Verkauf von Büchern, eBooks
Die Buchpreisbindung geht jeden an, der Bücher gewerblich vertreibt. Allerdings stellt sie den Händler vor so manches Rätsel – nicht zuletzt deshalb, weil die etwas verworrene Gesetzeslage noch durch ein unübersichtliches Geflecht aus Urteilen und Beschlüssen der Rechtsprechung verkompliziert wird. Die nachfolgenden FAQ sollen es auch dem juristischen Laien ermöglichen, einen grundsätzlichen Überblick über die Rechtslage rund um den Büchermarkt zu erlangen.
Allgemeines zur Buchpreisbindung
Frage: Warum gibt es in Deutschland eine Buchpreisbindung?
Die Buchpreisbindung hat einen kulturpolitischen Hintergrund: Der Gesetzgeber meint erkannt zu haben, dass feste Ladenpreise zum Erhalt einer intakten Buchhandelslandschaft beitragen und Raum für Nischenthemen, Experimente und kulturelle Vielfalt lassen. Vor allem ist es Intention des Gesetzgebers, das insbesondere kleinere Buchhandlungen vor der Konkurrenz großer Handelsketten geschützt werden. Dem entsprechenden Buchpreisbindungsgesetz hatten im Jahr 2002 sämtliche zum damaligen Zeitpunkt im Bundestag vertretenen Parteien zugestimmt.
Frage: Welches Gesetz regelt die Buchpreisbindung?
Im Gesetz zur Buchpreisbindung (Buchpreisbindungsgesetz, nachfolgend "BuchPrG"), das am 01.10.2002 in Kraft getreten ist.
Frage: Was ist Ziel des Buchpreisbindungsgesetzes?
Das Buchpreisbindungsgesetz regelt
- die Verpflichtung der Verlage, für den Verkauf von Büchern an Letztabnehmer einen Preis festzusetzen und
- die Verpflichtung der Händler, beim Verkauf der Bücher an Letztabnehmer diesen festgesetzten Preis einzuhalten.
Das Buchpreisbindungsgesetz schaltet also zum Schutz des Kulturgutes Buch den Preiswettbewerb zwischen Buchhändlern auf der Ebene des Verkaufs an Letztabnehmer aus um zu gewährleisten, dass der Letztabnehmer Bücher überall zum gleichen Preis erhält - sowohl im stationären Buchhandel als auch im Fernabsatzgeschäft (vgl. auch BT-Drucksache 14/9196, Seite 10, zu § 3).
Das Verbot des Preiswettbewerbs zwischen den Einzelhändlern schließt ein, dass z. B. Preisnachlässe oder Boni an Letztverbraucher grundsätzlich nicht gewährt werden dürfen. Ausnahmen hiervon sind abschließend in § 7 BuchPrG geregelt. Maßnahmen zur Umgehung der Preisbindung sind unzulässig. So hat der Gesetzgeber etwa
- die Gewährung von Barzahlungsnachlässen,
- die Gewährung von indirekten Nachlässen beim Verkauf an Letztabnehmer, z. B. in Form von Naturalrabatten, Freiexemplaren oder Boni,
verhindern wollen.
Auch Dritten gewährte Vermittlungsprovisionen dürfen weder ganz noch teilweise an den Letztabnehmer weitergegeben werden. (vgl. BT-Drucksache 14/9196, Seite 13, zu § 7 Abs. 4)
Zweck der Buchpreisbindung ist nicht die Ausschaltung des kompletten Wettbewerbs
Sinn und Zweck des Buchpreisbindungsgesetztes ist jedoch nicht die Unterbindung jedweden Wettbewerbs auf der Einzelhandelsstufe, sondern ausschließlich die Verhinderung des Preiswettbewerbs gegenüber dem Letztabnehmer. Andere Wettbewerbsparameter werden auch dann nicht berührt, wenn sie für den Buchhändler mit Kosten verbunden sind. So bleibt dem Buchhändler der Qualitätswettbewerb unbenommen, etwa durch
- Vorhalten eines umfangreichen Sortiments,
- der Eröffnung von Online-Bestellmöglichkeiten oder
- der Gewährleistung einer guten Beratung durch geschulte Verkäufer.
Ebenso gebietet es die Buchpreisbindung nicht, den Buchhändler in seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit bei der Organisation seines Vertriebs und seines Marketings zu beschränken, zu der auch die provisionspflichtige Einschaltung Dritter gehört (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Gewährung von Vermittlungsprovisionen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/9196, Seite 13).
Frage: Gilt die Preisbindung im Markt für Bücher nur gegenüber dem Letztabnehmer?
Ja, dies ist der Fall. Da die Preisbindung im Markt für Bücher nicht mehrstufig ist, sondern nur gegenüber dem Letztabnehmer gilt, grenzt die Definition in Absatz 3 BuchPrG den Verkauf an Händler aus dem Geltungsbereich des Gesetzes aus.
Frage: Für welche Rechtsgeschäfte gilt die Buchpreisbindung?
§ 3 BuchPrG bestimmt, dass immer dann der nach § 5 festgesetzte Preis einzuhalten ist, wenn gewerbs- bzw. geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer (also Endkunden) in Deutschland verkauft werden. Bei Schenkungen oder auch das Verleihen /Vermieten von Büchern greift die Buchpreisbindung nicht - wobei es für die Einordnung der "Vermietung" darauf ankommt, dass die Möglichkeit zur Nutzung (etwa von eBooks) nur zeitlich befristet gegeben ist.
Auch gedruckte und elektronische Bücher aus dem Ausland umfasst
Der Anwendungsbereich knüpft an den Verkauf der Bücher an Letztabnehmer in Deutschland an - unabhängig vom Sitz des Verkäufers (oder, im Falle von E-Books, unabhängig vom Standort etwa des Servers).
Indem rechtlich also inländische und grenzüberschreitende Verkäufe von Büchern also gleich behandelt werden, möchte der Gesetzgeber eine Unterwanderung der in Deutschland geltenden Buchpreisbindung bei Online-Verkäufen von gedruckten und elektronischen Büchern vom Ausland verhindern.
Aber: Gemäß § 2 II BuchPrG unterliegen fremdsprachige Bücher wiederum nur dann der Buchpreisbindung, wenn diese Bücher überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind - dies ist vor allem bei solchen Büchern der Fall, die sich an ein deutschsprachiges Publikum wenden (z.B. Wörterbücher, Schulbücher).
Frage: Wer legt die Buchpreise fest?
Hierzu bestimmt § 5 BuchPrG:
"Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises."
Frage: Wann wird gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstoßen?
Im Hinblick auf die vom Buchpreisbindungsgesetz bezweckte Regulierung des Preiswettbewerbs im Buchhandel ist Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung immer, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 22 - Gutscheinaktion beim Buchankauf).
Frage: Verstoßen Onlinehändler, die ihre Bücher versandkostenfrei verschicken, gegen die Buchpreisbindung?
Nein. Es ist generell zulässig, preisgebundene Bücher versandkostenfrei zu verschicken, vgl. § 7 IV Nr. 3 BuchPrG. Auch Geschenkverpackungen von Büchern dürfen unberechnet bleiben.
Frage: Sind Provisionszahlungen an Dritte für Vermittlung von preisgebundenen Büchern zulässig?
Der BGH hatte erst kürzlich einen entsprechenden Fall zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 127/15.). Der BGH entschied, dass Provisionszahlungen von 5 - 9 % zulässig seien, sofern der Buchkäufer den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichten müsse und die Provision nicht an den Buchkäufer weitergeleitet werde. So liege eine unzulässige Umgehung der Buchpreisbindung nur vor, wenn dem Käufer im Gegenzug zur vollen Entrichtung des gebundenen Buchpreises ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt werde, der so erheblich ist, dass er die auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflussen könne.
Frage: Kann die Buchpreisbindung verjähren?
Das Preisbindungsgesetz bedient sich nicht des Modells einer durch Zeitablauf seit Erscheinen automatisch endenden Preisbindung, sondern ermöglicht die Preisbindung für die gesamte Lebenszeit eines Produktes.