Verkauf von Büchern, eBooks

Preisgebundene Produkte

Preisgebundene Produkte

Frage: Welche Produkte unterliegen der Buchpreisbindung?

Der Buchpreisbindung unterliegen zum einen natürlich Bücher, zum anderen folgende den Büchern gemäß § 2 Abs. 1 BuchPrG gleichgestellte Produkte:

1. Musiknoten

Als Musiknoten gelten Vervielfältigungen von Werken der Musik, die graphisch, fotographisch, durch Fotokopie, Lichtpausverfahren, Mikrokopie oder handschriftlich hergestellt sind. Auf die äußere Gestalt und die Verarbeitung kommt es nicht an. Sammlungen von Liedern, Chören, Notenkartenspiele usw. fallen daher ebenfalls unter den Begriff der Musiknoten.

2. Kartographische Produkte

Unter kartographischen Produkten versteht man maßstäbliche Wiedergaben der Erdoberfläche auf Grund von Vermessungen, Berechnungen oder fotogrammetrischen Aufnahmen - wie z.B. Atlanten, Landkarten, Globen.

3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher, und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind

Es unterliegen auch elektronische Bücher mit den den gedruckten Büchern nachempfundenen Eigenschaften – als Substitut des Buches – der Preisbindung. Auch digitale Musiknoten, die Musiknoten reproduzieren oder substituieren und als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind, unterliegen der Preisbindung.

Der Preisbindung unterliegende elektronische Bücher werden zum dauerhaften Zugriff angeboten und sind unter Würdigung aller Umstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen. Es ist nicht erforderlich, dass sie auch in gedruckter Form vorliegen. Elektronische Bücher, die nicht als verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind, wie beispielsweise von den Autoren selbst unter Nutzung spezialisierter Plattformen veröffentlichte elektronische Bücher, fallen laut Begründung des zweiten Änderungsgsesetzes nicht unter die Preisbindung.

Auch muss der Nutzer dauerhaft das Recht erwerben, das elektronische Buch zu lesen, da dies mit dem Verkauf des Buches vergleichbar ist. Ein temporärer Zugriff z. B. über einen monatlichen Mietpreis wird nicht von der Preisbindung erfasst.

Für elektronische Preise können andere Preise als für gedruckte Bücher festgesetzt werden

Die Verpflichtung, einen Preis festzusetzen und zu veröffentlichen, bezieht sich auf eine Ausgabe eines Buches. Für elektronische Bücher können demnach andere Preise als für gedruckte Bücher festgesetzt werden. Das gilt auch für verschiedene Ausgaben elektronischer Bücher.

4. Kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet

Ein solches Objekt liegt vor, wenn ein preisbindungsfähiges Buch (oder buchnahes Produkt) mit einem anderen Ware zusammengefügt und zu einem Gesamtpreis angeboten wird. Es ist dann preisgebunden, wenn es sich nach Ankündigung, Aufmachung und Vertriebsweg aus Sicht des Verbrauchers insgesamt noch als "Buch" darstellt (vgl. Freytag/Gerlinger, WRP 2004, 537, 540) - hier wird gerade auch das Wertverhältnis zwischen Buch und Zugabe ein wichtiges Indiz sein.

Frage: Welche Produkte unterliegen dagegen keiner Buchpreisbindung?

Nicht im Preis gebunden sind etwa:

Gebrauchte Bücher: Gebrauchte Bücher sind nicht preisgebunden, da nach§ 3 BuchPrG lediglich der Verkauf neuer Bücher zum gebundenen Preis erfolgen muss. Ein Buch ist gebraucht, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen hat, indem es durch Verkauf an einen Letztabnehmer in den privaten Gebrauch gelangt ist - der Erhaltungszustand, das Alter des Buchexemplars oder die Aktualität des Titels ist dabei unerheblich. Auch ein originalverpacktes Buch ist daher "gebraucht" im Sinne des BuchPrG, wenn es zuvor von einem Letztabnehmer zum gebundenen Preis gekauft wurde. Keine gebrauchten Bücher sind Remittenden (OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2005 - 11 U 8/05).

Achtung: In einer bemerkenswerten Verfügung des LG Dresden vom 02.09.2010 stellt das Gericht fest, dass ein Verstoß gegen § 3 BuchPrG auch dann in Betracht kommt, wenn ein gebrauchtes Buch – sei es absichtlich oder versehentlich – als „neu“ beworben wird. Das Gericht begründet seine Rechtsauffassung damit, dass bei Abschluss eines Kaufvertrages auf der Grundlage einer Bestellung, die sich auf das Angebot eines „neuen“ Buches bezieht, ein Kaufvertrag über ein gemäß § 3 Buchpreisbindungsgesetz der Buchpreisbindung unterliegendes neues und mangelfreies Buch zustande kommt. Der Verkäufer ist in diesem Fall zur Lieferung eines neuen Buches verpflichtet, welches er dann nur unter Verstoß gegen die Buchpreisbindung liefern könnte. In der oben dargestellten Fallgestaltung handelt der Verkäufer nach dieser Rechtsauffassung gleich in doppelter Hinsicht wettbewerbswidrig. Zum einen wirbt er irreführend, wenn er ein gebrauchtes und damit minderwertiges Buch als „neu“ bewirbt. Zum anderen verstößt er bereits durch sein Angebot gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes. Gewerbliche Anbieter von Büchern sollten daher stets darauf achten, dass sie als „neu“ beworbene Bücher nicht unter dem vom Verlag festgesetzten Endpreis anbieten. Ansonsten drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Auch das OLG Frankfurt befand mit Urteil 15.06.2004, Az. 11 U 18/2004), dass Bücher, die mit "ungelesen", "neu" oder "völlig neu", "Topzustand" beworben werden, schon begrifflich, aber auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine "gebrauchten" Bücher sein können.

