Verkauf von Büchern, eBooks

Ausnahmen der Buchpreisbindung

Ausnahmen der Buchpreisbindung

Frage: Wann greift beim Vertrieb von Büchern die Buchpreisbindung nicht?

Gemäß § 7 I BuchPrG gilt die Buchpreisbindung nicht beim Verkauf von Büchern

  • an Verleger oder Importeure von Büchern, Buchhändler oder deren Angestellte und feste Mitarbeiter für deren Eigenbedarf (sog. Kollegenrabatt). Kommanditisten einer KG und Gesellschafter einer GmbH können den genannten Personengruppen im Einzelfall gleichgestellt sein, nicht jedoch die Aktionäre einer Aktiengesellschaft oder Mitglieder bzw. Angestellte einer Einrichtung oder einer Körperschaft, die einen Verlag betreibt. Üblich ist die Führung einer Verkehrsnummer, die von einem buchhändlerischen Verband vergeben worden ist als Voraussetzung für die Gewährung von Kollegenrabatt.
  • an Autoren selbständiger Publikationen eines Verlages für deren Eigenbedarf. (Dieses Autorenprivileg bezieht sich jedoch nur auf die Verlagserzeugnisse des das eigene Werk publizierenden Verlags, nicht hingegen auf die dritter Verlage)
  • an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung im Unterricht. Prüfstücke in diesem Sinne sind einzelne Bücher, die der Lehrer vorab auf ihre Eignung zur Verwendung im Unterricht prüft, nicht jedoch zusätzliche Gratisexemplare, die dem Lehrer nach Aufgabe einer Klassensatzbestellung dazugegeben werden. Die Dreingabe derartiger (Lehrer-)Freiexemplare widerspricht der Preisbindungspflicht und ist daher unzulässig. Lehrer sind Lehrkräfte von Schulen im engeren Sinne, nicht jedoch Hochschullehrer oder sonstige Dozenten.
  • die auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind (s.u.).
  • im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden. Aber Achtung: Die Buchpreisbindung gilt dagegen weiter für Räumungsverkäufe, deren Anlass nicht die Schließung des Buchhandelsunternehmens, sondern die Schließung einer unselbständigen Buchverkaufsstelle ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2012, Az. I-4U 18/12).

Frage: Was gilt nach dem Buchpreisbindungsgesetz als Mängelexemplar?

Mängelexemplare sind solche Produkte, die ursprünglich einwandfreie Verlagserzeugnisse waren, nun aber äußerlich erkennbare Schäden (z. B. abgescheuerter Einband, Beschmutzung durch häufiges Anfassen, Flecken, Transportschäden) aufweisen und deshalb nicht mehr zum regulären Endpreis verkauft werden können. Auch kleinere Beschädigungen können die Einordnung eines Buches als Mängelexemplar rechtfertigen, wenn sie dazu führen, dass das Buch zum Ladenpreis nicht mehr verkäuflich ist. Beim Verkauf von Mängelexemplaren ist der Händler nicht an das BuchPrG gebunden, so dass der Verkauf zu einem günstigeren Preis erlaubt ist.

Unerheblich ist, ob der Mangel beim Druck, beim Verlag, beim Buchhändler oder bei einer Rücksendung eingetreten ist. Der Begriff des Mängelexemplars ist von dem der Remittende zu unterscheiden. Remittierte, d. h. an den Verlag zurückgesandte Bücher können, müssen nicht zwangsläufig Mängelexemplare darstellen.

Allein die Tatsache jedoch, dass der Schnitt der Bücher etwas nachgedunkelt ist, kann noch keinen Mangel begründen (Urteil des LG Darmstadt vom 03.04.2007, Az. 12 O 372/06). Auch Remittenden (das sind von Buchhändlern zurückgesandte Exemplare) sind natürlich nicht automatisch Mängelexemplare! Vielmehr muss es sich auch hier um äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler handeln. Von solchen ist keineswegs bei jedem remittierten Buchexemplar auszugehen (so Urteil des LG Darmstadt, Az. 12 O 372/06). Dementsprechend geht auch z.B. das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 26.07.2005 - Az. 11 U 8/05 – ohne weiteres davon aus, dass es sich bei Remittenden um verlagsneue Bücher handelt. Auf das Alter des Buchexemplars oder die Aktualität des Titels kommt es somit nicht an.

