Stationärer Handel
IV. Besondere Verhaltenspflichten bei Verbrauchergeschäften
IV. Besondere Verhaltenspflichten bei Verbrauchergeschäften
Neben den besonderen Informationspflichten im stationären Handel gibt das Gesetz bei Verbrauchergeschäften eine Reihe von Verhaltenspflichten und Geschäftsregeln für Unternehmer vor, die auch in Ladengeschäften beachtet werden müssen.
1.) Offenlegung der Identität bei Anrufen
Wenn der Unternehmer oder ein von ihm bestellter Vertreter den Verbraucher anruft, um mit diesem – entweder über das Telefon oder später im Ladengeschäft – einen Vertrag zu schließen oder Vertragsverhandlungen einzuleiten, so ist der Unternehmer oder dessen Vertreter nach §312a Abs. 1 BGB gleich zu Beginn des Gesprächs verpflichtet, seine Identität offenlegen.
Diese Pflicht kann nicht durch auf Dauer ausgelegte Geschäftskontakte abbedungen werden und gilt etwa auch dann, wenn ein Ladenbesitzer einem langjährigen Stammkunden ein telefonisches Angebot über den Kauf von neuen Produkten macht.
2.) Geltendmachung von Liefer- und Versandkosten nur bei vorigem Hinweis
Ein Unternehmer, der ein stationäres Ladengeschäft betreibt, kann Fracht-, Liefer- und Versandkosten für einen etwaigen Transport der Ware nach einem anderen Ort gemäß §312a Abs. 2 Satz 2 BGB nur dann von dem Verbraucher verlangen, wenn er diesen über die Kosten und ihre Höhe nach Maßgabe des Art. 246 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB informiert hat.
Unterlässt der Unternehmer eine entsprechende Belehrung, so hat er keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten.
Hinweis: sollte die Art des Ladengeschäfts bzw. die Beschaffenheit der angebotenen Produkte (Größe, Umfang, Gewicht) ein sofortiges Mitnehmen durch den Verbraucher regelmäßig unmöglich machen, so sollte der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich über die zusätzlichen Lieferkosten unterrichten. Nur dann kann er sie nämlich auch geltend machen.
Zwar wird die Unterrichtung grundsätzlich Teil des (mündlichen) Vertragsgesprächs sein und schon aus der Verkehrssitte heraus immer erfolgen, wenn der Verbraucher sich nach den Optionen eines Transports erkundigt. Ein zusätzlicher Hinweis ist den AGB des stationären Händlers ist aber dennoch ratsam, um Zweifelsfälle auszuschließen.
Die Bedingung einer vorigen Information für die Geltendmachung von Versand- oder Lieferkosten greift immer ein, wenn ein entsprechender Service im Ladengeschäft angeboten wird. Dass der Unternehmer aufgrund der Art des Geschäfts (z.B. Bedarf des täglichen Lebens, s. unter III. 2.) ) eigentlich nicht zu derartigen Hinweisen verpflichtet ist, ist unbeachtlich.
3.) Kein Entgelt für Zahlungsmittel ohne zusätzliche kostenlose Zahlmöglichkeit
Der Unternehmer darf auch im Ladengeschäft nach §312a Abs. 4 BGB kein Entgelt dafür verlangen, dass der Verbraucher ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn er
- dem Verbraucher nicht eine gängige und zumutbare kostenfreie Zahlungsmöglichkeit bietet und
- das Entgelt höher als diejenigen Kosten ist, die dem Unternehmer durch das Anbieten der Zahlungsmöglichkeit entstehen.
Diese Regelung wird sich auf die tägliche Geschäftspraxis im stationären Handel allerdings kaum auswirken. Dort kann als gängiges Zahlungsmittel nämlich stets Bargeld verwendet werden. Vielmehr entfaltet sie im E-Commerce Relevanz, wo dem Verbraucher nur bargeldlose Zahlungsmethoden zur Verfügung stehen.
4.) Entgeltliche Nebenleistungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
Nach §312a Abs. 3 BGB darf der Unternehmer im Ladengeschäft Entgelte für kostenpflichtige Nebenleistungen, die nicht Bestandteil des eigentlichen Vertrages sind (z.B. Wartungen, Reparaturservices, Updates), nur dann verlangen, wenn er das Entgelt mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbart hat.
5.) Keine kostenpflichtigen Mehrwertrufnummern für Rückfragen
Für das Bereithalten einer Service-Rufnummer oder Kunden-Hotline, die der Unternehmer für Rückfragen zum Vertrag oder für allgemeine Auskünfte zur Verfügung stellt, dürfen nach 312a Abs. 5 BGB keine Entgelte erhoben werden, die über die normalen Verbindungskosten des jeweiligen Telefonanbieters hinausgehen. Sie müssen mithin zu den allgemeinen Konditionen nutzbar sein und dürfen dem Unternehmer insbesondere nicht dazu dienen, einen zusätzlichen Gewinn zu generieren.
Mithin darf der Unternehmer keine Mehrwertrufnummern für Informationsdienstleistungen nutzen. Vereinbarungen, durch die ein Verbraucher dennoch zur Zahlung eines besonderen Entgeltes für Anrufe beim Unternehmer verpflichtet wird, sind unwirksam.
Achtung: das Verbot gilt nicht für die Ausnahmebereiche des §312 Abs. 2 BGB, also unter anderem nicht für notarielle Verträge, Verträge über Reiseleistungen, solche über Personenbeförderungen etc.