Abmahngefahr für Händler bei Kostenpflichtigkeit bestimmter Zahlungsmittel

Abmahngefahr für Händler bei Kostenpflichtigkeit bestimmter Zahlungsmittel
17.10.2022 | Lesezeit: 6 min

Händler müssen für die Abwicklung von Kundenzahlungen in der Regel Gebühren an die Anbieter der Zahlungsmittel entrichten. Nicht für alle angebotenen Zahlungsmittel können die Kosten aber auf Verbraucher abgewälzt werden. Zumindest ein gängiges Zahlungsmittel muss Verbrauchern für die Bezahlung kostenlos zur Verfügung stehen. Was darunter zu verstehen ist, steht nicht im Gesetz. Wir beleuchten das Abmahnrisiko für Händler.

Dürfen Händler für den Einsatz von Zahlungsmitteln von Verbrauchern ein Entgelt verlangen?

Verbraucher haben dies häufig nicht auf dem Schirm, Händler aber umso mehr: Die Abwicklung von Zahlungen ist für Händler nicht kostenlos, sondern – abhängig vom Zahlungsmittel und den Bedingungen dessen Anbieters – mehr oder weniger teuer.

Es liegt nahe, dass Händler die Kosten gerne von Verbrauchern erstattet bekommen möchten, insbesondere wenn diese sich für ein Zahlungsmittel entscheiden, dessen Einsatz für die Händler mit vergleichsweise hohen Kosten verbunden ist. Andererseits wäre es aus Sicht von Händlern schön, wenn sie dies erst offenlegen müssten, wenn der Kunde sich innerlich bereits für die Bestellung entschieden hat, also möglichst spät im Bestellprozess. Zudem sind Händler versucht, durch erhöhte Entgelte für den Einsatz bestimmter Zahlungsmittel zusätzliche Einnahmen zu erzielen.

Der Gesetzgeber hat dies als ein Problem des Verbraucherschutzes gesehen und daher in § 312a Abs. 4 BGB folgende Regelung vorgesehen:

"Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."

Dies bedeutet, (nur) die tatsächlichen Kosten für den Einsatz eines Zahlungsmittels können aus Sicht des Gesetzgebers auf Verbraucher umgelegt werden, und auch nur dann, wenn es für Verbraucher zumindest eine unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit gibt, die gängig, also unter den adressierten Verbrauchern entsprechend verbreitet ist.

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Worum ging es in dem Fall des BGH?

In einem jüngeren Fall des BGH (Urteil vom 28. Juli 2022, Az. I ZR 205/20) hatte eine Fluggesellschaft gegen den Betreiber einer Internetseite geklagt, auf der u.a. auch Flüge der Klägerin gebucht werden konnten.

Wurde von einem potenziellen Kunden die Internetseite im Jahr 2015 aufgesucht, um eine Flugbuchung vorzunehmen, waren zunächst ausschließlich die für eine Zahlung mit der Prepaid-Kreditkarte "Visa E." geltenden Kosten sichtbar. Der Interessent konnte auf der Internetseite aber auch andere Zahlungsmittel wählen, wodurch sich jedoch - außer bei Wahl des Zahlungsmittels "V. Prepaid MasterCard" - der zu zahlende Gesamtpreis erhöhte. Die Fluggesellschaft führte selbst eine Testbuchung durch, bei der sie als Zahlungsmittel die "Visa Kreditkarte" auswählte, was zu einer Erhöhung des hierfür angegebenen Gesamtpreises von EUR 41,49 auf EUR 59,81 führte.

Die klagende Fluggesellschaft mahnte den Betreiber der Internetseite wegen Verstößen gegen
- die Verpflichtung zur Angabe des zu zahlenden Endpreises nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft,
- die Verpflichtung nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB zum Anbieten einer gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit und gegen
- das Verbot nach § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB der Vereinbarung eines Zahlungsmittelentgelts, das über die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehenden Kosten hinausgeht

erfolglos ab.

Es folgten Gerichtsverfahren vor dem LG Hamburg, vor dem OLG Hamburg sowie schließlich vor dem BGH.

Wie hat der BGH den Fall entschieden?

Vordergründig ging es dem BGH in diesem Verfahren zunächst vor allem um prozessuale Punkte:

Nach Auffassung des Gerichts war der Unterlassungsantrag der Klägerin nicht hinreichend bestimmt. Generell seien Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen.