Gemäß § 7 I Nr. 4 BuchPrG müssen Mängelexemplare ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Die Regelung soll dazu beitragen, einen missbräuchlich rabattierten Verkauf einwandfreier Ware als Mängelexemplare und eine Umgehung der Buchpreisbindung zu verhindern. Die Kennzeichnung erfolgt

  • bei Hardcover-Büchern durch Stempelaufdruck „Preisreduziertes Mängelexemplar“ oder „Mängelexemplar“ an der Unterschnittkante des jeweiligen Buches;
  • bei Taschenbüchern durch den Aufdruck eines auffälligen Stempels, z.B. „M“ (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 125).

Aber Achtung: Der Stempelaufdruck allein begründet keinen Mangel! Vielmehr muss eine tatsächliche Beschädigung oder ein sonstiger Fehler hinzukommen. Selbst „produzierte“ Mängelexemplare sind ein häufiger Grund für eine Abmahnung!

Unbeschädigte Bücher dürfen nicht als Mängelexemplare verkauft werden

Unbeschädigte Bücher, die keine Mängel aufweisen, dürfen nicht als solche verkauft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dies in einem Grundsatzurteil (vgl. Urt. v. 26.07.2005, Az: 11 U (Kart) 8/2005) entschieden. In dem Fall waren unbeschädigte Bücher als Mängelexemplare gekennzeichnet und zum Verkauf angeboten worden. Das OLG entschied, dass allein die Kennzeichnung als Mängelexemplar, d.h. der entsprechende Stempeldruck, die Buchpreisbindung nicht aufhebt und damit ein Verstoß gegen das BuchPrG vorliegt. Vielmehr muss eine tatsächliche Beschädigung oder ein sonstiger Fehler hinzukommen (vgl. Urteil des LG Darmstadt vom 03.04.2007, Az. 12 O 372/06).

Nach Auffassung des OLG Frankfurt kommt es übrigens gerade nicht darauf an, ob ein Händler selber eine solche Mängelkennzeichnung vorgenommen hat, oder ob er die Bücher bereits mit einer solchen Mängelkennzeichnung erworben hat. Verantwortlich ist immer derjenige, der die Bücher an den Letztabnehmer (zu dem Begriff s.o.) verkauft. Das OLG Frankfurt betonte in der (bereits zitierten) Entscheidung vom 26.07.2005 (Az. 11 U (Kart) 8/2005) ausdrücklich, dass ein Händler, der Mängelexemplare zum Weiterverkauf erwirbt, für die Richtigkeit der Kennzeichnung als Mängelexemplar verantwortlich ist. Demnach hat er jedes Buch darauf zu untersuchen, ob es auch tatsächlich äußerlich erkennbare Schäden aufweist.

Nach den Wettbewerbsregeln des Börsenvereins des deutschen Buchhandels darf beim Verkauf von Mängelexemplaren dem Käufer auch nicht der Eindruck entstehen, es würden gebundene Preise unterschritten; Mängelexemplare dürfen somit auch nicht eingeschweißt verkauft werden.

Frage: Sind bei preisgebundenen Büchern Rabatte möglich?

Ja, aber nur in sehr engen Grenzen. So können gemäß § 7 II BuchPrG beim Verkauf von Büchern

  • wissenschaftlichen Bibliotheken, die jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, bis zu 5 Prozent Nachlass gewährt werden.,
  • jedermann zugänglichen kommunalen Büchereien, Landesbüchereien und Schülerbüchereien sowie konfessionellen Büchereien und Truppenbüchereien der Bundeswehr und der Bundespolizei bis zu 10 Prozent Nachlass gewährt werden.

Ansonsten müssen die gebundenen Preise beachtet werden, wobei jedoch bestimmte Sonderpreise von vornherein festgelegt sein können (z.B. Mengen- oder Subskriptionspreise).

