Verkauf von Spielzeug
Pflichten der Händler
Pflichten der Händler
Frage: Was haben Händler zu prüfen, bevor sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen?
Gemäß § 7 - 2. ProdSV treffen Händler umfangreiche Pflichten beim Vertrieb von Spielzeug. So müssen Händler, bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, Folgendes prüfen:
1. Erforderliche Konformitätserklärung vorhanden?
Händler haben zu prüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätserklärung versehen ist.
2. Erforderliche Unterlagen, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen vorhanden?
Händler haben zu prüfen, ob dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Die Anleitungen bilden einen wesentlichen Bestandteil des Spielzeugs. Sie sollen die korrekte Verwendung des Spielzeugs ermöglichen und unterstützen. Wenn ein Spielzeug keine Anleitung oder Sicherheitsinformationen benötigt (z. B. ein Bär mit weicher Füllung, der den harmonisierten Normen entspricht), müssen diese Unterlagen nicht beigefügt werden.
Wenn eine Anleitung vorhanden ist, sollte sie klar auf das Spielzeug Bezug nehmen; daher sollten in der Anleitung die Angaben wiederholt werden, mit denen auch das Spielzeug versehen wurde (siehe Rückverfolgbarkeit). Wenn die Anleitung mehrere Seiten umfasst, sollten die Seiten nummeriert sein.
Es bestehen keine besonderen Anforderungen dahingehend, wo sich die Anleitungen und Sicherheitsinformationen befinden müssten. Die Spielzeugsicherheitsrichtlinie erwähnt nur, dass sie dem Spielzeug beigefügt sein müssen; das heißt, diese Informationen können sich auf der Verpackung, auf einem Beipackzettel oder in einem Hinweis befinden.
(Quelle: Erläuternde Leitlinien zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug).
3. Ermöglicht das Spielzeug die Identifizierung des Herstellers?
Händler haben zu prüfen, ob, ob die Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen des Herstellers tragen.
4. Sind auf dem Spielzeug die Kontaktdaten des Herstellers angebracht?
Händler haben zu prüfen, ob auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, der Name des Herstellers, sein eingetragener Handelsname oder seine eingetragene Marke und seine Kontaktanschrift angebracht ist.
Frage: In welchen Fällen werden Händler wie Hersteller behandelt?
Achtung: Ein Händler gilt dann als Hersteller (und unterliegt somit den sehr weitgehenden Verpflichtungen für Hersteller gemäß §§ 3 und 4 - 2. ProdSV), wenn er ein Spielzeug
- unter seinem eigenen Namen oder
- seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmug mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann, vgl. § 8 - 2. GPSVG.