Im konkreten Fall wurden mit der Formulierung "gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit ..., für die er [der Kunde] kein Entgelt zahlen muss" im Unterlassungsantrag die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB fast wortwörtlich wiedergegeben. Dabei seien die Begriffe "gängig" und "zumutbar" auslegungsbedürftig, so dass die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands im Ausgangspunkt nicht den an einen Unterlassungsantrag anzulegenden Bestimmtheitsanforderungen genüge.

Zudem existiere keine gefestigte Auslegung, etwa hinsichtlich der Frage, ob und wann ein Zahlungsmittel ab einem bestimmten Verbreitungsgrad als gängig und daher als zumutbar gelten kann. Der BGH stellte auch fest, dass die Klägerin sich im Unterlassungsantrag nicht an der konkreten Verletzungshandlung orientiert habe, sondern ein umfassendes Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts begehrte. Das Gericht bemängelte daher den fehlenden Bezug auf die von der Fluggesellschaft konkret beanstandete Verhaltensweise, dass die Anbieterin der Internetseite nur die Zahlungsmittel "Visa E." und "V. Prepaid MasterCard" entgeltfrei akzeptiert hat.

Mit anderen Worten: Ein Unterlassungskläger muss einen möglichst präzisen Unterlassungsantrag stellen und darf nicht bloß den allgemein gehaltenen Gesetzeswortlaut wiederholen.

Was sagt der BGH zu den Kosten für bestimmte Zahlungsmittel?

Der BGH beanstandet nicht, dass das Berufungsgericht zuvor die ohne Entgelt und ohne die Erhebung einer Servicepauschale, also kostenlos angebotenen Zahlungsmittel

  • Visa E. oder
  • Prepaid MasterCard

nicht als gängige Zahlungsmittel i.S.d. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB eingestuft hat. Daraus könnte man schließen, dass der BGH diese Einschätzung teilt, also diese Kreditkarten nicht als gängige Zahlungsmittel anzusehen sind.

Auch bestätigt der BGH weiter, dass die anderen auf der Internetseite angegebenen Zahlungsmittelt nicht als unentgeltlich i.S.d. Vorschrift einzustufen sind. Denn werde ein erhöhtes Entgelt – egal, wie das Entgelt bezeichnet wird – im Ergebnis nur bei Zahlung mit bestimmten Zahlungsmitteln erhoben, müssten Verbraucher davon ausgehen, dass es wegen der Benutzung gerade dieses Zahlungsmittels anfalle.

Unternehmen können die Vorgaben aus § 312a Abs. 4 BGB also nicht etwa dadurch umgehen, dass sie so tun, als würde unabhängig vom Einsatz des konkreten Zahlungsmittels immer eine „Servicepauschale“ fällig, auf die Kunden bei Verwendung von bestimmten Zahlungsmitteln, die die Unternehmen aus ihrer Sicht als gängig einstufen, einen Rabatt bekommen.

Den Entgeltcharakter einer solchen Servicegebühr hatte der BGH auch schon in einem früheren Verfahren damit begründet, dass sich der Preis der Servicegebühr erhöhte, sobald der Kunde ein anderes als das voreingestellte Zahlungsmittel wählte, und die Gegenüberstellung von Servicegebühr und Rabatt bei dem voreingestellten Zahlungsmittel dem Kunde den Eindruck vermittelte, der höhere Preis sei nicht die Folge von bestimmten Serviceleistungen, sondern beruht allein auf der Auswahl eines anderen Zahlungsmittels (s. BGH, Urteil vom 24. August 2021, Az. X ZR 23/20, Rn. 18).

Was bedeutet dies nun für Händler?

Händler begeben sich in Abmahngefahr, wenn sie Verbrauchern die Bezahlung der bestellten Leistungen nicht wenigstens mit einem gängigen Zahlungsmittel kostenlos ermöglichen.

Welche konkreten Zahlungsmittel als gängig einzustufen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, und lässt sich daher nicht vollständig rechtssicher einschätzen. Jedenfalls aber werden bestimmte Kreditkarten, die in der Regel sowieso nur entsprechend kreditwürdige Verbraucher bekommen können, von der Rechtsprechung nicht als gängige Zahlungsmittel angesehen, zumindest dann nicht, wenn es sich um besondere Ausführungen von Kreditkarten handelt, die auch unter Kreditkarteninhabern nicht weiter verbreitet sind.

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Bildquelle:
Ismayil Orujov / shutterstock.com

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