätzlichen Bevorzugung gegenüber Angeboten größerer Unternehmen sei unzulässig und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot.

Hinsichtlich der Wertung der Angebote trägt die Ag vor, dass sich bei den Einzelbewertungen mit 0 bis 3 Leistungspunkten jeweils mit zunehmender Abweichung von dem zu erwartenden
.Normalfall., dass 2 Leistungspunkte vergeben werden, ein gesteigerter Begründungsbedarf ergeben habe. Der Bewertung durch die Ag hätten stets fachliche und niemals die von dem ASt unterstellten arbeitsökonomischen Erwägungen zugrunde gelegen. So habe auch der ASt trotz erhöhten Begründungsbedarfs mehrfach die maximale Punktzahl erhalten.

Soweit der ASt Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Bg hinsichtlich des einzusetzenden Personals und dessen Verfügbarkeit geltend mache, habe die Überprüfung der von der Bg vorgelegten Nachweise durch die Ag jedoch ergeben, dass die Eignung der Bg gegeben sei. Auch die Leistungsfähigkeit der Bg hinsichtlich der Möglichkeit der Zuerkennung des einfachen Hauptschulabschlusses unter Berücksichtigung länderspezifischer Regelungen sei hinreichend geprüft worden. Die in den Verdingungsunterlagen enthaltene Zusicherung des Bieters, dass die geforderten Mindestanforderungen eingehalten werden, sei ausreichend. Wie der Bieter dies unter Berücksichtigung länderspezifischer Regelungen gewährleiste, sei nicht Bestandteil des Angebots und werde nicht bewertet.

Nach den Feststellungen der Ag handele es sich bei den Angebotspreisen der Bg im übrigen nicht um unangemessen niedrige Preise, sondern um Wettbewerbspreise, so dass der Bg der Zuschlag nicht nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A verwehrt werden könne. Zudem sei die Vorschrift nicht bieterschützend.

Mit Beschluss vom 19. August 2004 wurde die Bg zum Verfahren hinzugezogen. Sie beantragte Akteneinsicht und stellte im übrigen keine Anträge.

Die Beigeladene trägt vor, dass der Nachprüfungsantrag wegen fehlender Antragsbefugnis des ASt schon unzulässig sei. Die vom ASt geltend gemachten Verfahrensmängel zielten nicht darauf, das eigene Angebot in der Wertung heraufzusetzen und den Zuschlag zu erhalten, sondern lediglich darauf, die Bg vom Vergabeverfahren auszuschließen. Dabei habe der ASt überhaupt keine Chance auf Zuschlagserteilung, da ihre Angebote außerhalb des Kennzahlkorridors lägen.

Zudem sei der Nachprüfungsantrag auch unbegründet. Er beruhe lediglich auf Spekulationen und habe das Ziel, Akteneinsicht in die Angebotsunterlagen der Konkurrenz zu erhalten. Konkrete Verstöße seien nicht dargelegt und entsprechende Beweise nicht vorgelegt. Was die Wertung betreffe, habe die Bg vielmehr die Erfahrung gemacht, dass die Ag jedes Angebot äußerst kritisch würdige und keinesfalls aus reinen Bequemlichkeitsgründen nur die Bewertungen .1. und .2. vergebe. Die Bg verfüge auch über ausreichend Personal, um die letztendlich zugeschlagenen Lose den Anforderungen entsprechend durchzuführen. Sämtliche insoweit geforderten Unterlagen und Zusicherungen seien seitens der Bg abgegeben worden. Entgegen der Behauptung des ASt sei den Verdingungsunterlagen im übrigen nicht die Verpflichtung zu entnehmen, den Teilnehmern zusätzlichen Fachunterricht zu erteilen, der im Hinblick auf die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses dem Gesamtkontingent an Unterrichtsstunden zugerechnet werden müsse.

