Urheberrechtlicher Erschoepfungsgrundsatz durch AGB nicht abdingbar

Urheberrechtlicher Erschoepfungsgrundsatz durch AGB nicht abdingbar
11.05.2006 | Lesezeit: 2 min

Der Beitrag beschäftigt mit der Frage, ob der Erschöpfungsgrundsatz mittels AGB ausgehebelt werden kann.

Standardsoftware ist urheberrechtlich geschützt. Bei Überlassung von Standardsoftware auf Dauer gegen Einmalvergütung gilt das so genannte Erschöpfungsprinzip des Urheberrechts.

Das Urhebergesetz sieht in § 69 Abs. 3 UrhG vor, dass die Verbreitung eines Computerprogramms in der EU nicht ausgeschlossen werden kann, wenn dieses mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in den Verkehr gelangt ist (Erschöpfungsgrundsatz). Das Urhebergesetz sieht also die freie Übertragbarkeit von „gekaufter „Software an Dritte vor. Diese Freiheit gilt auch für die Nutzung der Software auf einer beliebigen Systemumgebung. Dies gilt ausdrücklich nicht für die Vermietung.

Der Erschöpfungsgrundsatz des Urhebrechts gilt als wesentlicher Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, von dem in AGB nicht wirksam abgewichen werden kann. Diese Rechte des Nutzers können daher in AGB nicht wirksam beschränkt werden, da die Rechte des Verwenders unangemessen benachteiligt würden. Dies bedeutet, dass zumindest in AGB eine Weitergabe der Software in kaufrechtlichen Überlassungsverträgen nicht unterbunden werden kann.

Darüber hinaus ist die so genannte CPU-Klausel nach herrschender Meinung in kaufrechtlichen Überlassungs-AGB unzulässig. Es ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen also nicht möglich, die Nutzung der Software auf eine bestimmte Systemumgebung festzulegen, da es als eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gilt, wenn dieser eine gekaufte Software nur deshalb nicht mehr verwenden kann, weil er seine Systemumgebung geändert hat.

Individualvertraglich können aber die Nutzungsrechte des Vertragspartners zulässigerweise auch bei Verkauf der Software eingeschränkt werden. Z. B kann in einem Individualvertrag die Übertragung der Software an Dritte ausgeschlossen werden oder die Nutzung der Software auf einer bestimmten Systemumgebung zulässigerweise beschränkt werden.

Bei der Vermietung von Standardsoftware wird der IT-Anbieter hingegen in die Lage versetzt, die Nutzung seiner Software durch den Mieter in einem recht großen Umfang auch in AGB beschränken zu können. Dieses führt dazu, dass manche Anbieter von Standardsoftware mit dem Gedanken liebäugeln, ihre Standardsoftware nicht zu „verkaufen” sondern zu vermieten. Zwar finden beim „Verkauf”von Standardsoftware die für den Anbieter relativ günstigen Regeln der kaurechtlichen Mängelhaftung Anwendung. Dagegen können aber die Nutzungsrechte der Käufer, zum Beispiel das Recht der Weitergabe der Software an einen Dritten, nur noch in einem geringen Maße eingeschränkt werden.

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1 Kommentar

R
René 03.06.2010, 10:24 Uhr
Links zu Gesetzestexten
§69(3) ist im UrhG nicht mehr vorhanden.
Schön wäre ein Zitat aus der Fassung von 2006 oder ein Verweis auf die aktuellen Texte.

LG

René

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