Verkauf von Spielzeug

Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller

Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller

Frage: Welche besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten treffen Hersteller?

Gemäß § 4, § 11 und § 13 - 2. ProdSV haben Hersteller folgende besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Spielezug zu beachten:

  • Die Identifizierung des Herstellers durch Typ-, Chargen-, Serien- oder Modellnummer oder anderes Kennzeichen ist zu ermöglichen.
  • Die Kontaktdaten des Herstellers sind anzugeben.
  • Dem Spielzeug ist Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beizulegen.
  • Das Spielzeug ist mit bestimmten Warnhinweisen (s.u.) zu versehen, wenn es für den sicheren Gebrauch angemessen ist.
  • Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die CE-Kennzeichnung tragen.

Frage: Wie kennzeichnen Hersteller Spielzeuge mit der Typ-, Chargen-, Serien- oder Modellnummer?

Gemäß § 4 Abs. 1 - 2. ProdSV sind die Hersteller dafür verantwortlich, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, sind die Hersteller dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben werden.

Das Spielzeug muss mit einer Typ-, Chargen-, Serien- oder Modellnummer oder einem anderen Element versehen sein, das seine Identifizierung ermöglicht.

Die Kennnummer soll in der Regel am Spielzeug angebracht sein. In Ausnahmefällen kann sie jedoch vom Spielzeug getrennt sein, wenn die Einhaltung dieser Regel nicht möglich ist. Dies ist gerechtfertigt, wenn eine Anbringung am Spielzeug unter vertretbaren technischen oder wirtschaftlichen Bedingungen nicht möglich wäre. (so die "Erläuternde Leitlinien zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug"). In solchen Fällen muss die Kennnummer an der Verpackung (wenn vorhanden) angebracht oder in den beigefügten Unterlagen vermerkt sein. Die Kennnummer des Spielzeugs darf weder weggelassen noch aus rein ästhetischen Gründen auf der Verpackung angebracht oder in den beigefügten Unterlagen abgedruckt werden.

[Aus dieser Bestimmung folgt, dass sich die Kennnummer, sofern das Spielzeug über keine Verpackung verfügt und ihm keine Unterlagen beigefügt sind, am Spielzeug selbst befinden muss.]

Die Anforderung in 2. ProdSV überlässt den Herstellern die Wahl, welches Element sie für die Kennnummer des Spielzeugs verwenden möchten, sofern die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. Diese Kennnummer ist ein eindeutiger Code für das Spielzeug, der mit dem in der EG-Konformitätserklärung verwendeten Code
übereinstimmt.

(Quelle: Erläuternde Leitlinien zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug)

Frage: Wie kennzeichnen Hersteller die Spielzeuge mit ihren Kontaktdaten?

Die Hersteller haben gemäß § 4 Abs. 2 - 2. ProdSV beim Inverkehrbringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben.

Spielzeug, das ohne Verpackung oder mitgelieferte Unterlagen verkauft wird, muss den Namen und die Anschrift des Herstellers tragen!

Die Formulierung „wenn dies nicht möglich ist“ ist in Bezug auf Situationen zu verstehen, in denen die Größe, Form, Beschaffenheit oder andere wesentliche Merkmale des Spielzeugs die Angabe des Namens und der Anschrift auf dem Spielzeug selbst schwer lesbar oder technisch schwierig machen würden.

In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Dies ist nicht notwendigerweise die Anschrift, an der der Hersteller tatsächlich seinen Sitz hat. Diese Anschrift, unter der der Hersteller erreichbar ist, kann die Anschrift seines Bevollmächtigten sein, sofern die Erläuterung „vertreten durch“ hinzugefügt wird. Der Hersteller ist auch nicht daran gehindert, weitere Anschriften anzugeben, sofern deutlich angegeben wird, welches die zentrale Kontaktstelle ist. Selbst wenn ein Hersteller beispielsweise eine Liste mit zehn Länder-Kontaktstellen abdruckt, muss er die zentrale Kontaktstelle kennzeichnen. Die Kennzeichnung der zentralen Kontaktstelle kann durch Unterstreichen oder Hervorheben der zentralen Kontaktstelle oder durch den Hinweistext „die zentrale Kontaktstelle gemäß Richtlinie 2009/48/EG ist …“ erfolgen.

Eine Website enthält zusätzliche Informationen, ist aber als Anschrift nicht ausreichend. Normalerweise besteht eine Anschrift aus Straße und Hausnummer oder Postfach sowie Postleitzahl und Ort. Einige Länder können von diesem Grundsatz abweichen (indem sie z. B. keine Straße und Hausnummer verwenden, sondern nur eine Postleitzahl); in diesem Fall muss aber dieser Hersteller eine schriftliche Genehmigung dieser zentralen Kontaktstelle durch die nationale Behörde für die Behörden der anderen Mitgliedstaaten
bereithalten.

(Quelle: Erläuternde Leitlinien zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug)

Frage: Sind Spielzeugen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beizufügen?

