Verkauf von Lebensmitteln
Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln
Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln
Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung aufgeführten allgemeinen Online-Informationspflichten (vgl. oben) sind bei bestimmten Arten oder Klassen von Lebensmitteln weitere Angaben verpflichtend, die sich wie folgt aus dem Anhang III der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ergeben:
Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Packgas verlängert wurde.
Gemäß Anhang III Ziffer 1.1 müssen Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Packgas verlängert wurde, wie folgt gekennzeichnet sein:
"unter Schutzatmosphäre verpackt“
Gemäß Anhang 1 der EU-Verordnung Nr. 1333/2008 sind Packgase "Gase außer Lust, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind."
Achtung: Die Information "unter Schutzatmosphäre verpackt" ist unzulässig, wenn Gase aus anderen Gründen als der Verlängerung der Haltbarkeit den Lebensmitteln zugesetzt werden.
Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten.
Gemäß Anhang III Ziffer 2 müssen Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten, wie folgt gekennzeichnet sein und war in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels :
„mit Süßungsmittel(n)“
Süßungsmittel sind gemäß Anhang I Nr. 1 VO (EG) Nr. 1333/2008 Stoffe, die zum Süßen von Lebensmitteln und in Tafelsüßen verwendet werden.
Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
„mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“; -> dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen
Lebensmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
- Der Hinweis „enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)“ muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste lediglich mit der E-Nummer aufgeführt ist.
- Der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste mit seiner spezifischen Bezeichnung benannt ist."
Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten, nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenen mehrwertigen Alkoholen.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
"kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
Der Hinweis „enthält Süßholz“ ist unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff „Süßholz“ ist bereits im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.
Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
Der Hinweis „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.
Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die einen Volumenanteil von mehr als 1,2 % Alkohol enthalten (1).
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
Der Hinweis „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.
Getränke mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt, die - zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder - konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
Der Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml.
Andere Lebensmittel als Getränke, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
Der Hinweis „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 g/ml. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist der Koffeingehalt pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist, anzugeben.
Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
(1) „mit zugesetzten Pflanzensterinen“ bzw. „mit zugesetzten Pflanzenstanolen“ im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels;
(2) die Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern (Angabe in % oder g der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je
100 g oder 100 ml des Lebensmittels) muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein;
(3) Hinweis darauf, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten;
(4) Hinweis darauf, dass Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen
sollten;
(5) gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren möglicherweise nicht
geeignet ist;
(6) Empfehlung, das Erzeugnis als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden, zu der auch zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels der regelmäßige Verzehr von Obst und Gemüse zählt;
(7) im selben Sichtfeld, das den unter Nummer 3 genannten Hinweis enthält, Hinweis darauf, dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzens
terinen/Pflanzenstanolen vermieden werden sollte;
(8) Definition einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g oder ml) unter Angabe der Menge an Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die in einer Portion enthalten ist.
Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
gemäß Anhang X Nummer 3 das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde