Produktsicherheit

Gesetzliche Pflicht zur Angabe der Herstelleranschrift auf Produkten

Gesetzliche Pflicht zur Angabe der Herstelleranschrift auf Produkten

Das Vertriebsrecht kennt viele Vorschriften, die Hersteller und Händler beachten müssen. Dazu gehört auch die gesetzliche Pflicht, auf Produkten oder Produktverpackungen eine ladungsfähige Anschrift des Herstellers anzubringen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert, wer in welchen Fällen dafür sorgen muss, dass die Herstelleranschrift angegeben ist, wann sie auf unmittelbar auf dem Produkt angebracht sein muss und wann die Angabe auf der Produktverpackung genügt.

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Wettbewerbsverstoß des Händlers bei fehlender Kennzeichnung, Dokumentation und Information in Bezug auf eine Maschine

Wettbewerbsverstoß des Händlers bei fehlender Kennzeichnung, Dokumentation und Information in Bezug auf eine Maschine

Produktsicherheitsbezogene Vorgaben sind grundsätzlich Sache des Herstellers. Dies ist auch nur konsequent, ist es doch der Hersteller, der das Produkt plant, entwickelt und fertigt. Die Tätigkeit des Händlers dagegen beschränkt sich in aller Regel auf Einkauf und Verkauf des Produkts. Vertiefte Kenntnisse in Bezug auf die Sicherheitseigenschaften eines Produkts hat ein Händler selten. Dennoch sollten Händler die Erfüllung solcher Anforderungen durch die von Ihnen vertriebenen Produkte nicht außen vor lassen, wie aktuelle Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zeigt.

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Kennzeichnungspflichten: zur Identifizierung des Bereitstellers und des Produkts bei Verbraucherprodukten nach § 6 Produktsicherheitsgesetz

Kennzeichnungspflichten: zur Identifizierung des Bereitstellers und des Produkts bei Verbraucherprodukten nach § 6 Produktsicherheitsgesetz

Seit dem 01.12.2011 gilt das neue Produktssicherheitsgesetz (ProdSG), welches das bis dahin geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst hat. Das ProdSG hat zum Ziel, durch die Schaffung einheitlicher Sicherheitsstandards für Verbraucherprodukte und technische Arbeitsmittel eine Gefährdung von Leib und Leben der Anwender so weit wie möglich zu reduzieren. Nach dem ProdSG dürfen Produkte damit nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie gewisse Sicherheitsstandards erfüllen und nicht die Gesundheit der Verwender gefährden. Das neue ProdSG bringt auch hinsichtlich der Kennzeichnung von Verbraucherprodukten umfangreiche Änderungen mit sich.

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Das neue Produktsicherheitsgesetz – welche Pflichten enthält es für Hersteller und Händler?

Das neue Produktsicherheitsgesetz – welche Pflichten enthält es für Hersteller und Händler?

Seit 1. Dezember 2011 gilt das neue Produktsicherheitsgesetz und ist seitdem die zentrale nationale Vorschrift zur Produktsicherheit. Es löst das bisher geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab. Was sollten Hersteller, Händler und Importeure wissen? Welchen Pflichten müssen sie nach dem neuen Gesetz nachkommen? Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen und wie groß ist insbesondere die Abmahngefahr? Die IT-Recht Kanzlei hat die Neuregelung genauer unter die Lupe genommen. Lesen Sie hierzu den ausführlichen Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

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Neues Produktsicherheitsgesetz löst Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab

Neues Produktsicherheitsgesetz löst Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab

Nachdem der Bundestag den „Gesetzentwurf über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts“ beschlossen und der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, ist es nunmehr am 11. November 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) tritt damit am 1. Dezember 2011 in Kraft und löst das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab.

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Im Bundestag notiert: Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts

Im Bundestag notiert: Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts

Der Bundesrat hat sich gegen einige Regelungen im Gesetzentwurf über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (17/6276) ausgesprochen. Der Entwurf setzt die am 1. Januar 2010 in Kraft getretene EU-Verordnung zur Akkreditierung und Marktüberwachung (EG-Nr. 765/2008) in deutsches Recht um. In seiner Stellungnahme, die nun als Unterrichtung (17/6852) vorliegt, bemängelt die Länderkammer, dass die verpflichtende Marktüberwachung auch für Bauprodukte gelten soll, die nach nationalen technischen Regeln hergestellt wurden. Dies werde aber von der EU gar nicht verlangt und sei deshalb abzulehnen, schreibt der Bundesrat. Die Bundesregierung verteidigte in ihrer Gegenäußerung die umfangreiche Marktüberwachung als nötig im Interesse eines effektiven Systems der Produktsicherheit.

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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz unter der Lupe - wenn der Teddy die Augen verliert

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz unter der Lupe - wenn der Teddy die Augen verliert

Die Sicherheit von Produkten steht immer wieder im Fokus des öffentlichen Interesses. Ob bei Elektrogeräten, Gasverbrauchseinrichtungen oder Kinderspielzeug - Gefahren gibt es zu hauf. Um die Verwender vor unsicheren Produkten zu schützen, existiert in Deutschland das auf EG-Richtlinien basierende Geräte-und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Dessen Regelungen, die daraus entstehenden Verpflichtungen für Hersteller und Händler sowie die rechtlichen Konsequenzen einer Nichtbeachtung inklusive der großen Abmahngefahr sollen nachfolgend beleuchtet werden. Überwachungsbedürftige Anlagen bleiben dabei außer Betracht.

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