Vielmehr müssten die bildungsmäßigen Voraussetzungen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses verbessert werden. Damit sei lediglich die qualifizierte Vorbereitung auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses sicherzustellen. Nach dem Konzept der Bg solle der Hauptschulabschluss nach entsprechender Vorbereitung im Wege einer externen Prüfung an einer Hauptschule erworben werden. Die von dem ASt dargestellte Möglichkeit stelle nur eine Möglichkeit zur Erlangung des Hauptschulabschlusses dar, sei aber nicht in den
Verdingungsunterlagen gefordert. Die von dem ASt zitierte Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes behandele demgegenüber eine ganz andere Fallkonstellation. Die davon abweichende Gestaltung der Verdingungsunterlagen im vorliegenden Verfahren sei danach geboten gewesen, um dem ASt nicht bereits durch die Verdingungsunterlagen selbst eine Monopolstellung zukommen zu lassen. Die Angebotspreise der Bg seien im übrigen unter Berücksichtigung aller Anforderungen der Verdingungsunterlagen kalkuliert worden und seien angemessen. Die Ag habe in einer Vorprüfung das stimmige Preis-Leistungs-Verhältnis ermittelt. Die Interessen kleiner und mittelständischer Unternehmen seien auch in der Ausschreibung berücksichtigt worden. Im übrigen sei der ASt nicht als ein mittelständisches Unternehmen zu qualifizieren, so dass die Feststellung von Verfahrensfehler insoweit auch nicht zu einer Verbesserung der Bietersituation des ASt führen würde. Der Vortrag des ASt hinsichtlich der unterbliebenen Aufnahme von Bieterfragen und den dazugehörigen Antworten in den Internet-Fragen- und Antwortenkatalog sei nicht substantiiert.

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 19. August 2004 (gegenüber der Bg mitgeteilt am 20. August 2004) wurde die Entscheidungsfrist bis zum 24. September 2004 verlängert. Dem ASt wurde unter dem 20. August 2004 unter Beachtung von Geschäftsgeheimnissen Akteneinsicht gewährt. Weitergehende Akteneinsicht . wie von dem ASt beantragt . in die Wertung des Angebots der Bg und in die Angebotsunterlagen der Bg wurde nicht gewährt. Der Bg wurde unter dem 27. August 2004 unter Beachtung von Geschäftsgeheimnissen Akteneinsicht gewährt. In der mündlichen Verhandlung am 2. September 2004 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorgelegen haben, wird ergänzend Bezug genommen.

II. Der Feststellungsantrag ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet.

1. Der Feststellungsantrag ist lediglich zulässig, soweit der ASt die Verletzung seiner Rechte dadurch geltend macht, dass von der Bg die Vorgaben der Leistungsbeschreibung nicht
eingehalten worden seien und dass bei der vorgenommenen Wertung der Angebote letztlich allein der Angebotspreis ausschlaggebend gewesen sei.

a) Die Vergabekammer des Bundes ist gemäß § 104 Abs. 1 GWB zuständig, da die ausgeschriebenen Maßnahmen dem Bund zuzurechnen sind. Der Feststellungsantrag ist auch
statthaft. Insbesondere hat sich das ursprüngliche Nachprüfungsverfahren durch Aufhebung der Ausschreibung bezüglich der streitgegenständlichen Lose erledigt, § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB. Ferner ist der Schwellenwert gemäß § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 8 VgV überschritten. Der Umstand, dass gemäß § 1a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A i.V.m. Anhang I B Kategorie 24 in Bezug auf die hier vorliegenden Unterrichtsdienstleistungen keine europaweite Ausschreibung stattzufinden hatte bzw. die a-Paragrafen insgesamt weitgehend keine Anwendung finden, berührt die Statthaftigkeit des Nachprüfungsverfahrens nicht, da insoweit die Vorschriften des 4. Abschnitts des GWB, die durch § 1 a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A nicht eingeschränkt werden, allein maßgeblich sind.

b) Es ist auch ein für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags erforderliches Feststellungsinteresse bzw. ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis gegeben, soweit nicht eine Verletzung von Rechten durch ein in § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs (Anlage C.1 der Verdingungsunterlagen) enthaltenes ungewöhnliches Wagnis geltend gemacht wird.

