Hessen: Frankfurt

Endpreisangabe bei Flugreisen

Urteil vom OLG Frankfurt

Entscheidungsdatum: 14.02.2008
Aktenzeichen: 6 U 75/07
Instanz: LG Darmstadt

Leitsätze

1. Bei der Preiswerbung für Flüge ist der tatsächlich zu entrichtende Endpreis unter Einschluss aller Preisbestandteile anzugeben.

2. Ein Sternchen-Zusatz, der auf die nicht enthaltenen Preisbestandteile hinweist, reicht nicht aus, um eine Irreführung durch die Blickfangwerbung zu verhindern, sofern der objektive Aussagegehalt des Blickfangs durch den Sternchen-Zusatz aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht ergänzt oder erläutert wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.03.2007 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie nachfolgend abgebildet für Flüge zu einem bestimmten Preis – hier: ab 6,00 €, ab 29,00 €, ab 99,00 € – zu werben, wenn noch weitere Kosten wie ein Treibstoffzuschlag in Höhe von 16,00 € bis 48,00 € und eine X-Service-Charge in Höhe von 7,00 € bis 18,00 € hinzukommen.

(Es folgen Anzeigen, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden können – die Red.)

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte warb für von ihr angebotene Flugreisen auf einer Internetseite mit bestimmten „ab“-Preisen für unterschiedliche Flugziele. Den Preisen war ein Sternchen angefügt, das auf einen Zusatz verwies, demzufolge es sich um „One-way-Preise zzgl. 16 € bis 48 € Treibstoffzuschlag und 7 € bis 18 € X Service Charge …“ handelte. Durch Anklicken der aufgeführten Flugziele konnte zugleich der Buchungsvorgang eingeleitet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Wiedergabe der Werbung im Tenor verwiesen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO) . Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren in dem aus dem nachfolgend wiedergegebenen Berufungsantrag ersichtlichen Umfang weiter.

Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie nachfolgend abgebildet für Flüge zu einem bestimmten Preis – hier: ab 6,00 €, ab 29,00 €, ab 99,00 € – zu werben, wenn noch weitere Kosten wie ein Treibstoffzuschlag in Höhe von 16,00 € bis 48,00 € und eine X-Service-Charge in Höhe von 7,00 € bis 18,00 € hinzukommen.

(Es folgen Anzeigen, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden können – die Red.)

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Gründe

II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Dem Kläger steht der mit der Berufung noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV zu.

In der mit dem Klageantrag beanstandeten Werbung fehlt die nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV erforderliche Angabe des Endpreises.

12) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 01, 1301 – Fernflugpreise; WRP 03, 1222 – Internet-Reservierungssystem; WRP 04, 490 – FrühlingsgeFlüge) ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV auch bei der Preiswerbung für Flüge der tatsächlich zu entrichtende Endpreis unter Einschluss aller Preisbestandteile anzugeben. Soweit dabei insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Flugziele und wegen der Variabilität bestimmter Preisbestandteile als Endpreise Mindestpreise („ab“-Preise) genannt werden (vgl. auch hierzu BGH – Fernflugpreise a.a.O., S. 1303), müssen diese Mindestpreise ebenfalls sämtliche Preisbestandteile enthalten. Diese preisangabenrechtlichen Anforderungen gelten auch, wenn – wie hier – zu einem genannten Preis weitere Preisbestandteile wie ein Treibstoffzuschlag und eine „Service Charge“ hinzukommen.

Der Verpflichtung zur Angabe des Endpreises genügt die beanstandete Werbung nicht, weil dort zwar der Mindestgrundpreis für einzelne Flugziele sowie die hinzukommenden Preisspannen für den Treibstoffzuschlag und die „Service Charge“, nicht aber der sich aus diesen Preisbestandteilen ergebende Endpreis genannt werden. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf die bereits genannte Entscheidung „Internet-Reservierungssystem“ des Bundesgerichtshofs (a.a.O.). Danach kann die Angabe des Endpreises bei einem Buchungsvorgang innerhalb eines mehrstufigen Reservierungssystems zwar auch in der Weise erfolgen, dass auf den ersten Stufen des Systems zunächst nur Preisbestandteile genannt werden und der Endpreis erst am Ende dieses Buchungsvorgangs mitgeteilt wird. Voraussetzung für diese Art der Endpreisangabe ist nach der genannten Entscheidung jedoch, dass vor der erstmaligen Anzeige von Tarifen der Nutzer klar und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den zunächst genannten Tarifen nur um Preisbestandteile handelt und der Endpreis erst am Ende des Buchungsvorgangs mitgeteilt wird. An einem solchen klaren und unmissverständlichen Hinweis fehlt es im vorliegenden Fall, da dem Nutzer in der angegriffenen Werbung die dargestellten Preisbestandteile ohne die erforderliche vorherige Erläuterung präsentiert werden.

