Baden Würtemberg

Verfassungsrechtlicher Schutz von Nicknames

Beschluss vom BVerfG 1. Senat 1. Kammer

Entscheidungsdatum: 21.08.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 2047/03

Gründe

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs, mit dem die Benutzung einer Internet-Domain wegen Namensanmaßung (§ 12 BGB) untersagt wurde.

I.

1. Der Beschwerdeführer verwendet seit 1991/92 die Bezeichnung "M." als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im Internet. Unter diesem Namen beteiligt er sich auch im Internet an einem so genannten Multiuser-Rollenspiel. Der Name ist aus dem Vornamen seines Großvaters und den Anfangsbuchstaben des Vornamens seines Vaters und seines eigenen Vornamens gebildet.

Der Beschwerdeführer unterhielt seit 1998 eine private Homepage unter der Kennung "www.m...de". Er benutzt zudem mehrere E-Mail-Adressen, die mit dem Namen "M." beginnen.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) heißt mit Nachnamen M. Er war zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens namensgebender Partner einer Rechtsanwaltskanzlei.

2. Der Kläger verklagte den Beschwerdeführer auf Unterlassung der Benutzung des Namens "M." in Form einer E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil (BGHZ 155, 273 ff.) das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verurteilte den Beschwerdeführer unter Klageabweisung im Übrigen dazu, es zu unterlassen, den Domain-Namen "m...de" zu nutzen.

In der Verwendung des Domain-Namens "m...de" durch den Beschwerdeführer liege ein Eingriff in das Namensrecht des Klägers in der Form der Namensanmaßung. Jeder private Gebrauch eines fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führe zu einer Zuordnungsverwirrung. Dafür sei ausreichend, dass der Dritte, der den Namen verwende, als Namensträger identifiziert werde. Auf eine Verwechslung mit dem klagenden Namensträger komme es nicht an. Eine derartige Identifizierung trete auch ein, wenn ein Dritter den fremden Namen im Rahmen einer Internet-Adresse verwende. Der Verkehr sehe in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den bürgerlichen Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts.

Werde der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert, werde dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt. Denn die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse könne nur einmal vergeben werden. Zwar müsse jeder Namensträger hinnehmen, dass ihm ein anderer Namensträger zuvorkomme. Er brauche aber nicht zu dulden, dass er aufgrund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen werde.

Der Gebrauch des Namens "M." durch den Beschwerdeführer sei unbefugt, weil ihm keine eigenen Rechte an diesem Namen zustünden. Der Umstand, dass er den Namen "M." im Internet als Aliasnamen benutze, führe nicht zu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, die ihn gegenüber dem Kläger als Gleichnamigen ausweisen würde. Hierfür wäre erforderlich, dass er mit dem Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt hätte. Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein namensrechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichen Namen Schutz beanspruchten. Dadurch würde der Namensschutz erheblich beeinträchtigt, weil jeder Nichtberechtigte sich auf den Standpunkt stellen könnte, er verwende nicht einen fremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen. Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Namen "M." im Verkehr durchgesetzt habe. Auch seinem Vorbringen lasse sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht entnehmen. Im Rahmen seines Internetauftritts komme dem Namen mehr die Funktion eines Spitznamens als die eines den bürgerlichen Namen verdrängenden Pseudonyms zu.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das angegriffene Urteil verletzt nicht das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers.

Der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bewirkt, dass der Staat gehalten ist, den Einzelnen vor Gefährdungen dieses Rechts durch Dritte zu schützen. Bei der Anwendung der diesem Schutz dienenden zivilrechtlichen Normen sowie der Normen, auf die sich gegebenenfalls der Dritte beruft, haben die Gerichte die grundrechtlichen Maßgaben zu beachten. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Schutz des Namens Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Der Name eines Menschen hat nicht nur Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion. Er ist auch Ausdruck der Identität und Individualität. Als solcher lässt er sich nicht beliebig austauschen. Der Name begleitet vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers. Diese wird unter dem Namen als Person identifizierbar (vgl. BVerfGE 97, 391 <399>). Dementsprechend kann der Einzelne verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 84, 9 <22>; 104, 373 <385>; 109, 256 <266>).

Der verfassungsrechtlich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistete Schutz des Namens erschöpft sich nicht im Schutz des bürgerlichen Namens. Auch der von einem Menschen tatsächlich geführte Name kann verfassungsrechtlichen Schutz genießen, wenn sich mit ihm eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt haben und auch herausbilden durften (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, NJWE-FER 2001, S. 193 <194>). Diese Funktion kann auch ein Pseudonym übernehmen (vgl. BVerfGE 78, 38 <52>).

b) Hier muss nicht entschieden werden, unter welchen Voraussetzungen ein Pseudonym verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG genießt. Insbesondere kann offen bleiben, ob es dafür bei Pseudonymen, die nicht aus einem früheren bürgerlichen Namen gebildet sind, auf eine Verkehrsgeltung ankommt und welche Anforderungen an eine solche Verkehrsgeltung zu stellen sind.