Ein Feststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt nach überwiegender Auffassung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 14. Februar 2001, Az.: Verg 14/00, WuW/E Verg 459, und vom 22. Mai 2002, Az.: Verg 6/02, VergabeR 2002, 668; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6. Februar 2003, Az.: 11 Verg 3/02, NZBau 2004, 174; Byok in Byok/Jaeger, § 114 Rn. 748; Reidt in Reidt/Stickler/Glahs, 2. Aufl., § 114 Rn. 58; Boesen, Vergaberecht, § 114 Rn. 73; a.A. Kus in Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, § 114 Rn. 70). Dieses Interesse kann insbesondere in Bezug auf Schadensersatzansprüche oder wegen einer konkreten Wiederholungsgefahr bestehen (vgl. Müller-Wrede in Ingenstau/Korbion, VOB, 15. Aufl., § 114 GWB Rn. 20 m.w.N.). In seinem Beschluss vom 19. November 2003 (Az.: VII-Verg 59/03) hat das OLG Düsseldorf zwar die Erforderlichkeit der Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses im Rahmen von § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB verneint, jedoch fordert es das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. auch Dreher in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 114 Rn. 43). Danach fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Feststellung nur der Klärung abstrakter Rechtsfragen dienen soll und mit ihr die Position desjenigen, der die Feststellung begehrt, nicht verbessert werden kann.

Ein solches Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis liegt grundsätzlich in der von dem ASt vorgetragenen Wiederholungsgefahr begründet. Dies gilt jedoch nicht, soweit der ASt geltend macht, dass § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs (Anlage C.1 der Verdingungsunterlagen) ein ungewöhnliches Wagnis nach § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A enthält. Denn u.a. gerade aus diesem Grunde hatte die Ag . nach entsprechender Entscheidung der Vergabekammer des Bundes (Beschlüsse vom 26. August 2004, VK 1 . 105/04, 108/04 und 111/04) . das vorliegende Vergabeverfahren aufgehoben und damit von der weiteren Verwendung dieser Klausel Abstand genommen. Aufgrund dessen besteht keine Gefahr, dass die Ag eine solche Klausel ein weiteres Mal verwenden wird, so dass insoweit eine Wiederholungsgefahr zu verneinen ist.

c) Der ASt ist antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB, soweit er eine Verletzung von Rechten
dahingehend geltend macht, dass die Bg den Zuschlag erhalten solle, obwohl sie das angeforderte Personal nicht entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung in ihren Angeboten benannt bzw. Qualifikationsnachweise nicht eingereicht habe und obwohl die Bg entgegen den Vorgaben der Leistungsbeschreibung nicht sicherstellen könne, dass den Teilnehmer der ausgeschriebenen Bildungsmaßnahmen die Erlangung des Hauptschulabschlusses ermöglicht werden könne. Ebenso ist der ASt antragsbefugt, soweit er rügt, die Art und Weise der Wertung habe dazu geführt, dass für die Vergabeentscheidung lediglich die Angebotspreise ausschlaggebend gewesen seien. Darin können Verletzungen von Rechten nach 97 Abs. 7 GWB liegen. Mit Angebotsabgabe hat der ASt sein Interesse am Auftrag im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB hinreichend dokumentiert. Bei Vorliegen der behaupteten Rechtsverletzungen würde dem ASt auch ein Schaden nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB entstehen, da in diesem Fall die Bg auszuschließen gewesen wäre und die Chancen des ASt auf Erteilung des Zuschlags sich verbessert hätten. Für die weiteren von dem ASt geltend
gemachten Rechtsverletzungen besteht eine Antragsbefugnis hingegen nicht.

aa) Soweit der ASt rügt, die Bg habe jeweils einen ungewöhnlich niedrigen Preis angeboten, der in offenbarem Missverhältnis zur angebotenen Leistung stehe, ist der ASt nicht antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB, da er insoweit keine Verletzung in seinen Rechten geltend machen kann. Denn § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A kommt im vorliegenden Fall kein bieterschützender Charakter zu. Nach der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur hat 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A (und die entsprechende Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung (BGH NJW 1995, 737; BayObLG, Beschluss vom 18. September 2003, Verg 12/03; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2000, Verg 4/00; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2002, Verg 18/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2000, Verg 28/00; Brinker/Ohler in Beck'scher VOB-Kommentar, Teil A § 25 Rn. 59; Ingenstau/Korbion/Kratzenberg, 15. Aufl., § 25 VOB/A Rn. 66; a.A. OLG Celle NZBau 2000, 105; Thüringer OLG BauR 2000, 398 ff). Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagserteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht (BayObLG, Beschluss vom 12. September 2000, Verg 4/00, Umdruck S. 26 m.w.N.). Nur ausnahmsweise entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf im Hinblick auf § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A bieterschützenden Charakter (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2002, Verg 18/02), nämlich dann, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz - und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden. Weder im Hinblick auf eine konkrete und gezielte
Verdrängungsabsicht der Bg gegenüber dem ASt noch in Bezug darauf, dass die Bg mit
Beauftragung aufgrund des niedrigen Angebotspreises in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde und aufgrund dessen den Auftrag nicht ordnungsgemäß durchführen könnte, liegen stichhaltige Anhaltspunkte vor. Dass der ASt bei der vorliegenden Ausschreibung aufgrund der besser bewerteten Angebote der Bg bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden sollte, lässt noch nicht auf eine Verdrängungsabsicht der Bg schließen. Soweit man davon ausgeht, dass die Bg unter Kosten kalkuliert hat, ist dem zudem noch nicht zu entnehmen, dass sie dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte. Vielmehr kann es durchaus für ein Unternehmen interessant und finanziell zu verkraften sein, mit einem besonders niedrigen Preis in einen Markt einzusteigen bzw. weitere Marktanteile zu erlangen.

bb) Der ASt ist auch nicht antragsbefugt, soweit er rügt, die Ag habe nicht alle Bieterfragen zur Ausschreibung und die dazugehörigen Antworten in den Internet-Fragen- und Antwortenkatalog eingestellt und damit § 17 Nr. 6 Abs. 2 VOL/A verletzt. Es erscheint insofern schon eine Rechtsverletzung im vorliegenden Vergabeverfahren fraglich, da sich die fraglichen Bieterfragen des ASt noch auf das der vorliegenden Ausschreibung vorangegangene Vergabeverfahren bezogen. Der ASt hat aber auch nicht dargetan, inwieweit ihm durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB entstanden ist oder zu entstehen droht, d.h. inwieweit dies seine Chancen auf den Zuschlag vermindert hat. Dies ist auch nicht ersichtlich, da ihm selbst seine Fragen ganz überwiegend beantwortet worden sind und er, soweit eine Antwort nicht erfolgt ist, im Rahmen des neuen Vergabeverfahrens eine Beantwortung nicht weiter verfolgt hat. Soweit er
vorträgt, dass ihm aufgrund der Praxis der Ag wichtige Antworten auf Fragen anderer Bieter möglicherweise vorenthalten wurden, fehlt es an einer konkreten Darlegung, welche wichtigen Informationen er im Einzelnen nicht erhalten hat und wie sich dies konkret auf seine Zuschlagschancen, insbesondere die Erstellung seines Angebots negativ ausgewirkt hat.

cc) Soweit der ASt rügt, dass mittelständische Interessen durch die beabsichtigte Vergabeentscheidung zugunsten der Bg nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, bestehen schon dahingehend Zweifel an der Antragsbefugnis, dass es sich bei dem ASt um ein
mittelständisches Unternehmen handelt und der ASt damit insoweit nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Zwar handelt es sich bei dem ASt um einen Verein mit nur wenigen Mitgliedern. Der ASt als ... eines von 27 ... gehört jedoch diesem an, das sich zwar in mehrere ... und dementsprechend ... untergliedert, jedoch nach außen einheitlich auftritt, was auch für eine gewisse innere konzernähnliche Verbundenheit spricht. Dementsprechend wird auf der Internetseite des ... unter dem Titel .Zahlen zur Arbeit des .... auch über die ... berichtet, zu denen auch der ASt gehört; es wird mitgeteilt, dass ... in der Bundesrepublik Deutschland regional etwa ... Einrichtungen zur beruflichen Bildung sowie zur Jugend- und Erwachsenenbildung unterhalten und dass dort über ... Mitarbeiter beschäftigt sind. Zudem verwenden sowohl als auch der ASt das für ..... stehende charakteristische ....-Zeichen. Daher spricht in Anbetracht der organisatorischen und sonstigen Eingebundenheit des ASt in das vieles dafür, den ASt nicht als mittelständisches
Unternehmen einzuordnen.

