Verkauf von Spielzeug

Pflichten der Einführer

Pflichten der Einführer

Frage: Welche Pflichten haben Einführer bei Inverkehrbringen von Spielzeug?

Ein Einführer hat seinen Sitz stets in der EU, da die Begriffsbestimmung des Einführers eine natürliche oder juristische Person innerhalb der EU bezeichnet, die Spielzeuge aus Drittländern auf den Gemeinschaftsmarkt einführt.

Die Pflichten eines Einführers beim Inverkehrbringen von Spielzeug sind in § 6 - 2. ProdSV geregelt:

I. Nur konformes Spielzeug darf in den Verkehr gebracht werden

Einführer dürfen gemäß § 6 Abs. 1 - 2. ProdSV nur konformes Spielzeug in den Verkehr bringen. Sie haben gemäß § 6 Abs. 2 - 2. ProdSV vor dem Inverkehrbringen sicherzustellen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Der Einführer darf ein Spielzeug erst in den Verkehr bringen, wenn

  • der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,
  • das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,
  • dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und
  • der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf ein Einführer dieses Spielzeug nicht in den Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs mit diesen Anforderungen hergestellt ist. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, hierüber.

II. Verantwortlichkeit für Lagerungs- oder Transportbedingungen.

Solange sich ein Spielzeug in seinem Verantwortungsbereich befindet, ist jeder Einführer gemäß § 6 Abs. 3 2. ProdSV dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen nicht die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG beeinträchtigen.

III. Aufbewahrungs- und Kooperationspflichten

Die Einführer haben gemäß § 6 Abs. 4 - 2. ProdSV über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie den Marktüberwachungsbehörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

IV. Weitere Pflichten gemäß § 6 Abs. 5 - 2. ProdSV

1. Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Menschen führen die Einführer, falls von einem Spielzeug Risiken ausgehen, Stichproben von dem in Verkehr befindlichen Spielzeug durch, nehmen Prüfungen vor, führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und unterrichten die Händler in regelmäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse ihrer Überwachung.

2. Die Einführer sind dafür verantwortlich, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen sind in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

3. Die Einführer sind verpflichtet, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in den Verkehr gebracht haben.

4. Die Einführer haben beim Inverkehrbringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben.

Die Bestimmung nimmt Bezug auf eine Anschrift, unter der sie erreichbar sind; dies ist also nicht notwendigerweise die Anschrift, an der der Einführer tatsächlich seinen Sitz hat. Eine Website enthält zusätzliche Informationen, ist aber als Kontaktanschrift nicht ausreichend. Normalerweise besteht eine Anschrift aus Straße und Hausnummer oder Postfach sowie Postleitzahl und Ort. Einige Länder können von diesem Grundsatz abweichen (indem sie z. B. keine Straße und Hausnummer verwenden, sondern nur eine Postleitzahl), in diesem Fall muss aber dieser Einführer eine schriftliche Genehmigung dieser Anschrift durch die nationale Behörde für die Behörden der anderen Mitgliedstaaten bereithalten.

In der Regel sollen die Bezeichnung und die Anschrift des Einführers am Spielzeug angegeben werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, sollen die Bezeichnung und die Anschrift des Einführers auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden. Dies gilt etwa dann, wenn der Einführer eine Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift anzubringen. Die
Spielzeugsicherheitsrichtlinie enthält keine Angaben bezüglich der Sichtbarkeit oder Lesbarkeit.

Als Schlussfolgerung ergibt sich: Ein Spielzeug trägt normalerweise eine oder zwei Anschriften: die Anschrift des Herstellers und/oder die des Einführers. Dabei gilt jedoch:

- Wenn sich der Hersteller in der EU befindet und das Spielzeug in der EU hergestellt wird, trägt es nur eine Anschrift (die des Herstellers).

- Wenn sich der Hersteller außerhalb der EU befindet und der Einführer das Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder unter seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr befindliches
Spielzeug verändert (so dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann), gilt der Einführer als Hersteller. Die einzige Anschrift, die in diesem Fall auf dem Spielzeug (bzw. der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen) erscheint, ist die Anschrift des als Hersteller geltenden Einführers.

[Wenn der Einführer nur seinen Namen und seine Anschrift anbringt und die Handelsmarke des
ursprünglichen Herstellers unverändert belässt, bleibt er Einführer. Die Anschriften des Einführers
und des Herstellers erscheinen auf dem Spielzeug bzw. auf der Verpackung oder den beigefügten
Unterlagen.]

Eine Handelsmarke ist ein charakteristisches Zeichen oder Kennzeichen, das von einer Einzelperson, Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person verwendet wird, um anzuzeigen, dass die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher, die mit der Handelsmarke gekennzeichnet wurden, eine bestimmte Herkunft haben, und um ihre Produkte oder Dienstleistungen von denen anderer juristischer Personen zu unterscheiden. Handelsmarken zählen zu den Rechten des geistigen Eigentums und bestehen typischerweise aus einem Namen, einem Wort, einer Redewendung, einem Logo, einem Symbol, einer bestimmten Gestaltungsart, einem Bild oder einer Kombination dieser Elemente.

- Wenn sich der Hersteller innerhalb der EU befindet (ein in der EU ansässiges Unternehmen, das sich als der Hersteller ausgibt, indem es die Anbringung seiner Handelsmarke, Anschrift, ... gestattet), obwohl die
Produkte außerhalb der EU hergestellt werden, gilt dieses Unternehmen als Hersteller, der das Spielzeug in der EU in Verkehr bringt, sogar wenn die tatsächliche Einfuhr durch ein anderes Unternehmen erfolgt. In diesem Fall gibt es keinen Einführer im Sinne der Begriffsbestimmung eines Einführers, und es genügt, nur die Anschrift des Herstellers anzugeben.

- Wenn sich der Hersteller (der sich als Hersteller ausgibt, indem er seinen Namen und seine Anschrift auf dem Spielzeug anbringt) außerhalb der EU befindet und die Produkte von einem Einführer in der EU in Verkehr gebracht werden, trägt das Spielzeug zwei Anschriften: die des Herstellers und die des Einführers.

(Quelle: Erläuternde Leitlinien zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug)

Frage: Kann der Einführer seine Aufgaben auf einen Bevollmächtigen übertragen?

Ja, gemäß § 6 Abs, 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 - 2. ProdSV kann der Einführer schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Der Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.

Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem gemäß § 5 Abs. 2 - 2. ProdSV mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

  • Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spielzeugserie,
  • auf begründetes Verlangen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs und
  • auf begründetes Verlangen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind.
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