Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Anzeigepflicht beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln

Anzeigepflicht beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln

Frage: Sind Nahrungsergänzungsmittel zulassungspflichtig?

Nein.

Frage: Besteht eine Anzeigepflicht bei Nahrungsergänzungsmitteln vor dem Inverkehrbringen?

In Deutschland besteht für Nahrungsergänzungsmittel eine Anzeigepflicht, die im § 5 NemV geregelt ist. So müssen gemäß § 5 NemV Hersteller oder Einführer, die ein Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr bringen wollen, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen.

Dabei ist für jedes Produkt eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erforderlich. Dies gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel, die in unterschiedlichen Geschmacksrichtungen angeboten werden sollen.

Wird dagegen dasselbe Nahrungsergänzungsmittel in verschiedenen Verpackungsgrößen angeboten, so ist nicht erforderlich, dass diese im Einzelnen angezeigt werden. Auch eine Änderung des Produktnamens führt nicht zu einer neuen Anzeigepflicht des Herstellers, da es allein auf das in der Packung befindliche Nahrungsergänzungsmittel ankommt, nicht jedoch auf die Packung selbst.

Wichtiger Hinweis: Die Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellt den Hersteller/Einführer nicht frei von der selbstverantwortlichen Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Der Inverkehrbringer muss dafür sorgen, dass sein Nahrungsergänzungsmittel den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht. In der Bundesrepublik Deutschland ist es ist Aufgabe der Bundesländer, die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überwachen.

Zu beachten ist noch, dass die Anzeigepflicht den Hersteller oder Einführer für sein jeweils eigenes Produkt trifft, so „dass das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses mit identischer Rezeptur durch einen anderen die Anzeige des eigenen Produkts nicht entbehrlich macht“ (so Kügel/Hahn/Delewski/ Kommentar zum NemV, S. 242).

Frage: Wann muss die Anzeige spätestens erfolgen?

Die Anzeige muss spätestens beim ersten Inverkehrbringen unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erfolgen.

Frage: Bleibt Anzeige erforderlich, wenn das Produkt bereits in anderen EU-Mitgliedsstaaten angezeigt wurde?

Ja.

Frage: Was muss die Anzeige alles enthalten?

Neben dem Produktnamen und Anschrift ist das Etikett beizufügen, mit welchem das Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland vertrieben werden soll. Auf dem Bild darf ausschließlich das angezeigte Erzeugnis abgebildet sein.

Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht und sieht das dortige Recht ein Anzeigeverfahren vor, so geben Sie bitte die entsprechende Behörde an, bei der das Erzeugnis zuerst angezeigt wurde. Der Anzeige nach § 5 NemV kann die Kopie der Erstanzeige in einem anderen EU-Mitgliedstaat und die Übersetzung ins Deutsche beigefügt werden.

Frage: Wie kann die Anzeige vorgenommen werden?

Auf den Seiten des BVL steht ein Dokument zum Herunterladen zur Verfügung. Dieses Dokument ist am Computer auszufüllen und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuzusenden.

Das Muster muss nicht zwingend verwendet werden (es besteht Formfreiheit).

Alternativ kann hier das Nahrungsergänzungsmittel auch direkt online angezeigt werden.

Frage: Kann auch ein Dritter die Anzeige vornehmen?

Soll die Anzeige des Nahrungsergänzungsmittels durch einen Dritten erfolgen, der weder Importeur noch Hersteller ist, so ist dies nur unter Vorlage einer Vollmacht möglich.

Frage: Ist Bestätigung des Eingangs durch das BVL vor Inverkehrbringen des Produkts erforderlich?

Nein, dies ist nicht erforderlich.

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei