Stationärer Handel

II. AGB im stationären Handel: Bedarf, Inhalt und Einbeziehung

II. AGB im stationären Handel: Bedarf, Inhalt und Einbeziehung

Im Online-Handel seit jeher Usus, wird die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) im stationären Handel nur vereinzelt in Betracht gezogen. Vielfach geht man insofern davon aus, dass der persönliche Kontakt zum Kunden und die damit einhergehenden Auskunfts- und Verhandlungsmöglichkeiten das Bedürfnis entfallen lassen, wesentliche Vertragsinhalte in einem vorformulierten Regelwerk festzuhalten. Auch erschließt sich Betreibern von Ladengeschäften oftmals nicht, was über das konkrete Geschäft hinaus geregelt werden soll und wie die AGB überhaupt wirksam einbezogen werden können.

1.) Erforderlichkeit von AGB im Ladengeschäft

Um den Bedarf von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im stationären Handel zu diskutieren und zu begründen, ist unter dem Stichwort der Erforderlichkeit zwingend zwischen der Pflicht zu und der Zweckmäßigkeit der Verwendung zu unterscheiden.

a) Keine AGB-Pflicht

Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Verpflichtung zum Bereithalten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ihre Verwendung ist also nicht zwingend. Mithin steht es online wie offline zur Disposition des Unternehmers, ob und in welchem Umfang er bestimmte vorformulierte Inhalte in seinen Vertrag mit einbeziehen will. Wird auf den Gebrauch verzichtet, treten an die Stelle der spezifischen Geschäftsbedingungen die allgemeinen Grundsätze und Rechtsfolgen des Bürgerlichen Rechts.

b) Zweckmäßigkeit der AGB im Ladengeschäft

Obwohl der Unternehmer im stationären Handel insofern nicht gehalten ist, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs die Geltung von AGB sicherzustellen, kann sich die Verwendung gleich in mehrfacher Hinsicht als sinnvoll erweisen.

aa) Rechtliche Vorteile und Rechtssicherheit

Zum einen nämlich vermögen Allgemeine Geschäftsbedingungen tatsächliche rechtliche Vorteile für den Unternehmer zu begründen, indem sie von der gesetzlich vorgesehenen Rechtslage in zulässiger Weise abweichen und so geschäftsgünstigere Regelungen an die Stelle der eigentlichen zivilrechtlichen Rechtsfolgen treten lassen.

Gleichermaßen die vorvertragliche Festlegung von bestimmten Inhalten und Modalitäten in den AGB auch empfehlenswert, um spezifischen Geschäftskonstellationen und rechtlichen Besonderheiten urschriftliche Lösungen zuzuführen und so späteren rechtlichen Auseinandersetzungen, dem damit einhergehenden Verwaltungs- und Kostenaufwand und sonstigen nachteiligen Folgen vorzubeugen. AGB tragen mithin essentiell zur Rechtssicherheit der Geschäfte sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite bei.

bb) Miteinbezug von gesetzlichen Pflichtinformationen

Vielfach werden die in Verwendung befindlichen Regelwerke, deren sich Unternehmer für die Ausgestaltung ihrer Vertragsverhältnisse bedienen, fälschlicherweise als bloße einseitige Vertragsvorgaben verstanden. Im Online-Handel jedoch werden die eigentlichen Geschäftsbedingungen in den meisten Fällen in geeigneter Weise mit spezifischen Kundeninformationen verbunden, welche bei Verbrauchergeschäften von Seiten des Unternehmers ohnehin bereitzustellen sind. Die Integration der Hinweise in die Geschäftsbedingungen stellt nicht nur deren ungehinderte Wahrnehmbarkeit sicher, sondern vermag auch in inhaltlicher Hinsicht zur Vervollständigung der vertraglichen Grundlagen beizutragen.

Auch im stationären Handel, wo sich im Regelfall Unternehmer und Verbraucher gegenüberstehen, ergeben sich für ersteren nach §312a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 EGBGB grundsätzlich spezifische Hinweispflichten, die sich von denen im E-Commerce zwar durch einen deutlich geminderten Umfang unterscheiden, zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus aber dennoch umgesetzt werden müssen.

Ungeachtet der Besonderheiten, auf die unter III. 2.) und 3.). noch näher eingegangen wird, können Allgemeine Geschäftsbedingungen auch im stationären Handel für den Einbezug der erforderlichen Pflichtinformationen verwendet werden und so die Anführung an anderem Ort entbehrlich werden lassen. Dies hätte zudem den positiven Nebeneffekt, dass der durch den Online-Handel möglicherweise an die Verbindung von AGB und Kundeninformationen gewohnte Verbraucher die gesetzlichen Pflichthinweise auch im Ladengeschäft ohne vorheriges Suchen vereinfacht zur Kenntnis nehmen könnte.

2.) Wirksame Einbeziehung der AGB im stationären Handel

Entscheidet sich der Betreiber eines Ladengeschäfts für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so werden diese nur gegenüber seinen Kunden nur dann zum Inhalt des abzuschließenden Vertrags, wenn er sie wirksam in diesen einbezogen hat.

a) Gesetzliche Anforderungen an das Wirksamwerden

Im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus stellt der §305 Abs. 2 BGB hierfür insofern strenge Anforderungen auf, um den Verbraucher vor Überrumpelungen und geschäftlichen Entscheidungen zu schützen, die er bei Kenntnis der AGB nicht getroffen hätte.

Ein Wirksamwerden der AGB im jeweiligen Vertragsverhältnis setzt voraus, dass der Unternehmer

  • die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
  • der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen

b) Aushang oder ausdrücklicher Hinweis im Ladengeschäft?

Grundsätzlich geht aus den Bestimmungen hervor, dass für die Einbeziehung primär ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich ist. Nur im Falle der Unzumutbarkeit darf auf einen Aushang an geeignetem Ort zurückgegriffen werden.

Subsidiär, also zweitrangig, muss der Aushang immer dann sein, wenn der betreffende Vertrag schriftlich zu schließen ist. Hier setzt das Wirksamwerden der AGB insofern regelmäßig voraus, dass innerhalb des Vertragstextes auf diese hingewiesen wird und die jeweiligen Bedingungen in einem separaten Anhang abgedruckt sind.

Als problematischer erweist es sich, wenn das Geschäft mündlich zustande kommt. Ein ausdrücklicher Hinweis würde hier voraussetzen, dass der Unternehmer oder ein von ihm Bevollmächtigter jeden Kunden wörtlich auf die geltenden AGB hinweist.

Dies ist jedoch nicht nur unüblich, sondern kann im Wege eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs regelmäßig auch aus rein tatsächlichen Gründen nicht geleistet werden. Zum einen nämlich ginge damit ein erheblicher zeitlicher Aufwand einher, zum anderen würde selbst ein mündlicher Hinweis nicht das Erfordernis abbedingen, die AGB für den Kunden in geeigneter Weise einsehbar zu machen.

Aus diesem Grunde ist im stationären Handel, wo der Geschäftsabschluss regelmäßig mündlich zustande kommt und eine Selbstbedienung des Kunden gewährleistet wird, nach allgemeiner Ansicht ein ausdrücklicher Hinweis grundsätzlich unzumutbar.

Stationäre Händler verschaffen ihren AGB insofern bereits dadurch Geltung, dass sie diese in abgedruckter Form an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumen, etwa deutlich sichtbar im Verkaufsraum oder aber unmittelbar im Kassenbereich, aushängen.

3.) Inhalt der AGB im stationären Handel

Die von den AGB im stationären Handel umfassten Inhalte unterscheiden sich wesentlich von denen, die im Fernabsatz zum Bestandteil der Verträge gemacht werden oder sogar gemacht werden müssen. Insofern ergeben sich gerade aufgrund des unmittelbaren geschäftlichen Kontakts zwischen Unternehmer und Verbraucher Besonderheiten, die zu berücksichtigen sind.

a) Rechtssichere AGB verwenden!

E-Commerce und stationärer Handel divergieren in vielerlei Hinsicht. Nicht nur besteht für den Verbraucher beim Kauf über Fernkommunikationsmittel im Vergleich zum Ladengeschäft ein gesteigertes Informationsbedürfnis deshalb, weil er wesentliche entscheidungsrelevante Kriterien wie die Qualität, Beschaffenheit und Verwendungseignung der Produkte nicht unmittelbar einsehen und sich von der Person des Unternehmers kein direktes Bild machen kann. Auch kann der Unternehmer anders als auf stationärer Basis seine Leistungspflicht nicht sofort erfüllen, sondern muss sich regelmäßig der Dienstleistung eines Transportunternehmens bedienen. Beides muss in den AGB entsprechend berücksichtigt werden. Zu beachten ist darüber hinaus, dass bei Käufen des stationären Handels der Unternehmer sein besonderes Hausrecht ausüben kann und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht besteht.

Auf keinen Fall sollten deshalb für das Online-Geschäft verwendete AGB für den stationären Handel einfach übernommen werden! Im besten Fall entfalten diese in Ladengeschäften schlichtweg keine Wirkung, im schlimmsten Fall aber werden sie rechtswidrig und damit abmahnbar.

Zu empfehlen ist daher, bei der Erstellung und Pflege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im stationären Handel stets einen fachkundigen Rechtsexperten zu konsultieren. Nur so kann die Rechtssicherheit und Vorteilhaftigkeit für den Unternehmer dauerhaft gewährleistet werden

b) besondere regelungsbedürftige Konstellationen im stationären Handel

Über ein vorteilhaftes Abweichen vom gesetzlichen Status Quo in den AGB hinaus sind je nach Art des stationären Geschäftsbetriebs Konstellationen und Besonderheiten denkbar, die von Anfang an einer substituierenden Regelung im BGB entbehren, erst durch die Rechtsprechung gefestigt wurden oder nur durch eine ergänzende Heranziehung von anderen Vorschriften erörtert werden können.

Folgende praxisrelevante Fragen könnten in den AGB des stationären Handels eine sinnvolle vertragliche Regelung erfahren:

  • Wie ist zu verfahren, wenn der Käufer die Ware nicht direkt im Ladengeschäft abholt, sondern sich diese vom Händler an eine bestimmte Lieferadresse liefern lässt? Wer hat das Transportrisiko zu tragen und unter welchen örtlichen und finanziellen Bedingungen wird Speditionsware geliefert?
  • Was gilt für den Fall, dass der Händler auf Wunsch des Kunden eine Ware individuell herstellt oder verarbeitet (z.B. durch Gravur oder Bedruckung). Welche Rechtsfolgen greifen, wenn hierbei Urheberrechte oder Markenrechte Dritter verletzt werden?
  • Welche Verkaufs-, Geltungs- und Einlösebedingungen sind anzuwenden, wenn der Händler neben Waren auch Geschenkgutscheine verkauft?
  • Wie ist ein vom Händler freiwillig gewährtes vertragliches Rückgaberecht ausgestaltet? In welchem zeitlichen und sachlichen Umfang kann dieses in Anspruch genommen werden?
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