Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln
Registrierungspflicht und Meldepflicht
Registrierungspflicht und Meldepflicht
Vertreiber von Nahrungsergänzungsmittel haben sich (wie alle Lebensmittelhändler) gemäß EU-Verordnung Nr- 852/2004 behördlich registrieren zu lassen und wesentliche betriebliche Änderungen der jeweils zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Registrierungs- und Meldepflicht betrifft auch Online-Händler, die Lebensmittel ausschließlich über das Internet vertreiben. Bei bereits erfolgter Gewerbemeldung entfällt jedoch die Pflicht, sich gesondert registrieren zu lassen.
Frage: Was ist Rechtsgrundlage für die Registrierungspflicht von Lebensmittelunternehmen?
Gemäß Art. 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene hat jeder Lebensmittelunternehmer seine(n) Betrieb(e) bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung anzuzeigen.
Frage: Was ist Sinn der Registrierungspflicht?
Hierzu heißt es im Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004:
„Durch die Eintragung (Registrierung) sollen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten einen Überblick über Tätigkeitsort und -art der Betriebe erlangen, so dass amtliche Kontrollen durchgeführt werden können, wann immer dies von der nationalen zuständigen Behörde für erforderlich gehalten wird.“
Frage: Wer muss sich registrieren lassen?
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 5 verpflichtet alle Lebensmittelunternehmer, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, der entsprechenden zuständigen Behörde die Betriebe zwecks Eintragung zu melden. Auch sind wichtige Veränderungen bestehender Betriebe durch den Lebensmittelunternehmer der Behörde zu melden.
Wichtige Veränderungen sind beispielsweise:
- Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmens
- Schließung eines Lebensmittelunternehmens
- Änderung der Personen- oder Adressdaten des Lebensmittelunternehmers
- Änderung von Bezeichnung oder Adresse des Betriebes
- Änderung der Betriebsart/Tätigkeit
- Änderung des Produktsortiments
In dem Zusammenhang heißt es im Leitfaden der Kreisverwaltung Rhein-Land:
„Dieser Pflicht unterliegen Betriebsinhaber auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Handels, vom landwirtschaftlichen Betrieb über Gaststätten bis zur mobilen Imbisseinrichtung. Auch Betriebe, die Lebensmittel nur als Beisortiment führen, wie z.B. Tankstellen, Apotheken, Kosmetik- und Friseursalons, Drogerien und Fitnessstudios, fallen unter diese Regelung ebenso wie Einrichtungen, die nur für begrenzte Zeit betrieben werden, wie z.B. auf Volksfesten, Vereinsfesten, Märkten u.ä. Zu den Lebensmittelunternehmern zählen auch Hersteller und Inverkehrbringer von Bedarfsgegenständen und Kosmetika. (§ 3 Abs. 1 des Lebensmittel- u. Futtermittelgesetzes vom 1.9.05 (BGBl. I S. 2618)“
Frage: Unterliegen auch Online-Händler der Registrierungspflicht?
Ja, auch Unternehmen die Lebensmittel im Internet zum Verkauf anbieten fallen unter die Definition des Lebensmittelunternehmers.
Frage: Muss sich ein Lebensmittelunternehmen bei erfolgter Gewerbeanmeldung neu registrieren?
Zur Meldung verpflichtet ist ausschließlich derjenige Lebensmittelunternehmer, der noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder wenn sich Änderungen zu den erfassten Daten ergeben.
Sofern eine nach Gewerberecht vorgeschriebene Gewerbeanmeldung bei der örtlichen Kommune erfolgt ist, (..) ist eine nochmalige Meldung ist dann nicht mehr erforderlich. (Quelle: Leitfaden des Rheinisch Bergischen Kreises)
Dies wird im Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit bestätigt:
„Zur Meldung verpflichtet ist jeder registrierungspflichtige Lebensmittelunternehmer soweit er noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder wenn sich Änderungen zu den erfassten Daten ergeben. Als Meldung gilt auch die Gewerbe-Anmeldung (…)“
Es gilt also: Sofern bereits eine aktuelle Gewerbemeldung vorliegt, benötigen Lebensmittelunternehmen keine weitere Registrierung!
Frage: Wie kann man sich registrieren lassen?
Die Registrierung erfolgt bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde. Jeder registrierungspflichtige Lebensmittelunternehmer, der noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder bei dem sich Änderungen in den erfassten Daten ergeben, ist verpflichtet sich dort zu melden. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, ist jede Betriebsstätte anzumelden. Für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörden gibt es in jedem Kreis bzw. jeder kreisfreien Stadt.
Für die Suche nach der jeweils zuständigen Behörde kann auch die „Behördensuchmaschine “ , eingesetzt werden. Für nähere Auskünfte stehen die örtlichen Lebensmittel- und Veterinärämter zur Verfügung.
Achtung: Nahrungsergänzungsmittel müssen vor dem ersten Inverkehrbringen zusätzlich beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden. Dasselbe gilt für diätetische Lebensmittel, die nicht zu einer der Gruppen der Anlage 8 der Diätverordnung (DiätV) gehören, diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) sowie Säuglingsanfangsnahrung (die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt ist und für sich allein den Ernährungserfordernissen von Säuglingen bis zur Einführung der Beikost entspricht).
Frage: Welche Daten müssen bei Registrierung gemeldet werden?
Dazu gehören:
- Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und ggf. weiterer Betriebsstätten,
- Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers,
- Betriebsart / Tätigkeit (allg. Beschreibung, z.B. Getränkehersteller, Hofladen, Pizza-Service),
- Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen),
- Angaben zur Vornutzung der Betriebsstätte
Frage: In welchen Fällen entfällt die Registrierungspflicht?
Die Registrierungspflicht gilt gemäß Artikel 2 Absatz 2 der EG-Verordnung Nr. 852/2004 nicht für
- die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch;
- die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch
- die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
- Sammelstellen und Gerbereien, die ausschließlich deshalb unter die Definition "Lebensmittelunternehmen" fallen, weil sie mit Rohstoffen für die Herstellung von Gelatine oder Kollagen umgehen.