Ist Antiquariats-/Flohmarktware zwangsläufig gebraucht?

Grundsätzlich möchte man natürlich davon ausgehen können, dass es sich bei Büchern aus Antiquariaten bzw. Flohmarktware um gebrauchte und damit nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegende Produkte handelt, womit ein Weiterverkauf dieser Produkte zu einem günstigeren Preis möglich wäre.

Jedoch spricht die Tatsache, dass ein Buch auf diesem Wege erworben wurde, den Händler nicht zwingend von der Buchpreisbindung frei; so gibt es Händler, die versuchen, durch den Absatz ihrer (eigentlich noch preisgebundenen) Ware in Antiquariaten oder auf Flohmärkten die Buchpreisbindung zu umgehen. Gerät man an solch einen Händler und verkauft die Ware dann gewerbsmäßig als „gebraucht“ weiter, so liegt u.U. ein Verstoß gegen das BuchPrG vor, da in diesem Fall noch eine Buchpreisbindung für diese Waren besteht.

Ein den Unterlassungsanspruch (s.u.) auslösender Verstoß gegen das BuchPrG ist jedoch verschuldensunabhängig, d.h. der Händler kann sich nicht darauf berufen, keine Kenntnis von der (nach wie vor bestehenden) Preisbindung der Ware gehabt zu haben. Vielmehr liegt es in seinem Verantwortungsbereich, die Ware ordnungsgemäß zu verkaufen – er kann sich hier also nicht ohne weiteres auf die Angaben seines Lieferanten verlassen. Einzig bliebe dem Händler dann in Fall der Fälle die Möglichkeit, seinen Lieferanten für einen ihm entstandenen Schaden in Regress zu nehmen; dies wäre jedoch gerade bei Ware, die auf Flohmärkten erstanden wurde, schwierig, da der Lieferant im Zweifel nicht mehr greifbar ist. Letztlich könnte hier nur durch eine schriftliche Vereinbarung die Qualität der Ware festgehalten werden, so dass die Beweisführung später erleichtert würde.

Fremdsprachige Bücher: Gemäß § 2 II BuchPrG unterliegen fremdsprachige Bücher nur dann der Buchpreisbindung, wenn diese Bücher überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind - dies ist vor allem bei solchen Büchern der Fall, die sich an ein deutschsprachiges Publikum wenden (z.B. Wörterbücher, Schulbücher). Ausschlaggebendes Kriterium ist demnach der Zielabsatzmarkt der Publikation. Dies gilt nicht nur für aus dem Ausland importierte Titel, sondern beispielsweise auch für wissenschaftliche Publikationen deutscher Verlage in englischer Sprache, die für den Absatz in der weltweiten Gemeinde von Fachwissenschaftlern hergestellt werden. Hingegen sind Wörterbücher, Sprachlehrbücher und fremdsprachige Schulbücher für deutsche Schulen preisbindungspflichtig.

Kalender: Kalender unterliegen grundsätzlich nicht der Buchpreisbindung. Nur bei in buchähnlich aufgemachten Kalendern kommt es auf eine Einzelfallentscheidung an. Sollte das Kalendarium das prägende Element sein, bleibt es bei der Preisbindungsfreiheit. Anders sieht es dagegen aus, wenn die Buch- bzw. Textinhalte das wesentliche Charakteristikum sind - in dem Fall gilt wiederum die Preisbindung für Bücher.

Kleinschriftum: Kleinschriftum wie z.B. Ansichtskarten, Vorlagen für Schnittmuster oder Spielkarten sind nicht preisgebunden.

Mangelhafte Bücher: Mängelexemplare sind solche Produkte, die ursprünglich einwandfreie Verlagserzeugnisse waren, nun aber äußerlich erkennbare Schäden (z. B. abgescheuerter Einband, Beschmutzung durch häufiges Anfassen, Flecken, Transportschäden) aufweisen und deshalb nicht mehr zum regulären Endpreis verkauft werden können.

Mediale Produkte: Mediale Produkte, wie etwa Bildträger (z.B. DVDs, Videos) und Tonträger (z.B. Schallplatten, Musik-CDs) sind nicht preisgebunden. Dies gilt auch für Hörbücher, da diese weder Bücher noch buchnahe Produkte darstellen (vgl. Gesetzesmaterialien, BT-Drucks. 14/9422, S.11). Dies entspricht – zumindest momentan, auch der Rechtsauffassung der Rechtsabteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

Spiele, Apps: Spiele wie auch Apps sind nicht preisgebunden.

Frage: Wie wirkt sich der Widerrufsfall auf die Buchpreisbindung aus?

Generell unterliegen gebrauchte Produkte nicht der Buchpreisbindung (vgl. oben). Ein Buch, das nach Widerrufserklärung des Kunden an den Händler zurückgesandt worden ist, ist jedoch nicht in den privaten Gebrauch gelangt. Insbesondere hat der Buchhandel nicht am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert (OLG Frankfurt, NJW 2004, 2098, 2100). Letztlich wurde nämlich der gebundene Preis nicht durch den Letztabnehmer, der später widerrufen hat, bezahlt. (vgl. hierzu Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 25.11.2016, Az. 4 HK O 6816/16, 4 HKO 6816/16)

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