Ja, die Hersteller sind gemäß § 4 Abs. 3 - 2. ProdSV dafür verantwortlich, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen sind in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

Die Anleitungen bilden einen wesentlichen Bestandteil des Spielzeugs. Sie sollen die korrekte Verwendung des Spielzeugs ermöglichen und unterstützen. Wenn ein Spielzeug keine Anleitung oder Sicherheitsinformationen benötigt (z. B. ein Bär mit weicher Füllung, der den harmonisierten Normen entspricht), müssen diese Unterlagen nicht beigefügt werden.

Wenn eine Anleitung vorhanden ist, sollte sie klar auf das Spielzeug Bezug nehmen; daher sollten in der Anleitung die Angaben wiederholt werden, mit denen auch das Spielzeug versehen wurde (siehe Rückverfolgbarkeit). Wenn die Anleitung mehrere Seiten umfasst, sollten die Seiten nummeriert sein.

Es bestehen keine besonderen Anforderungen dahingehend, wo sich die Anleitungen und Sicherheitsinformationen befinden müssten. Die Spielzeugsicherheitsrichtlinie erwähnt nur, dass sie dem Spielzeug beigefügt sein müssen; das heißt, diese Informationen können sich auf der Verpackung, auf einem Beipackzettel oder in einem Hinweis befinden.

Weitere Informationen für die Hersteller bezüglich der Abfassung der Anleitungen und Sicherheitsinformationen sind zu entnehmen aus:

  • CEN/CENELEC Guide 11 „Product information relevant to consumers“,
  • CEN/CENELEC Guide 14 „Child Safety – Guidance for its Inclusion in Standards“,
  • CEN/TR 13387 „Artikel für Säuglinge und Kleinkinder - Sicherheitsleitfaden“,
  • EN 62079:2001 „Erstellen von Anleitungen“.

(Quelle: Erläuternde Leitlinien zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug).

Frage: Wie und in welchen Fällen sind Spielzeuge mit Warnhinweisen zu versehen?

Dies ist hier ausführlich beschrieben.

Frage: Wie sind Spielzeuge mit dem CE-Kennzeichnen zu versehen?

Gemäß § 13 Abs. 1 - 2. ProdSV muss auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug die CE-Kennzeichnung tragen. Die CE-Kennzeichnung muss vorgenommen worden sein, bevor das Spielzeug in Verkehr gebracht wird, das heißt, bevor das Spielzeug erstmals auf dem EU-Markt verfügbar ist. Die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung sind in § 22 - 2. ProdSV festgelegt.

Gemäß § 13 Abs. 2 - 2. ProdSV ist die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf
- dem Spielzeug,
- einem daran befestigten Etikett oder
- der Verpackung

anzubringen. Der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) hat also die Wahl zwischen dem Spielzeug, der Verpackung und dem daran befestigten Etikett.

[Die CE-Kennzeichnung symbolisiert die Konformität mit den wesentlichen öffentlichen Interessen, die von den betreffenden Richtlinien abgedeckt werden. Daher ist sie als wesentliche Information anzusehen.
Dementsprechend bedeutet die Anforderung bezüglich der Sichtbarkeit, dass die CEKennzeichnung für alle Parteien leicht zugänglich sein muss. Beispielsweise könnte sie auf der Rückseite oder Unterseite eines Produkts angebracht werden. Eine Mindesthöhe von 5 mm ist erforderlich, um die Lesbarkeit zu gewährleisten. Außerdem soll sie dauerhaft sein, damit sie unter normalen Bedingungen nicht gelöscht werden kann, ohne dass sichtbare Spuren zurückbleiben (bei einigen Produktprüfungen wird beispielsweise eine Reibprüfung mit Wasser und Petroleumbenzin durchgeführt). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die CE-Kennzeichnung wesentlicher Bestandteil des Produkts sein muss.]

Eine Ausnahmeregelung besteht für kleine Spielzeuge. So kann die CE-Kennzeichnung bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, wahlweise

  • auf einem Etikett oder
  • einem Beipackzettel

angebracht werden. Ist dies beim Verkauf von Spielzeug mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Präsentationsverpackung anzubringen. Ist die CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie wenigstens auf der Verpackung anzubringen.

[Hinweis: Spielzeuge, die keine CE-Kennzeichnung tragen, dürfen gemäß Artikel 16 Abs. 4 EU-Spielzeugrichtlinie auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihnen beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass sie dieser Richtlinie nicht entsprechen und dass sie erst dann in der Gemeinschaft bereitgestellt werden, wenn sie mit den Anforderungen in Einklang gebracht wurden. Dieses Schild kann die Form eines Textes auf einem Etikett haben oder ein Hinweis neben
dem Spielzeug sein.]

(Quelle: Erläuternde Leitlinien der EU-Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug)

Frage: Inwieweit sind die Hersteller zur Kooperation mit den Marktüberwachungsbehörden verpflichtet?

Gemäß § 4 Abs. 4 - 2. ProdSV sind die Hersteller verpflichtet, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in den Verkehr gebracht haben.

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