Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Produktkennzeichnung

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Frage: Wo ist die allgemeine Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln geregelt?

Die allgemeine Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln richtete sich bis 2017 nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV). Diese Verordnung wurde jedoch am 13. Juli 2017 aufgehoben. Seitdem wird sie von der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV, EU Nr. 1169/2011) und ergänzend von der deutschen Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ersetzt. Weitere Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht finden sich ferner in der der Loskennzeichnungsverordnung (LKV), dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Fertigpackungsverordnung (FPVO) und in der Verordnung Nr. 1333/2008 über Zusatzstoffe.

Frage: Welche besonderen Kennzeichnungsvorgaben sind bei Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten?

Erforderlich sind insbesondere die Verkehrsbezeichnung, das Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum, der Lebensmittelunternehmer mit Anschrift in der EU, die Füllmenge (je nach Art des Erzeugnisses in Volumen oder Gewichtseinheit).

I. Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ als festgelegte Verkehrsbezeichnung

§ 4 Abs.1 NemV legt fest, dass die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ die festgelegte Verkehrsbezeichnung nach der Lebensmittel-Informationsverordnung ist. Nahrungsergänzungsmittel dürfen nur mit dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. Es ist die einzig erlaubte und vorgeschriebene Verkehrszeichnung. Bisher gebräuchliche Angaben in der Art wie „Vitaminkapseln zur Nahrungsergänzung“ sind als Verkehrsbezeichnung nicht zulässig und können die vorgeschriebene Angabe nicht ersetzen.

Natürlich sind wahrheitsgemäße und nicht irreführende Angaben als zusätzliche Beschreibungen weiterhin zulässig.

II. Vorgeschriebene Pflichtangaben auf Fertigpackung

Gemäß § 4 Abs. 2 NemV darf ein Nahrungsergänzungsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angegeben sind:

1. Die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe.

Unklar ist, welche Kategorien gemeint sind und nach welchem Ordnungskriterium Stoffe zu „Kategorien“

zusammengefasst werden sollen. Hierzu heißt es im Leitfaden "Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung des BLL:

"Denkbar ist hier eine Bezugnahme auf den Erwägungsgrund 6 der Richtlinie, der Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren, essenzielle Fettsäuren, Ballaststoffe sowie Pflanzen und Kräuterextrakte nennt, die in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sein können. Die Auslegung des Abs. 2 Nr.1 lässt dem Hersteller sicherlich eine gewisse Freiheit; dies verdeutlicht vor allem der Zusatz „oder eine Angabe zur Charakterisierung der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe“. Mit Verweis auf die amtliche Begründung ist des Weiteren entscheidend, dass der Verbraucher die für die Auswahl notwendigen Informationen erhält. Wichtig erscheint also letztlich, dass die Angabe dem Verbraucher eine korrekte, nicht irreführende Beschreibung des Produkts vermittelt. Angesichts des Wortlautes des § 4 Abs. 2 Nr. 1, der einen gewissen Spielraum bei der Angabe der Verkehrsbezeichnung eröffnet, und der Möglichkeit des Verbrauchers, genaue Informationen über die Zusammensetzung des Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis zu beziehen, dürfte die Handhabung dieser Vorschrift in der Praxis keine Schwierigkeiten aufwerfen."

2. Die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses.

Die Angabe der empfohlenen Tagesverzehrsmenge, z.B. eine Kapsel pro Tag, und der Warnhinweis, diese empfohlene Tagesverzehrsmenge nicht zu überschreiten, sind laut amtlicher Begründung notwendig, um unmissverständlich klar zu machen, dass es sich dabei um eine Verzehrsempfehlung im Sinne einer Maximaldosierung handelt und um eine Überdosierung der Erzeugnisse zu vermeiden, da eine zu hohe Zufuhr von bestimmten Vitaminen und Mineralstoffen nachteilige Wirkungen für die Gesundheit haben kann.

3. Der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.

Zulässig ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 NemV auch ein gleichsinniger Warnhinweis. Zudem ist die Verwendung der Begriffe „Warnhinweis“ oder „Hinweis“ nicht verpflichtend. Statt „tägliche Verzehrsmenge“ können auch „Tagesdosis“ oder ähnliche Begriffe verwendet werden.

