M-Commerce

Mobile Shopping – M-Commerce mit Recht? – FAQ zum „mobilen“ Widerrufsrecht

Mobile Shopping – M-Commerce mit Recht? – FAQ zum „mobilen“ Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht hat nicht nur im Internet, sondern auch im Bereich des M-Commerce seine Tücken. Worauf Händler achten müssen, welche Risiken bestehen und wie man sie vermeiden kann, wenn Verkäufer ihre Waren über Apps anbieten, beantwortet die IT-Recht Kanzlei im Rahmen einer Zusammenstellung von FAQ.

Auch mobil: Widerrufsrecht

M-Commerce, das mobile Online-Shopping, ist die Weiterentwicklung des Internet-Shoppings. War es für Online-Händler bereits schwierig, alle Gesetze und Informationspflichten im Rahmen ihres Internet-Shops zu beachten, so ist dies im Bereich des Mobile Shoppings nicht einfacher geworden. Zwar erleichtern Apps, die Verkäufer ihren Kunden zur Verfügung stellen können, den Zugang zum Verkaufen über Handys, Smartphones etc., allerdings haben viele Apps rechtliche Tücken.

Welche Fragen sich die Verkäufer stellen oder stellen sollten, hat die IT-Recht Kanzlei im Folgenden in einer FAQ zum „mobilen“ Widerrufsrecht zusammengestellt.

10 FAQs zum mobilen Widerrufsrecht

Wieso gilt das Widerrufsrecht auch im Bereich des „Mobile Shopping“?

DAS Widerrufsrecht meint in diesem Fall das Widerrufsrecht im Fernabsatzgeschäft. Grundsätzlich steht Verbrauchern eine Vielzahl von Widerrufsrechten zu, etwa auch bei einem sog. Haustürgeschäft, d.h. beispielsweise dann, wenn jemand an der Haustür einem Verbraucher etwas verkauft. Beim Widerrufsrecht im Fernabsatzgeschäft kommt es – wie der Name bereits sagt – darauf an, dass ein Fernabsatzgeschäft stattfindet, also dass ein Verbraucher bei einem Unternehmer per Bestellkarte aus einem Katalog, per Telefon, Fax, E-Mail oder über das Internet Waren bestellt. Es geht somit um solche Geschäfte, bei denen sich Käufer und Verkäufer nicht unmittelbar gegenüberstehen. Auch beim Mobile Shopping über das Handy treten sich Händler und Kunde nicht direkt gegenüber, so dass auch hier das Widerrufrecht des Fernabsatzgeschäfts gilt.

Was ist eine „Verkaufs-App“?

Eine „Verkaufs-App“ ist ein kleines Programm für mobile Endgeräte wie z.B. Handys oder Smartphones, über das Verkäufer ihre Waren gegenüber dem Kunden in optisch für die kleinen Displays angepasster Weise anbieten können. Es handelt sich somit um einen mobilen Online-Shop. Zwar können die Mobiltelefone der neusten Generation auch gewöhnliche Internetseiten ohne größere Probleme darstellen, jedoch ist die Darstellung auf den kleinen Displays nicht optimal, so dass Online-Händler dazu übergehen, ihren Kunden im Rahmen einer „Verkaufs-App“ ihre Produkte in entsprechend benutzerfreundlicherer einfacherer Optik anzubieten.

Wer haftet, wenn in einer App falsch über das Widerrufsrecht belehrt wird?

Verantwortlich für seinen Online-Shop ist immer der Verkäufer selbst. Online-Händler sind stets selbst dafür verantwortlich, dass ihr Online-Shop den rechtlichen Anforderungen genügt, unabhängig davon, ob es um einen Online-Shop im Internet oder im Rahmen einer App geht. Das ist deshalb für Händler misslich, weil manche Verkaufsplattformen und Apps (noch) nicht die Voraussetzungen bieten, um den rechtlichen Anforderungen vollständig zu genügen. Dies bedeutet, dass Händler aufgrund technischer Mängel der jeweiligen Software teilweise nicht in der Lage sind, insbesondere ihren rechtlichen Informationspflichten nachzukommen. Nichts desto trotz haften nicht die Programmierer der Software oder die Anbieter der Software, sondern die Händler selbst. Händler müssen unbedingt aufpassen, nicht in diese „technische Falle“ zu laufen.

Welchen Informationspflichten muss ein Online-Händler ganz generell und daher auch beim Verkaufen über Apps genügen?

Wichtig ist vor allem die Vorschrift in Art. 246 § 1 des Einführungsgesetzes zum BGB. Dort sind zahlreiche Informationspflichten geregelt, denen ein Unternehmer vor einem Vertragsschluss mit einem Verbraucher gegenüber diesem nachkommen muss. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden müssen.

Nach Art. 246 § 1 Absatz 1 Nr. 10 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher insbesondere über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe informieren.

Sollen die entsprechenden Informationen – wie es das Gesetz fordert – vor Vertragsschluss an den Verbraucher gelangen, so müssen sie im Rahmen der „Verkaufs-App“ angezeigt werden.

Wie muss der Hinweis auf das Widerrufsrecht gestaltet sein, damit er den rechtlichen Anforderungen entspricht?

