Verkauf von Büchern, eBooks

Abmahnungen

Abmahnungen

Frage: Ist der Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz abmahnbar?

Ein Verstoß gegen das BuchPrG kenn abgemahnt werden. Nach § 9 BuchPrG bestehen gegenüber demjenigen, der gegen das BuchPrG verstößt, sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche. Bei der Abmahnung handelt es sich um eine im Wettbewerbsrecht entwickelte besondere Form der außergerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, die eben auch bei Verstößen gegen das BuchPrG angewendet werden kann.

Frage: Welche Streitwerte werden hierbei angenommen?

Der z.B. vom LG Wiesbaden regelmäßig festgesetzte Gegenstandswert bei Streitigkeiten rund um die Buchpreisbindung liegt bei EUR 25.000,- (vgl. LG Wiesbaden, Beschl. v. 14.06.2004, Az. 13 O 48/04).

Frage: Wie hoch darf der Aufwendungsersatz eines abmahnenden Rechtsanwalts ausfallen?

Mit Urteil vom 08.12.2009 hat das OLG Frankfurt dem Grunde nach die Berufung gegen eine Entscheidung des LG Frankfurt zurückgewiesen, mit der einem Rechtsanwalt als Buchpreisbindungstreuhänder Abmahnkosten zugesprochen wurden.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der von Buchverlagen mit der Betreuung ihrer Preisbindung beauftragt worden war. Das OLG stellt fest, dass der Beklagte gegen die Preisbindung verstoßen habe, weil er geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer verkauft hatte, ohne den festgesetzten Preis einzuhalten. Die Feststellung geschäftsmäßigen Handelns des Beklagten war gerechtfertigt, weil dieser im relevanten Zeitraum insgesamt 39 Angebote bei Amazon eingestellt hatte, was im privaten Verkehr unüblich sei.

Abgeändert hat das Oberlandesgericht jedoch das vorausgehende Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten. Während das Landgericht den von dem klagenden Rechtsanwalt verlangten Aufwendungsersatz in Höhe einer Geschäftsgebühr nach RVG – nämlich rund 1.100 Euro – zugesprochen hatte, begrenzte das OLG die Abmahnkosten auf eine Aufwandspauschale von 203,- Euro.

Frage: Taugt das Argument es sei aufgrund häufiger Buchpreisänderungen nicht möglich, über aktuelle Preise informiert zu sein?

Nein, so ist es etwa nach Ansicht des OLG Frankfurt Sache desjenigen, der Bücher gewerbsmäßig anbietet, sich über die maßgeblichen gebundenen Preise zu informieren (vgl. Beschl. v. 11.04.2006, Az. 11 W 9/06). Korrespondierend dazu seien Verleger und Importeure ja auch verpflichtet, die festgesetzten Preise und Preisänderungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Es müsse sichergestellt sein, dass alle von den Verlagen belieferten Händler über den jeweils geltenden Preis informiert sind und sich die erforderlichen Informationen verschaffen können. Hierfür kämen branchentypische Datenbanken oder Mitteilungsorgane in Betracht. Entscheidend sei demnach, dass jeder Händler über die festgesetzten Preise unterrichtet sei und seinen Kunden die Ladenpreise zuverlässig nennen könne (Franzen/Wallenfels/Russ, § 5 Rn. 1). Im Hinblick auf die grundsätzlich vorhandenen Informationsmöglichkeiten und einen entsprechenden Informationsanspruch kann sich der Schuldner also nicht auf Unkenntnis der maßgeblichen Preise berufen (vgl. auch Teil III).

Frage: Wer ist aufgrund von Verstößen gegen das Buchpreisbindungsgesetz zu Abmahnungen berechtigt?

Geltend gemacht werden können die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von

  • Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
  • rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrnehmen, und die Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
  • einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder, s. hierzu auch die nächste Frage),
  • qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai Glossar 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
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