Hinweis: Unabhängig davon, ob bei einer Überdosierung gesundheitliche Gefahren bestehen, hat der Warnhinweis in jedem Falle zu erfolgen, denn eine entsprechende Möglichkeit, vom Hinweis abzusehen, sieht die NemV nicht vor.

4. Ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten.

Der Verbraucher muss auf dem Etikett auch darüber unterrichtet werden, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten. In der Regel bietet eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung laut amtlicher Begründung alle für eine normale Entwicklung und die Erhaltung einer guten Gesundheit erforderlichen Nährstoffe in den Mengen, die auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten ermittelt und empfohlen wurden.

5. Ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

Der Hinweis muss auch dann angebracht werden, wenn das Produkt (auch) für Kinder bestimmt ist. Damit soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher die für die Auswahl der Erzeugnisse notwendigen Informationen enthält.

III. Kennzeichnung der Nährstoffe

Gemäß § 4 III NemV darf ein Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung zusätzlich die Menge der Nährstoffe (z.B. Calcium, und nicht die Menge der eingesetzten Verbindung, z.B. Calciumcarbonat) oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge in den in Anlage 1 der Richtlinie 202/46/EG jeweils genannten Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, angegeben ist.

Die Nährstoffgehalte sind bezogen auf die empfohlene Tagesverzehrsmenge, die auf dem Etikett angegeben ist, zu kennzeichnen. Um einheitliche Angaben zu gewährleisten, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Nährstoffgehalte der angebotenen Erzeugnisse zu vergleichen, sind die Nährstoffe mit den Maßeinheiten anzugeben, die den Nährstoffen in Anlage 1 jeweils angefügt sind.

Zusätzlich sind die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegebenen Referenzwerte anzugeben. Dies gilt allerdings nur für die Nährstoffe, für die Referenzwerte festgelegt sind. Für die meisten Mineralstoffe, die in Anhang XIII aufgelistet sind, fehlen solche Referenzwerte. Diese Prozentangaben können in numerischer oder in grafischer Form auf dem Etikett angebracht werden. Unter „grafischer Form“ sind z.B. Diagramme in Kreis- oder Balkenform zu verstehen.

Im Rahmen des § 4 Abs. 3 NEMV ist zu klären, ob nur die Menge der (isoliert) zugesetzten Nährstoffe und sonstigen Stoffe oder ob die insgesamt im Nahrungsergänzungsmittel enthaltene Menge dargestellt werden muss.

Gemäß dem Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. ("BLL") sind in dem Zusammenhang folgende drei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Mengenangabe, wenn ein in den Anlagen aufgeführter Nährstoff in isolierter Form zugesetzt ist
  • Mengenangabe, wenn eine Zutat zugesetzt ist, die ihrerseits in der Anlage aufgeführte Nährstoffe beinhaltet
  • Mengenangabe, wenn eine Zutat einen sonstigen Stoff mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung enthält.

Der Leitfaden "Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung" des BLL setzt sich ausführlich mit den drei genannten Fallgruppen auseinander.

IV. Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die für Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind

Vorab: Die in Artikel 23 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 1333/2008 geregelten Kennzeichnungspflichten gelten nicht für das Internet ("ihre Verpackungen", vgl. Artikel 23 Abs. 2.)

Gemäß Artikel 23 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 1333/2008 dürfen zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, die einzeln oder gemischt mit anderen Zusatzstoffen und/oder anderen Zutaten angeboten werden, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackungen folgende Angaben aufweisen:

- die Bezeichnung und die E-Nummer jedes Lebensmittelzusatzstoffs gemäß dieser Verordnung oder eine die Bezeichnung und die E-Nummer jedes Lebensmittelzusatzstoffs beinhaltende Verkehrsbezeichnung.
Abweichend hiervon muss die Verkehrsbezeichnung von Tafelsüßen mit dem Hinweis versehen sein „Tafelsüße auf der Grundlage von …“, ergänzt durch den bzw. die Namen der für die Rezeptur der Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel … ergänzt durch den bzw. die Namen der für die Rezeptur der Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.
- die Angabe „für Lebensmittel“ oder die Angabe „für Lebensmittel, begrenzte Verwendung“ oder einen genaueren Hinweis auf die vorgesehene Verwendung in Lebensmitteln.