Der Hinweis auf das Widerrufsrecht muss klar und verständlich noch vor Vertragsschluss erfolgen (Art. 246 § 1 Absatz 1 EGBGB) . Es ist daher rechtlich geboten, einen Online-Shop so zu gestalten, dass noch vor Absenden der Bestellung in rechtskonformer Weise auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen wird. Wie die Rechtsprechung zeigt, genügen hierzu sog. „sprechende Links“, unter denen die erforderlichen Informationen abgerufen werden können. Wichtig ist jedoch, dass „Verkaufs-Apps“ so gestaltet sind, dass die Kunden vor Abgabe ihrer Bestellung, also vor Klicken auf den endgültigen Bestell-Button, entsprechend auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden.

Weitere Informationen zum Widerrufsrecht im Allgemeinen können Sie in einem früheren Beitrag der IT-Recht Kanzlei an dieser Stelle finden.

Was sind sog. „sprechende Links“?

Der Begriff „sprechende Links“ meint solche Verlinkungen im Internet (also „Links“), die aufgrund ihrer genauen Benennung bereits darauf hinweisen, was sich hinter ihnen verbirgt bzw. welche Informationen bei ihnen abgerufen werden können. Im Rahmen der Informationen über das Widerrufsrecht wäre ein Link oder Link-Button wie „Wichtige Informationen zum Widerrufsrecht“ ein solcher möglicher sprechender Link.

Was hat es in diesem Zusammenhang mit der sog. Impressumspflicht auf sich?

Nach § 5 Absatz 1 des Telemediengesetzes müssen sog. Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Informationen über sich leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Zu solchen Diensteanbietern zählen auch Online-Händler. Auch aufgrund von Art. 246 § 1 Absatz 1 EGBGB müssen Unternehmer im Fernabsatzhandel bestimmte Informationen über sich den Verbrauchern klar und verständlich zur Verfügung stellen. Ähnlich wie für das Widerrufsrecht gilt auch im Rahmen der Impressumspflicht: die Angaben müssen für die Kunden leicht zu finden, d.h. sie dürfen bei einer „Verkaufs-App“ nicht irgendwo versteckt oder nur schwer auffindbar sein.

Welche Informationen in einem solchen Impressum abrufbar sein müssen und was Sie sonst noch zum Thema „Impressumspflicht“ wissen sollten, können Sie in einem früheren Beitrag der IT-Recht Kanzlei an dieser Stelle lesen.

Was hat sich im Bereich des Widerrufsrechts zum 11.6.2010 geändert?

Zum 11.6.2010 gab es einige Anpassungen im Bereich des Widerrufsrechts beim Fernabsatzhandel. Die wichtigste Änderung betrifft die Dauer der Widerrufsfrist, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt. Bislang war es aus technischen bzw. organisatorischen Gründen etwa bei Ebay unerlässlich, dass Unternehmer Verbrauchern eine Widerrufsfrist von einem Monat gewähren mussten, da dies das Gesetz so vorgesehen hatte. Seit dem 11.6.2010 gilt auch dann noch eine Widerrufsfrist von zwei Wochen, wenn der Unternehmer erst nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt, wenn diese Belehrung unverzüglich, also spätestens am nächsten Tag, erfolgt.

Detailliertere Informationen zu diesem Thema können Sie einem früheren Beitrag der IT-Recht Kanzlei an dieser Stelle entnehmen.

Mit welchen Konsequenzen müssen Händler bei falscher Belehrung über das Widerrufsrecht rechnen?

Man muss zwei Arten von Konsequenzen unterscheiden. Erfahren Konkurrenten des Unternehmers, dass dieser nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, so können sie ihn abmahnen und von ihm verlangen, dass dieser diese Rechtsverletzung in Zukunft unterlässt.

Zum anderen beginnt für die Verbraucher die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dies bedeutet, dass widerrufsberechtigte Verbraucher auch noch Wochen und Monate nach Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen die Ware zurückgeben können. Auch dies ist für den Unternehmer, der (versehentlich) nicht ordnungsgemäß belehrt hat, misslich.

Was tun, wenn die App den rechtlichen Anforderungen nicht genügt?

Sollte die Verkaufs-App den rechtlichen Anforderungen nicht genügen, so darf sie nicht verwendet werden, wenn kein unnötiges Risiko rechtlicher Konsequenzen eingegangen werden soll. Online-Händler sollten dann – soweit möglich – auf Konkurrenzprodukte ausweichen und/oder auf den Anbieter bzw. den Entwickler der App einwirken, so dass Anpassungen vorgenommen werden, damit sich die gesetzlichen Pflichten, insbesondere die Informationspflichten, mit der entsprechenden App erfüllen lassen.

Fazit

Die rechtlichen Anforderungen im Rahmen des Widerrufsrechts im Fernabsatzhandel lassen sich – das zeigt die Praxis – noch nicht mit jeder App optimal umsetzen. Verkäufer sollten jedoch unbedingt darauf achten, dass sich insbesondere die gesetzlichen Informationspflichten rechtlich einwandfrei umsetzen lassen. Tun sie das nicht, drohen Abmahnungen der Konkurrenz.

Bei Unsicherheiten und Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne weiter.

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