Verkauf von Büchern, eBooks

Der gebundene Endpreis

Der gebundene Endpreis

Frage: Wer bestimmt den Endpreis eines preisgebundenen Produkts?

§ 5 BuchPrG bestimmt, dass Verleger und Importeure von Büchern verpflichtet sind, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.

Frage: Wie kann man als Händler den jeweiligen Endpreis sicher feststellen?

Die Frage, wie und wo man als Händler bei über einer Millionen lieferbaren Büchern den jeweiligen gebundenen Ladenpreis sicher feststellen soll, ist nicht einfach zu beantworten. Gerade die semi-professionellen Buchhändler, die ihre Waren über die eBay- und/oder die Amazon-Plattformen anbieten, sind hier oft überfordert. Zwar müssen Preisaufhebungen und Preissenkungen dem Buchhandel bekannt gemacht werden – etwa über die „Gelben Seiten“ im Börsenblatt für den deutschen Buchhandel oder über das „Verzeichnis lieferbarer Bücher“. Doch häufig melden die Verlage ihre Preisänderungen oder Preisaufhebungen auch nicht.

Hinweis: Immerhin bietet sich auch die Möglichkeit der Recherche über ISBN-Nummern bei www.buchhandel.de oder etwa Web-Angebote wie www.libri.de.

Frage: Welche anderen Endpreise als Einzelverkaufspreise können festgelegt werden?

Welche Arten von Endpreisen durch den Verleger für ein und dieselbe Ausgabe eines Titels festgelegt werden können, ist in § 5 Abs. 4 BuchPrG geregelt.

Demnach sind folgende Preisarten vorgesehen:

  • Serienpreise ( sind Preise für den geschlossenen Verkauf einer Reihe zusammengehöriger Werke ein- und desselben Verlags, für einzelne Werke der Reihe darf der Serienpreis nicht angewandt werden),
  • Mengenpreise (sind besondere Preise für den Verkauf einer größeren Anzahl desselben Werkes an denselben Letztabnehmer.)
  • Subskriptionspreise (sind ermäßigte Preise, die bis zum vollständigen Erscheinen eines Werkes und unter Angabe des Subskriptionszeitraums verwendet werden können),
  • Sonderpreise für Institutionen, die bei der Herausgabe einzelner bestimmter Verlagswerke vertraglich in einer für das Zustandekommen des Werkes ausschlaggebenden Weise mitgewirkt haben,
  • Sonderpreise für Abonnenten einer Zeitschrift beim Bezug eines Buches, das die Redaktion dieser Zeitschrift verfasst oder herausgegeben hat,
  • Teilzahlungszuschläge.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es grundsätzlich erlaubt, für denselben Titel zusätzlich zum Einzelpreis einen der hier genannten Preise festzulegen. Dieser Preis und die Voraussetzungen, unter denen die Ausgabe (vergünstigt) gekauft werden kann, müssen jedoch im Voraus festgelegt sein.

Frage: Können Mengenpreise festgesetzt werden? Wie hoch darf der Preisnachlass sein?

Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BuchPrG ist es möglich, für denselben Titel zusätzlich zum Einzelpreis einen Mengenpreis festzulegen. Dieser Preis und die Abnahmemenge, auf die sich der vergünstigte Preis bezieht, müssen jedoch im Voraus festgelegt sein. Die Festsetzung darf sich auch nur auf den Kauf größerer Mengen des gleichen Titels (und nicht mehrerer Titel des gleichen Verlags) beziehen. Der Mengenpreis soll hierbei der Rationalisierung beim Händler entsprechen; der Preisnachlass sollte jedoch 25% nicht überschreiten (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, § 5 Rn. 9 f.).

Frage: Können Subskriptionspreise festgesetzt werden? Wie hoch darf der Preisnachlass sein?

Nach denselben Grundsätzen (siehe vorhergehende Frage) besteht auch die Möglichkeit, ein Subskriptionssystem für solche Bücher zu organisieren, bei denen regelmäßig Neuauflagen erscheinen. Jedoch ist hierbei zu bedenken, dass dadurch (neben einem gewissen Investitionsaufwand) diverse weitere Rechtsfragen anfallen. Neben der Frage nach einer sinnvollen Kündigungsfrist bei z.B. nur jährlich erscheinenden Neuauflagen wären etwa auch entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erstellen.

Frage: Dürfen einzelne Titel zum festgelegten Mengenpreis ausschließlich in Tranchen angeboten werden?

Diese Frage ist durchaus interessant – gerade etwa im akademischen Bereich würde es durchaus Sinn machen, bestimmte (Lehr-)Bücher ausschließlich zum Mengenpreis anzubieten; die Frage kann aber nach dem derzeitigen Rechtsstand nicht pauschal beantwortet werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist im BuchPrG nicht enthalten.

Hinweise finden sich jedoch in den §§ 1, 5 BuchPrG. So gibt § 5 Abs. 1 S. 1 BuchPrG vor, dass für Bücher grundsätzlich ein Preis für die Abgabe eines einzelnen Buches festgelegt werden muss. Im Umkehrschluss muss es dem Endabnehmer daher möglich sein, Bücher einzeln zu erwerben; andernfalls würde die Norm in diesem Wortlaut leerlaufen. Für diese Folgerung spricht auch die Ratio der Norm, wie sie in § 1 BuchPrG festgelegt wird (vgl. hierzu a. Franzen/Wallenfels/Russ, § 1 Rn. 2 f.)

Eine Beschränkung nur auf Großbestellungen würde (Einzel-)Interessenten den Zugang zum konkreten Kulturgut „Buch“ jedoch beschränken. Die Idee, Bücher (etwa aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus) ausschließlich über Großbestellungen zu vertreiben, ist daher nach dem derzeitigen Wortlaut des Gesetzes nicht ausdrücklich verboten, aber argumentativ angreifbar.

Frage: Dürfen für einen Titel unterschiedliche Endpreise festgesetzt werden?

Grundsätzlich sieht das BuchPrG die Möglichkeit vor, einen Titel parallel in zwei Ausgaben zu unterschiedlichen Preisen zu vermarkten, vgl. § 5 Abs. 5 BuchPrG:

"Die Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für einen bestimmten Titel durch einen Verleger oder Importeur oder deren Lizenznehmer ist zulässig, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist."

Problematisch ist hier die Rechtfertigung durch sachliche Gründe. Die Rechtsprechung hat insbesondere vier – ursprünglich für „Buchclub-Ausgaben“ vorgesehene – Kriterien entwickelt, die hierbei zu betrachten sind (vgl. Kommentar Franzen/Wallenfels/Russ, § 5 Rn. 19 ff.):

  • Unterschiedlichkeit der Ausstattung der einzelnen Ausgaben
  • zeitlicher Abstand zwischen dem Erscheinen der Ausgaben
  • Größe des Preisunterschiedes
  • Tragweite der Abnahmeverpflichtung

Bei großen Unterschieden hinsichtlich der Ausstattung der einzelnen Ausgaben sowie hoher Tragweite der Abnahmeverpflichtung kann eine solche sachliche Rechtfertigung bestehen.

Ein zeitlicher Abstand zwischen dem Erscheinen der Ausgaben muss nicht eingehalten werden, wenn die Aktualität des Titels von besonderer Relevanz ist (denkbar etwa bei jeweils semesteraktuellen Ausgaben von akademischer Literatur).

Der Preis der für die Mengenabgabe vorgesehenen Ausgabe sollte nach herrschender Rechtsprechung um maximal 40% niedriger sein als der Preis der Einzelverkaufsausgabe (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, § 5 Rn. 28).

Hinweis: Die genannten Kriterien wurden bislang jedoch ausdrücklich nur auf „Buchclub-Ausgaben“angewandt; etwa in einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urt. v. 11.03.2008, Az. I-U 119/07), in dem das Gericht sich mit dem Preisabstand zwischen zwei Ausgaben des gleichen Titels befasste (Einzelausgabe mit höherem Preis bzw. „Buchclub-Ausgabe“ mit geringerem Preis). Dieser Preisabstand wurde vom Gericht als sachlich gerechtfertigt und mit dem BuchPrG konform betrachtet, insbesondere da die beiden Versionen sich in der Aufmachung deutlich unterschieden und grundsätzlich für ein unterschiedliches Publikum (Einzelkunden im Buchhandel bzw. Mitglieder des Buchclubs) vorgesehen waren.

Frage: Können Verlage Preise ändern oder aufheben?

§ 8 BuchPrG regelt in dem Zusammenhang:

- Abs. 1: Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt.
- Abs. 2: Bei Büchern, die in einem Abstand von weniger als 18 Monaten wiederkehrend erscheinen oder deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verliert, ist eine Beendigung der Preisbindung durch den Verleger oder Importeur ohne Beachtung der Frist gemäß Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums seit Erscheinen möglich.

Das Buchpreisbindungsgesetz zwingt Verlage bei Neuerscheinungen eine Preisbindung festzusetzen. Es ist jedoch dem Verleger oder Importeur möglich, Bücher auch wieder ganz aus der Preisbindung herauszunehmen. Dies darf jedoch grundsätzlich erst nach Ablauf von 18 Monaten nach erstmaligem Erscheinen des Titels geschehen.

In bestimmten Ausnahmefällen, z.B. bei periodisch erscheinenden Büchern, bei schnell veraltenden Publikationen oder bestimmten Ereignisbüchern, kann die Preisbindung auch vor Ablauf von 18 Monaten beendet werden.

Da es sich bei der Preisbindungsaufhebung oder Preisänderung um den actus contrarius zur Preisfestsetzung gemäß § 5 Abs. 1 handelt, werden an deren Veröffentlichung die gleichen Voraussetzungen geknüpft. Im Regelfall geschieht die Anzeige über die "Gelben Seiten" des Börsenblatts mit einer Vorlaufsfrist von 14 Tagen.

Frage: Handelt es sich bei dem gebundenen Endpreis um einen Mindestpreis, von denen nach oben abgewichen werden kann?

§ 3 BuchPrG enthält die grundlegende Pflicht zur Einhaltung des gebundenen Preises beim Verkauf von Büchern. Dabei sind die von Verlegern und Importeuren gebundenen Preise keine Mindestpreise, von denen nach oben beliebig abgewichen werden kann, sondern jedem Letztabnehmer gegenüber verbindliche Bruttopreise. Die Preisbindung soll gewährleisten, dass Bücher überall zu gleichen Preisen erhältlich sind.

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