Eine Verletzung des ASt in seinen Rechten ist auch im übrigen nicht ausreichend dargelegt. Der ASt sieht eine Verletzung mittelständischer Interessen darin, dass die Bg für vier der insgesamt fünf Lose, die in ... zu vergeben waren, den Zuschlag erhalten sollte. Danach sei ersichtlich, dass die Art und Weise der Losaufteilung den Vorgaben der § 97 Abs. 3 GWB und § 5 Nr. 1 VOL/A nicht gerecht werde. Nach § 97 Abs. 3 GWB bzw. § 5 Nr. 1 VOL/A ist vorgesehen, dass mittelständische Interessen durch Unterteilung der ausgeschriebenen Leistungen in (Teil-)Lose Rechnung getragen werden soll. Damit soll es auch kleineren und mittleren, mittelständischen Unternehmen ermöglicht werden, sich als Bieter bei einer Ausschreibung zu beteiligen (vgl. § 5 Nr. 1 letzter Halbsatz VOL/A; Boesen, § 97 Rn. 45). Dies hat die Ag bei der vorliegenden Ausschreibung durch Aufteilung der ausgeschriebenen Maßnahmen in Lose auch getan. Insbesondere konnte sich der ASt an der Vergabe der hier streitgegenständlichen Lose beteiligen. Insoweit ist eine Verletzung des ASt in seinen Rechten von vornherein auszuschließen. Der Umstand, dass im Ergebnis ein Bieter für
mehrere Lose den Zuschlag erhalten soll, kann darüber hinaus für sich genommen noch keinen Verstoß gegen § 97 Abs. 3 GWB darstellen. Das abschließende Vergabeergebnis (für mehrere Lose) hängt von einer Vielzahl von Faktoren, nicht zuletzt den Wertungskriterien, ab. Inwieweit durch andere Bedingungen des Vergabeverfahrens (als der Losaufteilung) mittelständischen Interessen nicht ausreichend Rechnung getragen worden sein könnte, hat der ASt nicht vorgetragen; entsprechende Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich.

d) Der ASt hat die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße unverzüglich gerügt nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Mit Erhalt des Informationsschreibens der Ag nach § 13 VgV am 20. Juli 2004 hat der ASt die behaupteten Vergabeverstöße erkannt. Diese hat er mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Juli 2004 gegenüber der Ag gerügt.

2. Der Feststellungsantrag ist . soweit er zulässig ist . unbegründet.
a) Das von der Ag verwendete Wertungsverfahren, wie es in den Verdingungsunterlagen unter Punkt A.6 dargestellt ist, verstößt nicht gegen Vergaberecht. Der ASt macht diesbezüglich geltend, dass dem Angebotspreis im Rahmen der Wertung unzulässigerweise überragende Bedeutung zukäme und das angewandte Verfahren der Angebotswertung ungeeignet sei, das Ergebnis der Leistungsprüfung im Verhältnis zum angebotenen Preis angemessen zu berücksichtigen und damit nach Maßgabe der Vorgaben der Verdingungsunterlagen eine Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu gewährleisten.

Nach § 97 Abs. 5 GWB bzw. § 25 Nr. 3 VOL/A ist der Zuschlag auf das (unter Berücksichtigung aller Umstände) wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Dabei steht es dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei, die Wertungskriterien, anhand derer das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werden soll, selbst zu bestimmen, solange es sich um auftragsbezogene . d.h. nicht vergabefremde . Kriterien handelt (vgl. Boesen, § 97 Rn. 149; Stickler in Reidt/Stickler/Glahs, 2. Aufl., § 97 Rn. 27, 27a). Der Ag stand dementsprechend ein Gestaltungsspielraum zu, den sie in der Weise ausgefüllt hat, wie es in den Verdingungsunterlagen unter Punkt A.6 aufgeführt ist. Dabei kommt dem Angebotspreis als Nenner im Leistungs-Preis-Verhältnis, das für die Auswahl der in die engere Wahl einzubeziehenden Angebote maßgeblich ist, eine besondere und auch bestimmende Bedeutung zu. Es ist jedoch grundsätzlich zulässig, dem Wertungskriterium des Preises herausgehobene Bedeutung zuzumessen. Die Ag hat die von ihr beabsichtigte und dann auf die Angebote angewandte Wertungsmethode durch Abdruck in den Verdingungsunterlagen auch transparent gemacht, so dass sie allen Bietern bei Erstellen des Angebots bekannt war und diese sie berücksichtigen konnten. Danach konnte jeder Bieter erkennen . spätestens anhand von durchgeführten Rechenbeispielen ., dass dem Preis bei der engeren Auswahl der Angebote eine entscheidende Bedeutung zukommt und der Ag offensichtlich bei Einhaltung bestimmter qualitativer Mindeststandards preisgünstige Angebote bezuschlagen wollte.