Ferner betraf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein (von einem Reisebüro angebotenes) Reservierungssystem, in dem bei der erstmaligen Nennung von Flugtarifen Steuern und Flughafengebühren noch nicht einbezogen waren, was in dem vorab erteilten Hinweis damit erklärt wurde, dass die anfallenden Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und vom Routing abhängig seien. In Abgrenzung dazu geht es im vorliegenden Fall um Preisbestandteile, die die Beklagte selbst festlegen und die sie somit vernünftigerweise von Vornherein in ihre Preisangaben einbeziehen kann (vgl. Art. 7 Abs. 4 c) RL 2005/29/EG). Dem Kläger steht wegen des Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung ein Unterlassungsanspruch aus §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG zu. Bei den Vorschriften der Preisangabenverordnung handelt es sich um eine verbraucherschützende Norm (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., Rdz. 10 zu § 2 UKlaG). Der Anspruch wird auch im Interesse des Verbraucherschutzes geltend gemacht, weil der Verstoß nicht nur auf einem Versehen im Einzelfall beruht (vgl. hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. Rdz. 17 zu § 2 UKlaG). Eine der Vorschrift des § 3 UWG vergleichbare Bagatellgrenze sieht § 2 UKlaG nicht vor.

2. Darüber hinaus steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV sowie aus §§ 3, 5, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu. Der angesprochene Verkehr wird durch die beanstandete Werbung irregeführt, was zugleich den Vorwurf eines wesentlichen Wettbewerbsverstoßes i.S.v. § 3 UWG rechtfertigt.

Die Beklagte stellt in der angegriffenen Werbung unter der Überschrift „Aktuelle Angebote“ Mindestflugpreise zu mehreren Zielen blickfangartig heraus. Zwar sind diese Preise mit einem Sternchen versehen, das der Verkehr als Hinweis auf einen erläuternden Zusatz versteht. Derartige Sternchen-Zusätze können jedoch nur dann zu einer irrtumsausschließenden Aufklärung führen, wenn es sich nach Art und Inhalt des Zusatzes um eine Ergänzung oder Erläuterung der Blickfangaussage handelt, mit der der Verkehr nach den Gesamtumständen rechnet. Wird dagegen der objektive Aussagegehalt des Blickfangs durch den Sternchen-Zusatz aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht ergänzt oder erläutert, sondern in unvorhersehbarer Weise und ohne vernünftigen Anlass korrigiert, vermag ein solcher Zusatz an der durch die unzutreffende Blickfangaussage hervorgerufenen Irreführung nichts zu ändern (vgl. hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O., Rdz. 2.97 zu § 5 UWG m.w.N.).

Danach muss die vorliegende Werbung als irreführend eingestuft werden. Der Leser der Anzeige wird auf Grund des Sternchens an den genannten Preisen zunächst davon ausgehen, dass der entsprechende Zusatz Hinweise zu den besonderen Bedingungen enthält, zu denen der genannte Preis in Anspruch genommen werden kann. Er mag weiter damit rechnen, dass zu diesem Preis weitere Kosten hinzukommen, die - wie etwa Steuern und fremde Gebühren – nicht der eigenen Preisgestaltung durch die Beklagte unterliegen. Anders verhält es sich dagegen mit dem Treibstoffzuschlag und der „Service Charge“, die die Beklagte dem Kunden zusätzlich zu dem blickfangartig genannten Preis abverlangt. Warum diese üblicherweise in die Gesamtkalkulation einfließenden Kosten als Preisbestandteile abgespalten und gesondert aufgeführt werden, ist weder durch die Umstände erklärbar noch für den Werbeadressaten vorhersehbar. Es handelt sich vielmehr um den Versuch, die beworbenen Flugpreise jedenfalls durch den Blickfang günstiger erscheinen zu lassen als sie in Wahrheit sind. Wird der Verbraucher durch eine solche unrichtige Blickfangwerbung veranlasst, sich näher mit dem Angebot zu befassen, ist die Werbung unabhängig davon als irreführend zu qualifizieren, ob der zunächst hervorgerufene Irrtum später als solcher erkannt wird. Sachlich nicht zu rechtfertigende Unrichtigkeiten, die das Marktverhalten der Gegenseite – auch durch Ausübung eines Anlockeffekts - beeinflussen können, haben in der Werbung unabhängig davon zu unterbleiben, welches Ausmaß die dadurch begründete Irreführungsgefahr erreicht (vgl. allgemein zu diesem Gesichtspunkt BGH GRUR 01, 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung; Senat Beschl. v. 7.11.2007 – 6 W 151/07, abrufbar unter www.rechtsprechung.hessen.de).

3. Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung auf Empfehlung des Senats eine Modifizierung des Klageantrages vorgenommenen hat, liegt darin lediglich eine Klarstellung des von Anfang verfolgten Unterlassungsbegehrens.

4. Die Kostentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klageantrag hat nach der Einschätzung des Senats das gleiche Gewicht wie der Klageantrag, dessen Abweisung durch das Landgericht der Kläger hingenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits hinlänglich geklärt.

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