Gemäß Artikel 23 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 1333/2008 muss die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole und/oder Aspartam enthalten, folgenden Warnhinweise umfassen:

a) Polyole: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“;
b) Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz: „Enthält eine Phenylalaninquelle“.

Hinweis: Die Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, wird im Rahmen dieses Beitrags nicht behandelt.

V. Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die bestimmte Lebensmittelfarbstoffe enthalten

Lebensmittel, die bestimmte Azofarbstoffe enthalten, müssen seit dem 02.07.2010 gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung Nr. 1333/2008 mit der Angabe

"Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beinträchtigen"

gekennzeichnet sein.

Es handelt sich um die Farbstoffe

  • E 102 Tartrazin (enthalten u.a. in Getränken, insbesondere Likören und Obstweinen, Süßwaren, Desserts, Backwaren, Senf, Käse, Fisch-/Krebspasten, Kunstdärmen)
  • E 104 Chinolingelb (enthalten u.a. in Getränken, Süßwaren, Desserts, Speiseeis, Kaugummi, Räucherfisch)
  • E 110 Gelborange S (enthalten u.a. in Asia Snacks, Fertignahrung, Süßwaren, Desserts, Käse, Joghurt)
  • E 122 Azorubin (enthalten u.a. in Getränken, Süßwaren, Desserts, Marzipan, Fertiggerichten, Paniermehl etc.)
  • E 124 Cochenillerot A (enthalten u.a. in Getränken, Süßwaren, Fruchtaufstrichen, Käse, Chorizo, Lachsersatz)
  • E 129 Allurarot AC (enthalten u.a. in Getränken, Süßwaren, Desserts, Hackfleischgerichten)

Azofarbstoffe sind synthetische Färbemittel, die sich durch eine sogenannte Azobrücke (eine chemisch funktionelle Gruppe, bestehend aus zwei Stickstoff-Atomen) auszeichnen. Diese Stoffe finden schon seit Langem vor allem bei der Färbung von Lebensmitteln ihre Anwendung; in der Kritik stehen sie jedoch ebenfalls schon länger. So stehen sie u.a. unter Verdacht, bestimmte (Pseudo-) Allergien, Asthma, Krebsleiden und Tumore zu begünstigen. Seit neuestem wird zudem diskutiert, ob bestimmte Azofarbstoffe bei Kindern ein Aufmerksamkeitsdefizit hervorrufen können.

VI. Kenntlichmachung von Zusatzstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln

Gemäß § 9 ZZulV muss der Gehalt an Zusatzstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt kenntlich gemacht werden:

1. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe "mit Farbstoff",

2. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durch die Angabe "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert"; diese Angaben können durch folgende Angaben ersetzt werden:

a) "mit Nitritpökelsalz" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit, auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,
b) "mit Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt, oder
c) "mit Nitritpökelsalz und Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem, Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,

3. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe "mit Antioxidationsmittel",

4. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden, durch die Angabe "mit Geschmacksverstärker",

5. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, der Anlage 5 Teil B von mehr als 10 Milligramm in einem Kilogramm oder einem Liter, berechnet als Schwefeldioxid, durch die Angabe "geschwefelt",

6. bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe "geschwärzt",

7. bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe "gewachst",

8. bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 450 bis E 452, die bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendet werden, durch die Angabe "mit Phosphat".

Diese Angaben gemäß § 9 VI ZZulV gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben. Sie sind wie folgt anzubringen:

  • bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel,
  • bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder auf der Fertigpackung,
  • bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenen Etikett,
  • bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten,
  • bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten,
  • bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.

Achtung: § 9 ZZulV sieht weitere Kennzeichnungsvorgaben beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln vor, auf die im Rahmen dieses Beitrags nicht eingegangen wird.

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