Stationärer Handel

V. Pflichtangaben an der Außenseite des Ladengeschäfts

V. Pflichtangaben an der Außenseite des Ladengeschäfts

Anders als im Online-Handel, wo die wesentlichen Informationen zum Geschäftsschluss durch wenige Klicks auf den verschiedenen Shop-Seiten abrufbar sind, kann im stationären Handel ein etwaiges Informationsbedürfnis der Verbraucher erst durch physische Aushänge befriedigt werden.

Weil der Betrieb von Ladengeschäften an bestimmte zeitliche Restriktionen gebunden ist und die äußere Gestaltung der Geschäftsräume vielmals keinen Rückschluss auf die Person des Unternehmers zulässt, hat sich im stationären Handel der Einsatz von Firmenschildern durchgesetzt, die entweder an der Fassade des Geschäfts montiert oder aber per Aufkleber an der Ladentür angebracht werden.

1.) Keine gesetzlichen Hinweispflichten für die Außenseite des Ladengeschäfts

Festzuhalten ist insofern jedoch, dass der Einsatz eines Firmenschildes einer gesetzlichen Normierung entbehrt und auch keine bestimmten Inhalte vorgegeben sind, welche die Außenseite eines Ladengeschäfts aufweisen muss.

Zwar existierte bis zum Jahre 2009 ein §15 der Gewerbeordnung, der die Ausweisung des Geschäftsnamens bzw. der Firma an der Front von offenen Geschäftsstellen verbindlich vorschrieb. Allerdings ist diese Auflage mit der Neufassung des Regelwerkes ersatzlos weggefallen.

Insofern ist der Unternehmer zur Bereitstellung spezifischer Hinweise an der Fassade oder der Tür seines Ladengeschäfts grundsätzlich nicht verpflichtet.

2.) Empfehlenswerte Informationen

Trotz des Fehlens einschlägiger gesetzlicher Vorgaben kann es für den Unternehmer jedoch sinnvoll sein, seine stationären Kunden durch das Anbringen eines Firmenschildes oder eines entsprechenden Türaufdrucks an der Frontseite des Geschäftes über bestimmte Umstände aufzuklären.

a) Geschäftsbezeichnung bzw. Firma

Nicht nur liegt ein Hinweis auf die Identität des Betreibers eines Ladengeschäfts im Interesse der unternehmerischen Transparenz. Vielmehr erleichtert ein Firmenschild oder ein Aufdruck auf der Ladentür, der die Person des Unternehmers ausweist, potentiellen Interessenten das Auffinden des Ladengeschäfts und verhindert gleichzeitig, dass von einem Betreten der Geschäftsräume abgesehen wird, weil nicht ersichtlich wird, ob das angebotene Warensortiment dem jeweiligen Kaufbedarf entspricht.

Zu beachten ist auch, dass ein individuell gestaltetes Aushängeschild geeignet ist, zur Pflege des Geschäftsimages beizutragen und gegebenenfalls den optischen Eindruck, den der stationäre Betrieb bei Passanten hinterlässt, aufzuwerten.

Ebenfalls vermag die Angabe der Firma an der Außenseite des Ladengeschäfts bereits der Informationspflicht über die unternehmerische Identität nach §312a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 EGBGB (s. unter III. 1.) Rechnung zu tragen.

b) Ladenöffnungszeiten

Ein Hinweis auf die konkreten Geschäftszeiten der Verkaufsstelle ist in den meisten Fällen unabdinglich, um Kunden und Kaufinteressenten die gebotene Orientierung zu bieten und dafür Sorge zu tragen, dass diese ihre Geschäfte innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens tätigen. Gleichzeitig wird – insbesondere bei Abweichungen von den gesetzlichen Fixzeiten des Ladenschlussgesetzes – verhindert, dass Kunden ungeahnt vor verschlossenen Türen stehen und ihren Bedarf gegebenenfalls bei der Konkurrenz decken.

An dieser Stelle sei zudem darauf hingewiesen, dass Ordnungsämter das Fehlen von Angaben über Ladenöffnungszeiten vereinzelt beanstandet haben.

c) Tätigkeitsfeld/Geschäftsschwerpunkt

Sofern nicht bereits aus der Geschäftsbezeichnung ersichtlich, kann ein kurzer Hinweis aus das Tätigkeitsfeld oder das Warenangebot der Verkaufsstelle zu empfehlen sein, um transparent zu machen, welches Sortiment die Kunden nach Betreten der Geschäftsräume erwartet. Dies wird nicht nur als Ausprägung der unternehmerischen Sorgfalt verstanden, sondern steigert zudem die der Verkaufsstelle entgegengebrachte Aufmerksamkeit und verhilft dem Angebot zu mehr Breitenwirkung.

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