Jedenfalls ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier deshalb nicht berührt, weil dieses Grundrecht nach seiner Schutzrichtung den vorliegenden Fall nicht erfasst.

aa) Der verfassungsrechtliche Schutz des Namens kann sich auch gegen das Verlangen richten, den Namen in bestimmten Zusammenhängen nicht zu verwenden (vgl. BVerfGE 97, 391 <399>).Eine Maßnahme, die den Gebrauch des Zeichens einschränkt, das einer Person als Name dient, berührt jedoch nur dann den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn das Zeichen gerade in seiner Identität und Individualität stiftenden Funktion als Name benutzt werden soll. Das ist der Fall, wenn der Namensträger gehindert wird, am kommunikativen Verkehr unter seinem Namen teilzunehmen, so dass für andere Kommunikationsteilnehmer die Zurechnung bestimmter persönlicher Verhältnisse wie Lebensgeschichte, Äußerungen oder Handlungen zu dem Namensträger beeinträchtigt oder sogar verhindert wird.

Wird dagegen der Name lediglich als Zeichen zur technischen Adressierung bestimmter Inhalte, hier im Internet, genutzt, berührt das Verbot des Zeichengebrauchs die Identität und Individualität des Namensträgers grundsätzlich nicht. Er ist nicht daran gehindert, die Inhalte, die unter der von ihm genutzten Adresse verfügbar sind, als Äußerungen seiner durch seinen Namen benannten Person zu kennzeichnen. Es steht ihm weiterhin frei, den Namen auch in anderen Zusammenhängen als Kennzeichnung seiner Person zu benutzen.

bb) Nach diesem Maßstab berührt das angegriffene Urteil nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers.

Aufgrund der in dem Urteil ausgesprochenen Unterlassungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht daran gehindert, sein Pseudonym allgemein zu benutzen oder in dem Verkehr, dem er als "M." bekannt ist, unter dem Pseudonym aufzutreten. Ihm ist nicht einmal vollständig verwehrt, das Pseudonym in seiner Internetadresse zu benutzen. Zu unterbleiben hat lediglich die Verwendung des Zeichens "M." als alleiniger Domain-Name unter der Top-Level Domain ".de". Dem Beschwerdeführer ist dagegen der Gebrauch dieses Zeichens in Verbindung mit einem klarstellenden Zusatz als Domain-Name, etwa in der Form "m.-l.de", nicht untersagt worden.

2. Die Beschränkung der Möglichkeit, den Domain-Namen allein nach eigenen Vorstellungen und unter ausschließlicher Verwendung eines Pseudonyms auszuwählen und nach Registrierung zu nutzen, berührt allerdings die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist vorliegend aber durch die verfassungsmäßige Ordnung gerechtfertigt.

a) Ein Namensgebrauch kann zu einer Zuordnungs- und Identitätsverwirrung führen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 1994 - 1 BvR 29/94 -, NJW 1994, S. 2346 f.). Im Fall der Verwendung eines Namens als Internet-Domain liegen zudem Konflikte mit dem Namensgebrauch anderer besonders nahe. Dieselbe Second-Level-Domain (etwa "m") kann unter einer Top-Level-Domain (etwa ".de") aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden. Dies führt zu einem Konflikt, wenn mehrere Namensträger desselben Namens ein Interesse daran haben, ihren Namen als Domain zu benutzen.

b) Vorliegend hat der Bundesgerichtshof den Konflikt zwischen dem Interesse des Klägers an einem Schutz vor Zuordnungsverwirrungen und dem Interesse des Beschwerdeführers an der Nutzung der eingetragenen Domain, bei der das gewählte Pseudonym nach Auffassung des Gerichts keine Verkehrsgeltung erlangt hatte, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zugunsten des Klägers gelöst.

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof in der Verwendung des Domain-Namens "m...de" durch den Beschwerdeführer einen Eingriff in das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht des Klägers sieht. Verfassungsrechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen Namens M. trotz früherer Registrierung des Domain-Namens durch den Beschwerdeführer das bessere Recht eingeräumt hat. Das Prioritätsprinzip als Regel der Konfliktentscheidung ist verfassungsrechtlich zwar erlaubt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 1994 - 1 BvR 29/94 -, NJW 1994, S. 2346 f.), aber nicht geboten. Der von dem Bundesgerichtshof aus dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens ist angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der Person als Entscheidungsregel verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat, wovon der Bundesgerichtshof ausgegangen ist, und es dem Betroffenen nicht verwehrt wird, es zusammen mit einem weiteren Zusatz als Internetadresse zu nutzen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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