Textilwerbung: Fehlende Rohstoffangaben wettbewerbswidrig
Urteil vom OLG Celle
Entscheidungsdatum: 08.04.2004
Aktenzeichen: 13 U 184/03
Instanz: LG Hannover
Leitsätze
Das bewusste und planmäßige Unterlasssen der Kennzeichnung gem. § 1 Abs. 1 TextilkennzG von Wäschekollektionen, die ein Textilhänlder über das Internet bewirbt, ist wettbewerbswidrig.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 07.10.2003 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber privaten Letztverbrauchern in Mitteilungen, die sich an einen größeren Personenkreis richten, insbesondere im Internet, für die Bestellung von Textilerzeugnissen zu werben, sofern für Rohstoffe, welche in der Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz aufgeführt sind, in der Rohstoffgehaltsangabe eineRohstoffbezeichnung verwendet wird, welche nicht in der Anlage 1 zumTextilkennzeichnungsgesetz aufgezählt ist. Dem Beklagten wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Streitwert und Beschwer des Beklagten: € 20.000,00.
Gründe
A. Der Kläger ist der Verein für lauteren Wettbewerb e.V. in Hamburg. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört u. a. der Schutz gegen unlauteren Wettbewerb innerhalb der gewerblichen Wirtschaft. Mitglieder des Klägers sind u. a. der Norddeutsche Textileinzelhandelsverband e.V., die Handelskammer Hamburg, die Karstadt AG und die Versandhäuser Otto, Quelle, Neckermann und Klingel.
Der Beklagte betreibt über das Internet Handel mit Dessous.
Der Kläger übersandte dem Beklagten unter dem Hinweis auf seinen Internet-Auftritt eine Abmahnung vom 03.03.2003, in der es auszugsweise heißt:
„... enthält die Beschreibung vieler Artikel keine nach dem Textilkennzeich-nungsgesetz (TKG) vorgeschriebene Angabe des verwendeten textilen Rohstoffs. So fehlt eine Rohstoffgehaltsangabe bei der Kollektion „Brasil“ von Aubade und der Kollektion „Amazone“ von Millesia gänzlich. Darüber hinaus verwenden Sie zum Teil Angaben, die nicht der Anlage 1 zum TKG entsprechen. Bei der Kollektion „Sunrise“ von der Firma Wolff geben Sie beispielsweise an, dass das Material aus „Meryl“ und „Lycra“ besteht. Dies sind Rohstoffgehaltsangaben, die nicht der Anlage 1 zum TKG entsprechen.“
Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab der Beklagte nicht ab.
Als der Beklagte am 25.03.2003 im Internet weiterhin Wäsche-Artikel bewarb, bei denen eine Rohstoffgehaltsangabe fehlte, beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dabei gab er unzutreffend die Ehefrau des Beklagten, die sich auf die Abmahnung für den Beklagten gemeldet hatte, als Inhaberin des Internethandels an. Der Kläger nahm den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Ehefrau des Beklagten zurück.
Im April 2003 war – nach dem eigenen erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten – in demInternetauftritt des Beklagten bei den Bademoden Aubade als Material angegeben 4 % Lycra und 11 % Elastan. Tatsächlich handelt es sich bei Lycra um einen Herstellernamen für den Rohstoff Elastan.
Daraufhin übersandte der Kläger dem Beklagten eine erneute Abmahnung. Der Aufforderung des Klägers, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kam der Beklagte auch dieses Mal nicht nach.
Der Kläger hat den Beklagten mit der Begründung auf Unterlassung in Anspruch genommen, dass er sich planmäßig und bewusst über die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes hinweggesetzt habe, um sich einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.
Der Kläger hat beantragt,
es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
gegenüber privaten Letztverbrauchern in Mitteilungen, die sich an einen größeren Personenkreis richten, insbesondere im Internet, für die Bestellung von Textilerzeugnissen zu werben, sofern für Rohstoffe, welche in der Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz aufgeführt sind, in der Rohstoffgehaltsangabe eine Rohstoffbezeichnung verwendet wird, welche nicht in der Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz aufgezählt ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat bestritten, einen bewussten Wettbewerbsverstoß begangen zu haben. Er habe bis zum 31.03.2003 alle Beanstandungen des Klägers bis auf die zugestandenermaßen noch aufgetretenen Falschbezeichnungen behoben. Dass nicht alle Falschbezeichnungen beseitigt worden seien, liege daran, dass er sich auf die Herstellerangaben verlassen habe. Es handele sich also nicht um einen bewussten Wettbewerbsverstoß, sondern nur um eine irrtümlich fehlerhafte Bezeichnung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe zwar objektiv gegen das Textilkennzeichnungsgesetz verstoßen. Eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne von § 1 UWG liege aber nicht vor. Bei den verletzten Bestimmungen handele es sich um wertneutrale Vorschriften, bei denen nicht jeder Verstoß zugleich wettbewerbswidrig sei. Der Beklagte habe nach der ersten Abmahnung seinen Internetauftritt kontrollieren und verändern lassen. Falschbezeichnungen seien nur noch insoweit aufgetreten, als er sich die Inhaltsangaben der Hersteller verlassen habe. Damit habe der Beklagte sich keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen, sondern sich im Prinzip an das halten wollen, was das Textilkennzeichnungsgesetz vorschreibe. Darin sei kein bewusster Wettbewerbsverstoß zu sehen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter.
B. Die Berufung ist begründet.
I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger zu.
1.) Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 UWG klagebefugt. Die Voraussetzungen der Vorschriften liegen vor, insbesondere gehört dem Kläger wegen der Mitgliedschaft der imSachverhalt genannten Unternehmen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die Waren gleicher Art auf demselben Markt vertreiben. Ob diese Unternehmen ihren Vertrieb (auch) über das Internet durchführen, ist unerheblich.
2.) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger gemäß § 1 UWG i. V. m. § 1 Textilkennzeichnungsgesetz zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 Textilkennzeichnungsgesetz dürfen Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 Textilkennzeichnungsgesetz bezeichneten Anforderungen entspricht. Dies ist bei den vomBeklagten angebotenen Wäsche-Artikeln u. a. insoweit nicht der Fall gewesen, als bis zum31.03.2003 bei mehreren Artikeln Rohstoffgehaltsangaben entgegen § 3 Abs. 1 Textilkennzeichnungsgesetz nicht der Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz entsprachen. In der Folgezeit haben Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz – nach dem eigenen erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten – jedenfalls noch insoweit vorgelegen, als bei Artikeln die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes nicht eingehalten wurden, räumt der Beklagte ein.
Die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes über Rohstoffgehaltsangaben sind wettbewerbsrechtlich neutrale Ordnungsvorschriften (BGH, GRUR 1980, 302). Deren Verletzung war wettbewerbswidrig, weil der Beklagte bewusst und planmäßig vorgegangen ist, und für ihn erkennbar gewesen ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen konnte. Der entgegengesetzten Auffassung des Landgerichts mit der Begründung, der Beklagte habe sich lediglich fahrlässig auf die Herstellerangaben verlassen, kann nicht beigetreten werden.
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