Zum Hintergrund der Bibliotheksnachlässe

Die Möglichkeit der Bibliotheksnachlässe geht auf kulturpolitische Bestrebungen des Buchhandels zurück, öffentliche Bibliotheken in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Daher ist die allgemeine Zugänglichkeit der Bibliothek auch zentrales Kriterium für eine Nachlassgewährung.

Für jedermann bzw. für jeden wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich ist eine Bibliothek nur, wenn sie von ihrer Widmung bzw. Zielsetzung für jedermann nutzbar ist. Es genügt nicht, wenn eine Bibliothek, z. B. eine Amtsbibliothek, Dritten eine Nutzung in Einzelfällen gestattet.

Der Buchhändler ist nicht verpflichtet, Nachlässe zu gewähren. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist er je nach Art der Bibliothek auf maximal 5 oder 10 Prozent Nachlass beschränkt.

Die unterschiedliche Nachlassregelung für wissenschaftliche Bibliotheken und gewöhnliche Büchereien berücksichtigt, dass Fachliteratur traditionell knapper rabattiert wird als andere. Dies beruht darauf, dass der Einzelpreis wissenschaftlicher Bücher wegen der wesentlich geringeren Auflage regelmäßig deutlich über dem von Werken des belletristischen oder allgemeinen Sortiments liegt.

Frage: Darf ein gewerbs- bzw. geschäftsmäßiger Anbieter preisungebundene Bücher mit preisgebundenen Büchern im Rahmen eines Verkaufs koppeln?

Grundsätzlich darf der Anbieter dem Letztabnehmer preisungebundene Bücher (z.B. Lehrerprüfexemplare) gekoppelt mit preisgebundenen Büchern anbieten. Der Anbieter darf im Falle einer solchen Koppelung jedoch die preisungebundenen Bücher nicht unter dem eigenen Anschaffungspreis anbieten, dies würde einen unzulässigen Preisnachlass auf die preisgebundenen Bücher darstellen.

Frage: Ist beim Verkauf eines Buches die Zugabe einer Waren von geringem Wert zulässig?

Gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG verletzt der Letztverkäufer seine Pflicht nach § 3 BuchPrG nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, abgibt.

Es sind also ausschließlich Sachprämien (das Gesetz spricht von "Waren") zulässig, nicht dagegen Geldprämien. Sachprämien dürfen keinen höheren Wert als maximal 2 % vom Umsatz haben, da sie ansonsten zu sehr ins wirtschaftliche Gewicht fallen würden und den Letztabnehmer seine auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflussen können. Hinsichtlich der Beurteilung des Werts kommt es dabei auf die Sicht der angesprochen Verbraucher an - der Beschaffungspreis des Händlers spielt dagegen keine Rolle.

Im Sinne von § 7 Absatz 4 Nr. 1 BuchPrG zulässige Sachprämie

  • sind etwa geringwertige Reklamegegenstände, wie z. B. Luftballons, Kugelschreiber oder Bonbons.
  • ist auch die Verwendung von Kundenbindungssystemen im Buchhandel in Form einer Sachprämie, soweit sie im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt.

Auch etwa die Bereitstellung von Geschenkpapier, die Übergabe eines Werbemagazins, die fachliche Beratung des Kunden, das Bibliographieren oder Ausdrucken von Literaturzusammenstellungen. die Bereitstellung von Geschenkpapier wäre zulässig (vgl. § 7 Abs. IV Nr. 4 BuchPrG).

Frage: Darf der Online-Händler die Versandkosten (Hinsendekosten) übernehmen?

Ja, § 7 Abs. 4 Nr. 3 BuchPrG erlaubt die Übernahme der Kosten beim Versand von Büchern, mit dem der Versand- und Internetbuchhandel im Servicewettbewerb mit dem stationären Sortiment das Fehlen persönlicher Kaufberatung auszugleichen sucht, und die Übernahme auch außergewöhnlicher Beschaffungskosten (z. B. bei Eilbestellungen oder Bestellungen aus dem Ausland).

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