Wenn der ASt vorbringt, dass das unter A.6 der Verdingungsunterlagen dargestellte Wertungsverfahren nicht geeignet ist, eine Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und
zuverlässige Unternehmen zu gewährleisten, so ist diesbezüglich zu bemerken, dass Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit Kriterien der Eignungsprüfung sind, die vor der Wertungsstufe der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots vorzunehmen ist bzw. abgeschlossen sein muss. Die Eignungsprüfung und die ihr zugrunde liegenden Eignungskriterien dürfen für die anschließende Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots (unter den Angeboten der geeigneten Bieter) keine Rolle mehr spielen (vgl. Boesen, § 97 Rn. 146; Stickler in Reidt/Stickler/Glahs, 2. Aufl., § 97 Rn. 26, 27c). Dementsprechend kann ein Wertungsverfahren zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots auch nicht an der Erreichung der Eignungskriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit beim Bieter gemessen werden. Nach allem ist ein Vergaberechtsverstoß in dem verwendeten Wertungsverfahren nicht zu erblicken.

Hinsichtlich der Durchführung der Leistungsbewertung nach Maßgabe der Vorgaben in A.6 der Verdingungsunterlagen hat der ASt die zunächst geäußerte Rüge nach Akteneinsichtnahme nicht weiter verfolgt. Es bestehen auch objektiv keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ag . wie von dem ASt zunächst behauptet . das volle Spektrum der Leistungsbewertung (0 bis 3 Punkte) nicht entsprechend den Vorgaben der Verdingungsunterlagen genutzt hat.

b) Die Ag hat auch nicht gegen Vergaberecht verstoßen, indem sie den Zuschlag auf die Angebote der Bg zu den streitgegenständlichen Losen erteilen wollte, ohne auf die Einhaltung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung bezüglich des gemäß Verdingungsunterlagen angeforderten Personals und der Möglichkeit der Erlangung des Hauptschulabschlusses im Rahmen der ausgeschriebenen Maßnahmen zu achten. Denn insoweit hat die Bg mit ihren Angeboten die Vorgaben der Verdingungsunterlagen eingehalten.

aa) Die Bg hat mit ihren Angaben die Vorgabe der Leistungsbeschreibung bezüglich des
einzusetzenden Personals eingehalten. Dass die Bg das Personal nicht vollständig bzw. in den verschiedenen bebotenen Losen doppelt benannt habe . wie der ASt vorträgt ., hat sich bei
Durchsicht der Angebote der Bg nicht bestätigt. Eine Doppelbenennung konnte in Bezug auf die streitgegenständlichen Lose nicht festgestellt werden. Die Bg hat auch im übrigen in ihren
Angeboten die Benennung des Personals entsprechend den Vorgaben der Punkte A.4 und B.1.2.4 der Verdingungsunterlagen vorgenommen. Danach ist lediglich anzugeben, inwieweit bereits fest angestelltes Personal des Bieters im Rahmen der bebotenen Maßnahmen zum Einsatz kommen soll; nur insoweit sind auch Personalerhebungsbögen (Anlage C.6 der Verdingungsunterlagen) mit dem Angebot abzugeben. Im Hinblick auf das weitere einzusetzende Personal ist lediglich im Angebot anzugeben, wie das entsprechende Personal (im Falle der Bezuschlagung) gewonnen werden soll; Personalerhebungsbögen zu dem zusätzlich zu gewinnenden Personal sind der Ag daher auch erst spätestens vier Wochen von Maßnahmebeginn vorzulegen. Diesen Vorgaben der Verdingungsunterlagen entsprechen die Angebote der Bg; sie enthalten die Angaben zum fest angestellten Personal, das in den Maßnahmen eingesetzt werden soll, einschließlich entsprechender Personalerhebungsbögen.

bb) Die Bg hat mit ihren Angeboten auch die Vorgaben der Leistungsbeschreibung, dort des
Wertungsbereichs B.2.5.2 Allgemeiner Grundlagenbereich/ nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses, eingehalten. Der Leistungsbeschreibung ist nicht zu entnehmen, dass . wie der ASt behauptet . im Rahmen der angebotenen Maßnahmen auch Förderschulunterricht von entsprechend zugelassenem Personal als formale Voraussetzung für die Erlangung des Hauptschulabschlusses angeboten werden muss.

Für den Wertungsbereich .B.2.5.2 Allgemeiner Grundlagenbereich/nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses. wird in der Leistungsbeschreibung als Zielsetzung u.a. formuliert:

Verbesserung der bildungsmäßigen Voraussetzungen ... zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (...).. Unter der Rubrik .Inhalt. ist u.a. aufgeführt:
.Allgemeinbildende Fächer (z.B. Deutsch, Mathematik) Berufsbezogene Fächer

Berücksichtigung länderspezifischer Regelungen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses (...)

Der Auftragnehmer hat in diesem Zusammenhang sicherzustellen, dass diejenigen Teilnehmer eine Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss erhalten, bei denen aufgrund der Eignungsanalyse unter Berücksichtung der Gesamtmaßnahmedauer der Erwerb des Hauptschulabschlusses ein Qualifizierungsziel des Teilnehmers darstellt..

All dem kann nicht entnommen werden, dass ein Bieter in den angebotenen Maßnahmen alle
formalen Voraussetzungen für die Erlangung eines Hauptschulabschlusses anbieten muss. Vielmehr folgt schon aus der Formulierung der Zielsetzung (.Verbesserung der bildungsmäßigen Voraussetzungen. (Hervorhebung nachträglich eingefügt)), dass in Bezug auf die Erlangung des Hauptschulabschlusses im Rahmen der Bildungsmaßnahme nur die Bildungsinhalte vermittelt, nicht aber auch die länderspezifischen formalen Voraussetzungen für die Erlangung des Hauptschulabschlusses in ... geschaffen werden müssen. Auch aus den Vorgaben zu den notwendigen Inhalten ergibt sich nichts anderes. Zwar ist hier von der Berücksichtigung länderspezifischer Regelungen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses. die Rede; dieses ergänzt jedoch das zuvor Erwähnte (allgemeinbildende und berufsbezogene Fächer) und ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass sich die zu vermittelnden Bildungsinhalte auch an den länderspezifischen Regelungen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses orientieren sollen. Im folgenden ist zudem von einer Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss die Rede; dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Schaffung aller Voraussetzungen, so dass der Hauptschulabschluss unmittelbar erlangt werden kann. Insoweit weicht der vorliegende Sachverhalt von den Tatsachen (insbesondere den Verdingungsunterlagen) ab, die dem Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 3. September 2003 (VK 2 . 64/03) zugrunde lagen; dort war nach der Leistungsbeschreibung vorgesehen, dass durch die Teilnahme an der Maßnahme der einfache Hauptschulabschluss zuerkannt werden konnte.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GWB.

Es entspricht in analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der ASt die zur
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Bg nicht aufzuerlegen, da sich die Bg durch das Nichtstellen von Anträgen selbst nicht dem Risiko der Kostentragung ausgesetzt hat und das Nachprüfungsverfahren auch im übrigen nicht so wesentlich gefördert hat, dass auch ohne Antragstellung eine Kostenerstattung billig erscheint (vgl. zu den Voraussetzungen der Kostenerstattung gegenüber der Bg: OLG Düsseldorf vom 29. Juni 2004, Az.: VII-Verg 21/04, m.w.N.).

IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist
schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen.

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die
Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.

Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei