Verkauf von Spielzeug

Kennzeichnung von Spielzeug mit Warnhinweisen

Kennzeichnung von Spielzeug mit Warnhinweisen

Frage: Wann sind Spielzeuge mit Warnhinweisen zu versehen?

Spielzeuge sind dann mit Warhnhinweisen zu versehen, wenn es für den sicheren Gebrauch angemessen ist. Sicherzustellen ist, dass bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährdet wird.

Dies bedeutet allerdings auch, dass diese Warnhinweise nur dann enthalten sein müssen, wenn dies für eine sichere Verwendung relevant ist. Ein Warnhinweis, der keinen zusätzlichen Nutzen für die Sicherheit des Spielzeugs bietet, sollte unterbleiben.

Frage: Welche Arten von Warnhinweisen gibt es und wie unterscheiden sie sich?

Die 2. ProdSV sowie die EU-Spielzeugrichtlinie kennt zwei Arten von Warnhineisen und zwar

  • allgemeine Warnhinweise und
  • besondere Warnhinweise.

1. Allgemeine Warnhinweise

Bei den allgemeinen Warnhinweisen geht es darum, dass geeignete Benutzereinschränkungen angegeben werden um sicherzustellen, dass bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährdet wird. Gemäß Teil A Anhang V der EU-Spielzeugrichtlinie beinhalten die Benutzereinschränkungen
wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf. Diese Warnhinweise mit der Angabe von Benutzereinschränkungen sollen die Benutzer oder ihre Beaufsichtigenden auf die mit der Benutzung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken aufmerksam machen.

Nicht erforderlich ist, dass alle Spielzeuge einen Hinweis auf das Alter des Benutzers tragen müssen. Diese Benutzereinschränkungen müssen nur angegeben werden, um eine sichere Benutzung des Spielzeugs zu ermöglichen. Die Hersteller können die Angabe eines Altersbereichs (2+, 6+,…) anbringen, diese darf aber nicht mit einem Warnhinweis verwechselt werden und hat nicht die gleiche rechtliche Bedeutung wie ein
Warnhinweis.

Beispiele für Spielzeug, bei dem die Benutzereinschränkungen angegeben werden müssen, sind:

  • Kasten für chemische Versuche (erfordert ein Mindestalter und den Hinweis auf die Aufsicht durch Erwachsene)
  • Tretroller (benötigen eine Angabe des Gewichts der Kinder, für die sie vorgesehen sind)
  • Funktionelles Spielzeug (benötigt einen Hinweis darauf, dass eine Überwachung erforderlich ist)

(Quelle: Erläuternde Leitlinien der EU-Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug)

2. Besondere Warnhinweise

§ 11 Abs. 1 S. 2 - 2. ProdSV i.V.m. Anhang V Teil B der EU-Spielzeugrichtlinie schreibt vor, dass bestimmte Spielzeugkategorien mit einem spezifischen Warnhinweis versehen werden müssen. Diese Warnhinweise sind in Anhang V Teil B der EU-Spielzeugrichtlinie zusammengestellt. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und einige spezifische erforderliche Warnhinweise erscheinen auch in den Spielzeugnormen der Reihen EN 71 oder EN 62115. Festgelegt wird zudem, dass der Wortlaut dieser Warnhinweise genau mit dem in Anhang V Teil B Nummern 2 bis 10 angegebenen Wortlaut übereinstimmen muss.

Frage: Welche Spielzeugkategorien sind mit welchen Warnhinweisen zu versehen?

Folgende Spielzeugkategorien sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 - 2. ProdSV i.V.m. Anhang V Teil B der EU-Spielzeugrichtlinie mit folgenden besonderen Warnhinweisen zu versehen:

Spielzeugkategorie Nr. 1: Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

Vorab: Die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann. Beispielsweise sind manche Fahrräder oder Roller, fernsteuerbare Spielzeuge mit anspruchsvollen Funktionen, Verkleidungskostüme in großen Größen und strategische Brettspiele sind offensichtlich für ältere Kinder vorgesehen, und es ist für den Verbraucher offensichtlich, dass sie eindeutig nicht für Kinder unter 36 Monaten gedacht sind. In diesen Fällen ist die Anforderung, einen Warnhinweis anzubringen, nicht verpflichtend.

Es geht bei der Spielzeugkategorie Nr.1 um Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, da sie für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnten. Dieses Spielzeug muss mit einem Warnhinweis versehen sein, aus dem deutlich hervorgeht, dass es für Kinder mit einem Alter unter 3 Jahren (bzw. 36 Monaten) nicht geeignet ist.

Wahlweise sind die folgenden Hinweise zulässig:

"Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet."

oder

"Achtung: Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet."

Alternativ zu den oben genannten Hinweisen wäre auch die Darstellung eines entsprechenden Piktogramms möglich.

Achtung: Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis – der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann – auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die mit der Benutzung des Spielzeugs durch Kinder unter 36 Monaten verbunden ist. Die am häufigsten verwendete Angabe einer speziellen Gefahr für Kinder unter 36 Monaten ist die von kleinen Teilen ausgehende Gefahr. Die Gefahr sind die kleinen Teile, und der Schaden ist das Ersticken. Wenn der Schaden für Verbraucher nicht offensichtlich ist, muss der Gefahrenhinweis durch eine deutliche Beschreibung des Schadens ergänzt werden, um den Warnhinweis insgesamt zu erläutern (Beispiele: Strangulationsgefahr durch ein langes Seil oder Erstickungsgefahr durch kleine Kugeln). Wenn mehrere Gefahren bestehen, ist mindestens eine der Hauptgefahren anzugeben.

Beispiele für Gefahren, die erwähnt werden können:

  • Kleine Teile (Ersticken)
  • Scharfe Spitzen (Stichverletzungen der Haut)
  • Strangulationsgefahr durch ein langes Seil
  • Kleine Kugeln – Ersticken

(Quelle: Erläuternde Richtlinien zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug)

Tipp für Online-Händler: Solange sich der Hinweis bez. der spezifischen Gefahr aus der Bedienungsanleitung ergibt, ist es nicht erforderlich, diesen Warnhinweis auch im Internet oder in der Werbung eines Spielzeugs mit darzustellen.

Achtung: Es ist wichtig zu beachten, dass die missbräuchliche Verwendung eines Warnhinweise in Fällen untersagt ist, in denen der Warnhinweis dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widerspricht. Wenn ein Spielzeug aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen usw. eindeutig für Kinder unter 3 Jahren vorgesehen ist (z. B. Rasseln, Spielzeuge mit weicher Füllung, Kleinkindspielzeuge), ist die Verwendung eines altersbezogenen Warnhinweises untersagt.

Wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass Eltern oder andere Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs davon ausgehen werden, dass es für Kinder unter 36 Monaten vorgesehen ist, ist die Verwendung des Warnhinweises „nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“) nicht zulässig; anders ausgedrückt, es ist nicht zulässig, die Sicherheitsanforderungen für dieses Spielzeug einfach durch Verwendung eines Warnhinweises zu umgehen.

(Quelle: Erläuternde Richtlinien zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug)

Spielzeugkategorie Nr. 2: Aktivitätsspielzeug

Aktivitätsspielzeug muss durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

"Achtung: Nur für den Hausgebrauch."

Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann.

Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.

Eine dem Spielzeug beigefügte CD mit der Anleitung ist nicht ausreichend, da nicht alle Verbraucher über einen Computer verfügen, um die Anleitung und die Montageinformationen einzusehen. Die Informationen müssen dem Aktivitätsspielzeug auf Papier (als Hinweis oder Faltblatt oder auf der Verpackung) beigefügt werden.

(Quelle: Erläuternde Leitlinien der EU-Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug)

Spielzeugkategorie Nr. 3: Funktionelles Spielzeug

Funktionelles Spielzeug muss durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

"Achtung: Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen."

Ihm muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den — näher zu bezeichnenden — Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss.

Spielzeugkategorie Nr. 4: Chemisches Spielzeug

Chemisches Spielzeug muss durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

"Achtung: Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren [*]. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen."

Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, hat die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische zu verweisen sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es sind auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen anzuführen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss.

(Quelle: Erläuternde Leitlinien der EU-Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug)

Spielzeugkategorie Nr. 5: Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder

Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

"Achtung: Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden."

Außerdem ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.

Spielzeugkategorie Nr. 6: Wasserspielzeug

Wasserspielzeug muss durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

"Achtung: Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden."

Spielzeugkategorie Nr. 7: Spielzeug in Lebensmitteln

In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

"Achtung: Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen."

Spielzeugkategorie Nr. 8: Imitationen von Schutzmasken oder -helmen

Imitationen von Schutzmasken oder -helmen müssen durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

"Achtung: Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz."

Spielzeugkategorie Nr. 9: Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden

Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, trägt folgenden Warnhinweis auf der Verpackung, der auch dauerhaft an dem Spielzeug angebracht ist:

"Achtung: Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt zu versuchen, auf allen vieren zu krabbeln."

Spielzeugkategorie Nr. 10: Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn

Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anhang II Teil III Nummer 11 Absatz 1 (Richtlinie 2009/48/EG) aufgeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Absatz 3 (Richtlinie 2009/48/EG) der genannten Nummer aufgeführten Duftstoffe enthalten, muss im Internet durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

"Achtung: Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können."

Frage: Wie sind Warnhinweise auf Spielzeugen anzubringen?

Gemäß § 11 Abs. 2 - 2. ProdSV hat der Hersteller die Warnhinweise

  • deutlich sichtbar,
  • leicht lesbar, verständlich und
  • in zutreffender Form

auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung.

Bei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft werden, ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen. Diese Anbringung des Warnhinweises am Spielzeug kann in Form einer Warnmarkierung auf dem Spielzeug oder eines am Spielzeug befestigten Etiketts erfolgen. Es ist nicht ausreichend, die Warnhinweise beispielsweise an einer Präsentationsverpackung an einer Verkaufstheke anzubringen.

[„Fest angebrachte Etiketten“ sind beispielsweise die angenähten Etiketten an Teddybären
sowie Anhänger oder Aufkleber.]

Achtung: Gemäß § 11 Abs. 3 - 2. ProdSV müssen Warnhinweise mit dem Wort "Achtung" beginnen – gleichgültig, ob in Text- oder Piktogrammform – damit der Verbraucher erkennen kann, worum es sich dabei handelt. Wenn mehrere Warnhinweise vorhanden sind, muss nicht allen das Wort „Achtung“ vorangestellt werden; in diesen Fällen genügt es, das Wort „Achtung“ am Anfang der Liste der betreffenden Warnhinweise einzufügen

(Quelle: Erläuternde Leitlinien der EU-Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug).

Frage: Sind die Warnhinweise auch im Internet darzustellen?

Ja, gemäß § 11 Absatz 4 - 2. ProdSV müssen Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG auf der Verpackung angegeben sein oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird - entsprechend müssen diese Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein. Als Kauf gelten in diesem Zusammenhang ferner sämtliche Kaufhandlungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der physisch nicht in der Nähe des gewünschten Produkts befindliche Käufer dieses Produkt bestellt.

Tipps: Wettbewerbswidrig ist es daher, Spielzeug ohne Kennzeichnung auf der Startseite (oder auf einer Übersichtsseite) eines Online-Shops darzustellen, wenn es dem Verbraucher zugleich möglich ist, direkt von dieser Seite aus die Ware in den Warenkorb zu legen. Auch wäre es in dem Fall nicht ausreichend, die notwendigen Informationen auf einer „Detailseite“ abzulegen, die der Verbraucher zur Bestellung gerade nicht zwingend anzuklicken hat.

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei