Impressum
Notwendiger Inhalt eines Impressums
Notwendiger Inhalt eines Impressums
Welche Informationen sind im Impressum grundsätzlich vorzuhalten?
Im Impressum sind nach §5 Abs. 1 TMG folgende Angaben bereitzustellen:
- der Name und die Anschrift der Niederlassung (bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen)
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Mailadresse. Der Diensteanbieter ist also verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post (das meint die E-Mail-Anschrift) einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH NJW 2008, 3553 Rn. 25, 40). Es ist also neben der E-Mail-Anschrift eine weitere Kommunikationsmöglichkeit anzugeben. Das Wort „unmittelbar“ erfordert, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist (EuGH NJW 2008, 3553 Rn. 29, 31).
- Sofern vorhanden das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
- in Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung vorhanden ist, die Angabe dieser Nummer
Häufiger Abmahngrund: Das Fehlen bestimmter Pflichtangaben im Impressum
Prüfen Sie die Angaben zu Ihrem Impressum auf Richtigkeit und Aktualität Ihrer Daten und nehmen Sie ggf. erforderliche Anpassungen vor. Dies gilt sowohl für die Darstellung Ihres Impressums im Mandantenportal als auch für die Darstellung Ihres Impressums in Ihrer Online-Präsenz.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere auch folgende Besonderheiten:
1) Sie müssen in Ihrem Impressum weder Ihre Steuernummer noch Ihre Steueridentifikationsnummer angeben.
2) Sie müssen dagegen Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben, sofern Ihnen eine solche vom Finanzamt zugeteilt worden ist.
Als Händler haben Sie diesbezüglich die folgenden Punkte zu beachten:
a. Eine USt-IdNr. haben Sie nur dann im Impressum anzugeben, wenn Ihnen eine solche auf Ihren Antrag hin vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt worden ist. Mit anderen Worten: Nicht jeder Unternehmer verfügt über eine USt-IdNr. Verfügt er nicht über eine solche, muss er diese auch nicht angeben, da er das ja auch gar nicht kann.
b. Verwechseln Sie die USt-IdNr. nicht mit der Steuernummer oder der Steueridentifikationsnummer. Die Namen klingen ähnlich, es handelt sich aber um vollkommen unterschiedliche Daten. In Deutschland hat eine USt-IdNr. immer das Format der einleitenden Buchstabenfolge „DE“ gefolgt von neun Ziffern, also z.B: DE123456789. Steuernummer und Steueridentifikationsnummer haben in aller Regel mehr Ziffern. Durch die Angabe der Steuernummer und/ oder Steueridentifikationsnummer im Impressum kann die Pflicht zur Angabe einer erteilten USt-IdNr. nicht erfüllt werden.
c. Denken Sie auch an weitere Impressen außerhalb Ihrer „Hauptpräsenzen“ (wie etwa bei Facebook), dort muss die USt-IdNr. natürlich auch genannt werden. Bitte denken Sie ferner daran im Falle einer (später) noch zu erfolgenden Erteilung der USt-IdNr. diese in Ihren Impressen nachzutragen.
3) Wenn Sie für Ihre Online-Präsenz Bilder oder sonstige urheberrechtlich geschützte Inhalte von Drittanbietern nutzen, müssen Sie unter Umständen bestimmte Angaben zum Urheber, zum Rechteinhaber und/oder zur Quelle der jeweiligen Inhalte in Ihrem Impressum machen. Ob und in welchem Umfang Sie entsprechende Angaben machen müssen richtet sich ausschließlich nach den einschlägigen Lizenzbestimmungen des jeweiligen Anbieters, die Sie im Rahmen der Registrierung für einen solchen Dienst akzeptieren müssen.
4) Die Verwendung so genannter Disclaimer (insbesondere zum Haftungsausschluss für externe Links, zum Urheberrecht oder zum Markenrecht) wie man sie im Internet häufig finden kann, ist entgegen einer weitläufigen Meinung weder erforderlich noch hilfreich.
Wir raten daher von der Verwendung solcher Disclaimer kategorisch ab.
5) Informationen zum Datenschutz gehören nicht ins Impressum sondern in die Datenschutzerklärung, die auf einer gesonderten Seite vorgehalten werden sollte.
Darf der Vorname des Diensteanbieters abgekürzt sein?
Das LG Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 37 O 47/08) stellte zunächst fest, dass die Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers nicht die Relevanz besitzt, den Wettbewerb hinreichend zu beeinflussen und daher keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstelle. Das übergeordnete OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008; 20 U 125/08) wich von der Meinung des Landgerichts ab und bekräftigte, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG der vollständige Name des Geschäftsführers angegeben werden müsse, da er vor allem für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung ist.
Im Gegensatz dazu hat das LG Erfurt (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 2 HK O 44/08) eine gegen die Abkürzung von Vornamen der Gesellschafter einer GbR gerichtete Klage abgewiesen, da mit der Angabe des Initialbuchstabens des Vornamens und den nachfolgenden Nachnamen die weiteren Markteilnehmer im Stande sind, den Anbieter unter der genannten Anschrift zu identifizieren.
Tipp: Auf der rechtlich sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie Ihren vollständigen Vornamen im Impressum angeben. Insofern kommt der Entscheidung des OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz höheres Gewicht zu.
Tipp: Auch wäre nicht zulässig, dass ein eBay-Verkäufer in seinem Impressum nur sein eBay-Pseudonym angibt. Nach §5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist vielmehr der vollständige Name inkl. der Anschrift bereitzuhalten (Achtung: nach Ansicht des OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2008 – Az. 20 U 125/08 - darf hier nicht einmal der Vorname abgekürzt werden!) Wird nur das Pseudonym angeführt, läuft dies der Zielführung der Impressumspflicht zuwider, dem Verbraucher eine verlässliche Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme bereitzustellen.
Sind die Vertretungsberechtigten einer Gesellschaft namentlich zu benennen?
Nein, grundsätzlich sind die Namen der Vertretungsberechtigten einer Kapitalgesellschaft im Impressum nicht anzuführen.
Die Kenntnis des Vertretungsberechtigten kann zwar im Einzelfall einen Verbraucher von einem Geschäftsabschluss mit dem Unternehmen abhalten, wenn ihm diese Person namentlich und mit einem negativen Hintergrund bekannt ist, etwa als unzuverlässig. Dies sei aber allenfalls zufallsabhängig und bleibe darüber hinaus von der Zielsetzung der Impressumspflicht, dem Verbraucher hinreichende Kontaktmöglichkeiten bereitzustellen, unberührt (KG Berlin, Beschl. v. 21.09.2012 – Az. 5 W 204/12).
Bestätigt wurde diese Auffassung durch das OLG Düsseldorf (Urteil v.18.06.2013 – Az. I-20 U 145/12). Dieses führte aus, dass die Impressumspflicht auf Art. 5 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie basiert. Buchst. a und Buchst. d der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erfordern aber nur die Angabe des Namens des Diensteanbieters und dessen Anschrift. Bei juristischen Personen des Handelsrechts ist der Name die Firma des Unternehmens. Diese identifiziert auch das jeweilige Unternehmen. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten gehört insofern nicht zur Angabe der Firma, zumal das firmenmäßig bezeichnete Unternehmen durch die Angabe eines Vertretungsberechtigten auch nicht näher individualisiert werden soll.
Auf die Angabe von Vertretungsberechtigten einer Gesellschaft kann im Impressum verzichtet werden.
Muss die Rechtsform einer Firma genannt werden?
Ja! Dies hat der BGH in einem Leiturteil (Entscheidung v. 18.4.2013, I ZR 180/12) nun endgültig entschieden. Zwar nahm die Entscheidung Bezug auf die Informationspflichten des §5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, muss im gleichen Umfang aber auch für das Impressum gelten. Zweck der Regelung des §5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sei es – ebenso wie bei der Impressumspflicht nach §5 Abs. 1 TMG –, dem Verbraucher vollständig darüber aufzuklären, wer sein Vertragspartner ist. Dies ergibt sich bereits aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, , die neben der "Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden“ auch ausdrücklich den „Handelsnamen" nennt.
Gleichzeitig sprechen aber auch Erwägungen zum Verbraucherschutz für dieses Erfordernis. Zum einen ist der Rechtsformzusatz notwendig, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten und weitere Anstrengungen zur Identitätsermittlung Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann Zum anderen versetzt der Zusatz den Verbraucher aber in die Lage, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen.
Achtung: die Pflicht zur Anführung der Rechtsform gilt nur für juristische Personen! Ein-Mann-Unternehmer dürfen dahingegen keine Rechtsformzusätze nutzen, da sie gesetzlich über keine entsprechende Rechtspersönlichkeit verfügen. Einzelunternehmer müssen daher stets ausschließlich ihren Vor- und Zunamen mit der Anschrift anführen.
Darf sich ein Einzelunternehmer als Geschäftsführer bezeichnen?
Grundsätzlich nicht. Das Vorhandensein eines Geschäftsführers kommt immer nur dort in Betracht, wo eine juristische Person als eigene Rechtspersönlichkeit agiert, die sich aus verschiedenen Organen zusammensetzt.
Dass die Bezeichnung eines Ein-Mann-Unternehmers als Geschäftsführer eines Online-Shops mit einem Fantasienamen wettbewerbswidrig sein kann, entschied das OLG München mit Urteil v. 14.11.2013 OLG München (Az. 6 U 1888/13).
Betreiber eines Ein-Mann-Unternehmens könnten im Rechtssinne niemals Geschäftsführer sein, sodass eine Ausweisung des Unternehmers unter der Bezeichnung „Geschäftsführer“ geeignet ist, den Verkehr über die Identität des Unternehmens im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu täuschen . Die Bezeichnung "Geschäftsführer" assoziiert ein erheblicher Teil der Verbraucher mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sodass er annimmt, dass es sich bei der Firma um eine juristische Person handelt. Die Firma erkenne der Verbraucher sodann in der Shop-Fantasiebezeichnung und könne mangels des Zusatzes der (eigentlich nicht vorhandenen) Gesellschaftsform nicht erahnen, wer sein Vertragspartner ist. Der Geschäftsführer wäre in diesem Fall nämlich allenfalls Vertretungsberechtigter.
Die Angabe des Shop-Namens im Zusammenhang mit der Geschäftsführerausweisung vermag Verbraucher so in relevanter Weise über die Rechtsform und juristische Organisation der anderen Vertragspartei zu täuschen und wirke sich insbesondere bei der Beurteilung des Insolvenzrisikos und des Haftungsumfangs aus.
Ein-Mann-Unternehmer, die Online-Shops mit fiktiven Bezeichnungen betreiben, sollten sich in ihrem Impressum keinesfalls als Geschäftsführer ausweisen.
Ein Impressum der folgenden Form
„Power-Mustershop“
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterstadt
(Angaben zu Telefon und Email)“
ist irreführend und unzulässig.
Zulässig kann die Geschäftsangabe allenfalls sein, wenn hinter der Fantasiebezeichnung unmittelbar der Name des Einzelunternehmers angeführt und in einem weiteren Feld auf dessen Geschäftsführereigenschaft wie folgt verwiesen wird:
„Power-Mustershop Max Mustermann
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterstadt
(Angaben zu Telefon und Email)“
Hier würde der Verbraucher nach Ansicht des OLG München den Namenszusatz in der Firmenzeichnung als Angabe des Inhabers der Firma verstehen und annehmen, dass es sich insoweit um eine Einzelfirma handelt. Der Gesamteindruck des Impressums wäre dann ein anderer, so dass der Verkehr die Angabe "Geschäftsführer" in diesem Fall so verstehen dürfte, dass es sich bei diesem um die Person handelt, die tatsächlich die Geschäfte dieser Firma führt. (Die IT-Recht Kanzlei rät in dem Zusammenhang aber dringend, auf den Begriff "Geschäftsführer" lieber komplett zu verzichten).
Ist die Rechtsform "eingetragener Verein" vollständig auszuschreiben?
Dies ist, so das LG Essen, nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11):
"Nicht erforderlich war und ist hingegen, dass die Rechtsform "eingetragener Verein" vollständig ausgeschrieben wird, es genügt der Hinweis "e.V.". Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 TMG ergibt sich dies Erfordernis ohnehin nicht. Es mag sein, dass diese Kurzbezeichnung nicht jedem ausländischen Besucher der Website bekannt ist, obwohl sie die Kammer wegen ihrer häufigen Verwendung für praktisch ebenso bekannt erachtet wie die nicht abgekürzte Rechtsform selbst. Die Website ist aber ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Es ist daher als sicher anzunehmen, dass Besucher der Website, da sie der deutschen Sprache mächtig sein müssen, um die Inhalte der Website zu verstehen, auch die Kurzbezeichnung "e.V." hinreichend kennen. Sinn und Zweck der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist die zweifelsfreie und einfache Bestimmbarkeit des Diensteanbieters. Dies ist bei Verwendung der Kurzform hinreichend gewährleistet."
Ist die alleinige Angabe der Postfachnummer zulässig?
Das LG Traunstein (LG Traunstein, Urt. v. 21.01.2016 – Az.: 1 HK O 168/16) hat klargestellt, dass die alleinige Angabe einer Postfachnummer im Impressum nicht ausreiche, da es sich bei einem Postfach nicht um eine ladungsfähige Adresse handele.
Ist die Angabe einer Telefonnummer im Impressum zwingend?
Der Dreh- und Angelpunkt jedes rechtskonformen gewerblichen Internetauftritts ist ein ordnungsgemäßes Impressum. Um vollständig zu sein, muss dieses alle notwendigen Kontaktinformationen des Anbieters ausweisen. Ob auch eine Telefonnummer zwingend dazu gehört, klären wir in der heutigen Frage des Tages.
Die IT-Recht Kanzlei stellt hier eine umfangreiche FAQ zur Impressumspflicht bereit.
Die Pflichtinhalte des Impressums ergeben sich aus § 5 Abs. 1 TMG.
Nach dessen Nr. 2 müssen im Impressum unbedingt Angaben erscheinen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Während die Angabe der Mailadresse nach der Vorschrift verpflichtend ist, sieht dies für die Telefonnummer augenscheinlich anders aus. Erforderlich ist nach dem Gesetz neben der Mailadresse nur eine weitere Angabe zur Ermöglichung einer „unmittelbaren Kommunikation“.
Zur Frage, ob nun nur eine Telefonnummer die geforderte „unmittelbare“ Kommunikation gewährleistet, hat sich mit Urteil vom 16.10.2009 (Az.: C-298/07) abschließend der EuGH positioniert.
Nach Ansicht des höchsten europäischen Gerichts muss eine Telefonnummer dann nicht angegeben werden, wenn ein anderer vergleichbarer und ebenso effizienter Kontaktweg bereitsteht.
Als gleichwertig effizienten Kontaktweg sieht der Gerichtshof etwa ein elektronisches Anfrageformular an, wenn hierüber Anfragen der Nutzer regelmäßig innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden können.
Problematisch ist hierbei für Präsenzbetreiber aber, dass bei Verzicht auf die Angabe einer Telefonnummer Zweifel an der Effizienz eines alternativen Kommunikationsweges zu ihren Lasten gehen.
Auch ruft das Fehlen einer Telefonnummer im Impressum viel eher Wettbewerbshüter auf den Plan, denen gegenüber im Falle von Auseinandersetzungen die Effizienz eines alternativen Kontaktweges nachgewiesen werden müsste. Einen solchen Nachweis aber gerichtsfest zu erbringen, dürfte schwierig bis unmöglich sein.
Auch wenn die Angabe einer Telefonnummer im Impressum also nicht zwingend ist und alternative, gleicheffiziente Kontaktmöglichkeiten sie ersetzen können, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei: Geben Sie im Impressum eine Telefonnummer an.
Dies verhindert das Risiko, dass ein alternativ bereitgestellter Kommunikationsweg als unzureichend bewertet wird, und beugt potenziellen Auseinandersetzungen mit Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden wirksam vor.
Wer (verständlicherweise) seine private Rufnummer nicht für alle Welt im Impressum sichtbar machen will, der lege sich eine zusätzliche Mobilfunknummer nur für das Impressum zu.
Die Angabe einer Mobilfunknummer im Impressum ist in jedem Fall ausreichend.
Darf die Telefonnummer eine Mobilfunknummer sein?
Ja, so der BGH (Urteil vom 25.02.2016, Az. I ZR 238/14):
Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergibt sich allerdings, dass die vom Diensteanbieter zur Verfügung zu stellenden Wege für eine Kontaktaufnahme für die Nutzer kostenlos sein müssen (vgl. auch Ernst, jurisPR-ITR 2/2009 Anm. 2 unter D.; Heckmann in Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl., Kap. 4.2 Rn. 259; Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 5 TMG Rn. 58; Müller-Broich, TMG, § 5 Rn. 9). Beide Bestimmungen schließen eine Kostenbelastung für die Nutzer nicht schon im Grundsatz aus. Die Nutzer haben daher bei einer Kontaktaufnahme mit der Nutzung eines Kommunikationsmittels die üblicherweise anfallenden Verbindungsentgelte zu tragen. Das sind die Kosten, die für den Versand einer E-Mail, eines Telefaxes oder eines Anrufs aus dem Festnetz oder aus dem Mobilfunknetz anfallen. Ein Diensteanbieter ist mithin nicht verpflichtet, eine gebührenfreie Telefonnummer einzurichten.
Darf die Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer sein?
Im Rahmen der Pflichtinformationen im Online-Impressum einer geschäftsmäßig betriebenden Website darf grundsätzlich als Telefonnummer keine Mehrwertdienstrufnummer verwendet werden, da es laut BGH (Urteil vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14 als unzulässig anzusehen ist, zusätzliche Entgelte zu erheben, die die üblichen Verbindungsentgelte, die ohnehin durch die Inanspruchnahme des Kommunikationsmittels entstehen, übersteigen. Die Entscheidung des BGH ist für Seitenbetreiber äußerst relevant, so sind nunmehr alle (geschäftsmäßigen) Webseitenbetreiber, Online-Händler, etc. aufgerufen, ihre Impressumsdaten dahingehend zu kontrollieren, ob hier unter Umständen unzulässige Mehrwertdienstrufnummern hinterlegt sind, diese sollten umgehend durch "normale" Festnetz- bzw. Mobilfunknummern ersetzt werden, sollte man rechtliche Nachteile vermeiden wollen!
Auch Verwendung von Sonderrufnummern für Kundenservicehotlines abmahnbar
Der nachfolgende Hinweis richtet sich an Online-Händler, die Verträge (auch) mit Verbrauchern schließen und eine Telefonnummer vorhalten, unter der ein Verbraucher sich wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits geschlossenen Vertrag telefonisch an den Unternehmer wenden kann:
Verwenden Sie bei der Angabe einer solchen Telefonnummer ausschließlich eine gewöhnliche Rufnummer im Fest- oder Mobilfunknetz oder eine für den Anrufer kostenfreie Rufnummer (Vorwahl: 0800). Sie dürfen für solche Zwecke keine Sonderrufnummern (wie etwa solche unter den Vorwahlen 0180x, 0137x, 0700 oder gar 0900) angeben. Andernfalls besteht die Gefahr einer Abmahnung.
Hintergrund ist eine kürzlich ergangene Entscheidung des EuGH (Urt. v. 2.3.2017, Az.: C-568/15), mit welcher der EuGH die Verwendung einer Rufnummer unter der Vorwahl 01805 als Verstoß gegen die Vorschrift des § 312a Abs. 5 BGB eingestuft hat.
Hiervon nicht betroffen sind dagegen solche Rufnummern, über welche nicht Fragen und Erklärungen zu einem geschlossenen Vertrags abgewickelt werden, etwa also reine Bestellhotlines zu Klärung von Fragen im Vorfeld eines Vertragsschlusses. Auch reine Faxnummern werden nicht erfasst.
Darüber hinaus empfiehlt die IT-Recht Kanzlei, auch bei der im Impressum genannten Telefonnummer ausschließlich eine Standardrufnummer aus dem Fest- oder Mobilfunknetz oder eine kostenfreie Rufnummer zu verwenden. Weitere Details zu dieser Thematik finden Sie hier.
Zulässig, dass unter Telefonnummer nur ein Anrufbeantworter erreichbar ist?
Eine Gerichtsentscheidung zu diesem Thema ist bis dato noch nicht ergangen. Die Rechtsliteratur ist gespaltener Auffassung. Teilweise wird davon ausgegangen, dass die Angabe einer Telefonnummer, die ausschließlich zu einem Anrufbeantworter leitet, nicht ausreichend ist. Nach anderer Ansicht können auch Anrufbeantworter oder ein Rückruf nach Online-Dateneingabe ein zulässiger Weg der unmittelbaren Kontaktaufnahme sein, sofern ein Rückruf tatsächlich zeitnah erfolgt.
Angabe einer Mail-Adresse zwingend oder genügt elektronisches Kontaktformular?
In §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG wird die Angabe einer Adresse der elektronischen Post explizit in den Katalog der Pflichtangaben mit aufgenommen. Bereits daraus ergibt sich, dass ungeachtet etwaiger anderer Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme die Anführung einer Mailadresse unentbehrlich ist.
Dies bestätigte das KG Berlin mit Urteil v. Urt. v. 7.5.2013 (Az. 5 U 32/12). Insofern könne zum einen die Mailadresse mangels Gleichwertigkeit nicht durch eine Telefon- oder Telefaxnummer abbedungen werden, da das gesprochene Wort keinen Dokumentationswert habe, nicht jeder über ein Telefaxgerät verfüge und der Telefaxversand kostenträchtiger und zeitaufwändiger sei als der E-Mail-Versand.
Insbesondere aber darf die Pflicht zur Anführung der Mailadresse nicht durch die bloße Bereitstellung eines elektronischen Kontaktformulars umgangen werden.
Bei einem Online-Kontaktformular werde der Verbraucher bei Darstellung seines Begehrens in ein bestimmtes Formular gezwängt und möglicherweise gar in seinen Ausführungen auf ein zulässiges Zeichenlimit beschränkt. Zudem erhalte er im Regelfall keine Rückmeldung, ob seine Nachricht versandt ist, und könne dies auch nicht dokumentieren.
In Anlehnung an die mit §5 Abs. 1 TMG verfolgte Zielführung eines hohen Verbraucherschutzniveaus müsse mithin stets eine Mailadresse angegeben werden, mittels derer der Verbraucher schriftlich und ohne Formzwang in Korrespondenz zum Anbieter treten könne.
Sind elektronische Anfragemasken ein "unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg"?
Nach einer Vorlagefrage des BGH (Urteil vom 26.04.2007; Az.: I ZR 190/04) an den EuGH bestätigte letzterer, dass eine elektronische Internet-Anfragemaske als zusätzlicher Kommunikationsweg die geforderte Unmittelbarkeit und Effizienz besitzt. Dies gelte auch, wenn die Antwort auf die Frage des Nutzers per E-Mail und erst innerhalb von 30 bis 60 Minuten erfolgt. Unzureichend ist diese Möglichkeit jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.
Demzufolge sollte eine Anfragemaske lediglich als eine zusätzliche Möglichkeit verwendet werden, die es dem Nutzer erleichtert mit dem Diensteanbieter in Verbindung zu treten und sich von anderen Websites hervorheben. In keinem Fall sollte sie aber die zwingend anzuführende Mail-Adresse ersetzen.
Ist die Angabe einer E-Mail-Adresse mit Autoreply-Funktion zulässig?
Dass der Verbraucher nach der Kontaktaufnahme über die im Impressum angeführte Mailadresse eine automatische Antwortmail erhält, ist grundsätzlich unschädlich, sofern folgendes gewährleistet ist:
- die Kenntnisnahme der E-Mail,
- die Möglichkeit einer direkten Antwort
- und die Chance auf direkten Austausch mit einem Mitarbeiter
Die Praxis, im Rahmen von automatisch generierten Antwort-E-Mails auf vorformulierte Inhalte zurückzugreifen, ist mithin solange zulässig, wie die Antwort-Mail nur den Eingang der Verbrauchermail bestätigt und eine individuelle Bearbeitung sowie eine darauffolgende persönliche Kontaktaufnahme von Seiten des Anbieters nicht blockiert.
Als unzulässig erklärte das LG Berlin (Urteil v. 28.08.2014 – Az: 52 O 153/13) demgegenüber die Praxis des Online-Riesen Google, mittels einer automatischen Antwortmail darauf hinzuweisen, dass die angegebene Mailadresse für eine Kontaktaufnahme tatsächlich nicht genutzt werden könne und der Verbraucher stattdessen auf bereitgestellte Mail-Formulare zurückgreifen müsse.
Google hatte in seinen Autoreply-Mails folgende Formulierung verwendet:
„Dies ist eine automatisiert generierte E-Mail. Anworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gründen nicht möglich…. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können. Kontaktaufnahmen mit der Google Inc ist über dafür bereit gestellte E-Mail-Formulare in der Google Hilfe (http://www.google.de/support) möglich. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und zielgerichtet direkt an die zuständigen Mitarbeiter gelangt.“
Insofern stehe die von Google bereitgestellte Maßnahme dem Verweis auf ein Online-Kontaktformular gleich, das die Anführung einer tatsächlich korrespondenzfähigen Mailadresse nicht ersetze. Hier nahm das LG Berlin Bezug auf die in der vorangehenden Frage aufgezeigte Entscheidung des KG Berlin (Urteil v. 7.5.2013 – Az. 5 U 32/12)
Im Ergebnis derselben Ansicht ist das OLG Koblenz (Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 U 1339/14):
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG soll eine individuelle unmittelbare Kommunikation auf elektronischem Wege über die angegebene E-Mail-Adresse ermöglichen. Die Vorschrift verlangt nicht, dass Mitteilungen oder Anfragen von Seiten des Anbieters in jedem Fall beantwortet werden. Es werden auch keine Prüfpflichten statuiert. Entscheidend ist, dass die E-Mail-Adresse die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter auf diesem Weg ermöglicht und der Anbieter seine Erreichbarkeit nicht einschränkt, indem er etwa von vornherein durch Regeln zur Behandlung der E-Mail ausschließt, dass eingehende Mails zur Kenntnis genommen werden oder die Kommunikationsmöglichkeiten der Kunden auf bestimmte Fragen inhaltlich eingeschränkt, oder dem Kunden nur anderweitige Möglichkeiten der Kommunikation mitgeteilt werden. Eine solche unzulässige Einschränkung der Kommunikation stellt es auch dar, wenn das System so angelegt ist, dass auf Kundenanfragen ausschließlich mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten Standardschreiben reagiert wird. Denn bei einer solchen Reaktion handelt es sich nicht um eine individuelle Antwort, sondern letztlich nur um ein generelles Zurückweisen des Kommunikationsanliegens des Kunden. Andererseits überlässt § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG es dem Anbieter, wie er ohne die zuvor dargestellten Beschränkungen mit seinen Kunden kommuniziert. Ebenso, wie er auf dem Postweg an ihn gerichtete Anfragen im Einzelfall unbeantwortet lassen kann, ohne dadurch wettbewerbswidrig zu handeln, braucht er auch nicht jede an ihn gerichtete E-Mail zu beantworten (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07 - , juris; KG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 5 U 32/12 -, juris; LG Berlin, Urteil vom 28.8.2014 - 52 O 135/13).
Ist die Verlinkung der E-Mail Adresse erforderlich?
Nein. Gemäß § 5 I Nr. 2 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, verfügbar zu halten. Mit dieser Verpflichtung ging der deutsche Gesetzgeber über die in der E-Commerce Richtlinie enthaltene Anforderung hinaus, die nur die Angabe der E-Mail Adresse verlangte. Es entspricht aber allgemeiner Meinung, dass die Angabe eines autorisierten Links zur E-Mail Anschrift des Anbieters nicht notwendig ist, da das Abtippen der Adresse zwar lästig sein mag, aber letztlich doch zumutbar ist – zumal stets der Einsatz der Copy&Paste-Funktion möglich ist.
Ist die Angabe einer Faxnummer zwingend?
Ja, sofern eine Faxnummer vorhanden ist, sollte diese auch mit angegeben werden.
Was gilt bez. der Umsatzsteuer-Identifikationnummer?
Die gesetzliche Grundlage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) findet sich für die Bundesrepublik Deutschland in § 27a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG):
"§ 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.“
Funktionell dient die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zur eindeutigen Kennzeichnung von Unternehmern im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie fungiert als eine Art „Fahrgestellnummer“ im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr für Umsatzsteuerzwecke innerhalb der Europäischen Union.
Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) im Impressum
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Telemediengesetzes (TMG) müssen Diensteanbieter im Rahmen der Anbieterkennzeichnung der von ihnen geschäftlich betriebenen Telemedien auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) angeben, sofern ihnen eine solche zugeteilt worden ist.
Wird diese Verpflichtung verletzt, stellt dies ganz klar einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar. Umso ärgerlicher ist es damit, sich wegen eines solchen Versäumnisses eine teure Abmahnung einzufangen. Die Erfüllung der Pflicht § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG ist im Grunde trivial, dennoch sorgen einige Punkte immer wieder für Verwirrung und Fehler.
Zuteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erfolgt nur auf Antrag
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) wird nur auf entsprechenden Antrag des Unternehmers kostenlos vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt.
Sie wird daher von jedem Unternehmer benötigt, der innerhalb des Gebiets der Europäischen Union am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnimmt.
Mit anderen Worten: Wer als Unternehmer keinen solchen Antrag gestellt hat, der besitzt auch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Nach unserer Erfahrung ist das in der Praxis neben den ähnliche klingenden Bezeichnungen der „Steuernummer“ mit der Hauptgrund für die immer wieder auftretenden Irritationen bei der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
Darüber hinaus besteht auch keine Pflicht, einen solchen Antrag zu stellen, wenn kein grenzüberschreitender Handel betrieben wird. Wer als Händler seine Waren nur in Deutschland einkauft und wieder verkauft, hat meist schon gar keinen Anlass, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) überhaupt zu beantragen.
Was wird im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) konkret abgemahnt?
Abgemahnt werden in der Regel die folgenden beiden Konstellationen:
1. Es wurde dem Händler eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zugeteilt, er macht im Rahmen seines Impressums jedoch gar keine Angaben dazu.
2. Es wurde dem Händler eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zugeteilt, er gibt jedoch in seinem Impressum nicht diese an, sondern nennt eine andere „Nummer“ (verwechselt wir die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) meist mit der Steuernummer oder Steueridentifikationsnummer)
Zwar weiß der Abmahner in aller Regel gar nicht, ob dem Gegner eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zugeteilt worden ist. In der Praxis bestehen die Defizite meist nur bei bestimmten Impressen: Gibt ein Händler z.B. in seinem Onlineshop die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) an, vergisst dies jedoch im Rahmen seines geschäftlichen Facebook-Auftritts, hat der Abmahner leichtes Spiel, steht die Zuteilung dann doch fest.
Wie erkenne ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)?
In Deutschland hat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) das Format der einleitenden Buchstabenfolge „DE“ gefolgt von neun Ziffern, also z.B: DE123456789
Steuernummer und Steueridentifikationsnummer enthalten dagegen in aller Regel keine Buchstaben und weisen zudem mehr Stellen (10-13 Ziffern je nach Bundesland) auf. Oftmals enthalten diese auch Schrägstriche (z.B. 081/151/2345).
Weitere Angaben zum Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) EU-weit erhalten Sie hier: http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/Merkblaetter/Aufbau_USt_IdNr.html
Unter dem folgenden Link kann zudem eine Plausibilitätsprüfung für eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) durchgeführt werden: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/
Ich habe gar keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) – was dann?
Wenn Ihnen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zugeteilt worden ist, dann müssen Sie auch keine solche im Impressum angeben. Was man nicht hat, kann man auch nicht angeben, siehe dazu bereits oben.
Nach unseren Erfahrungen ist dieser Umstand vielen Unternehmern gar nicht bekannt, so dass dann meist krampfhaft nach Auswegen gesucht wird und deswegen Steuernummer bzw. Steueridentifikationsnummer im Impressum genannt werden. Keine gute Idee.
Muss die Steuernummer ausgewiesen werden?
Die Steuernummer wird gerne mit der der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwechselt. Dies erklärt, warum man die Steuernummer immer wieder in Impressen findet, mal alleine, mal zusammen mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), mal gar als Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ausgegeben.
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, die Steuernummer im Impressum anzugeben. Wird diese statt einer zugeteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) dort angegeben, besteht akute Abmahngefahr.
Die Angabe der Steuernummer sollte aber auch neben der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bzw. dann unterbleiben, wenn keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zugeteilt worden ist. Die Steuernummer kann durchaus schnell dazu führen, dass Unberechtigte sensible Informationen bei Finanzämtern zu fremden Unternehmern erfragen können. Wer keine Recherchen zu seiner Bonität wünscht, sollte daher keinesfalls seine Steuernummer veröffentlichen.
Muss die Steueridentifikationsnummer ausgewiesen werden?
Von der Bezeichnung her kommt die Steueridentifikationsnummer der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) noch näher als die Steuernummer, hat mit dieser aber dennoch gar nichts zu tun.
Die klassische Steuernummer wir künftig von der Steueridentifikationsnummer abgelöst. Bisher existieren aber beide Steuernummern parallel. Die Steueridentifikationsnummer wurde 2008 eingeführt.
Auch die Steueridentifikationsnummer ist im Impressum nicht anzugeben und sollte aus den bei der Steuernummer genannten Gründen auch nicht angegeben werden.
Muss die Wirtschafts-Identifikationsnummer ausgewiesen werden?
Wer eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzt, hat auch diese im Impressum anzugeben, was wiederum § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG regelt.
Was gilt bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten?
Betroffen sind:
- Blogbetreiber, die journalistisch-redaktionelle Inhalte bereithalten.
- Händler, die in ihren Shops einen solchen Blog integriert haben.
- Händler, die ihren Kunden die Möglichkeit zu Rezensionen oder Meinungsäußerungen (z.B. durch eine Bewertungs- und/ oder Kommentarfunktion) bieten.
Nach § 18 Abs. 2 MStV haben Anbieter von Telemedien, die journalistisch-redaktionelle Angebote bereithalten, stets einen inhaltlich Verantwortlichen in ihrem Impressum zu benennen, der für Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit haftbar gemacht werden soll.
Aber: Rein kommerziell ausgerichtete Online-Shops und Händlerpräsenzen sind hiervon ausgenommen.
Wir empfehlen jedoch allen Online-Händlern, die
- ihren Kunden die Möglichkeit zu Rezensionen oder Meinungsäußerungen (z.B. durch eine Bewertungs- und/ oder Kommentarfunktion) bieten.
- einen Blog oder ein E-Magazin mit übergeordneten Themenschwerpunkten in Ihre Internetpräsenz eingegliedert haben
den "journalistisch Veranwortlichen" im Impressum zu benennen.
Hierfür kann das nachfolgende Muster genutzt werden:
„Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
00000 Musterstadt“
Hinweis: Als Verantwortlicher darf nur eingesetzt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat
- nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat
- voll geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Sie sind sich unsicher, ob Sie in Ihrem Impressum den "journalistisch Verantwortlichen" zu bennenen haben? Im Zweifel, kommen Sie dem einfach nach. Dies sorgt in jedem Fall für die notwendige Rechtssicherheit, weil nach der Konzeption des MStV nur das Fehlen des Hinweises abmahnbar ist, nicht aber die inhaltlich richtige Benennung trotz eigentlich nicht bestehender Verpflichtung.
Hintergrundinformationen zum Ganzen siehe hier.
Wie ist im Impressum auf die EU-Plattform zur Streitbeilegung hinzuweisen?
Online-Händler müssen seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):
„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“
Nach jüngster Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!
Wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen (Amazon, DaWanda, eBay etc.) den klickbaren Link im Impressum um?
Dies haben wir für
- Amazon hier beschrieben.
- eBay hier dargestellt.
- Hood hier dargestellt.
Bei der Plattform www.dawanda.de besteht aktuell kein Handlungsbedarf, da der Plattformbetreiber im lmpressum der DaWanda-Händler einen klickbaren Link auf die EU-Schlichtungsplattform bereitstellt.
Uns ist es leider nicht möglich, für jede denkbare Verkaufsplattform einen Lösungsansatz zu bieten, erst recht nicht für alle denkbaren Browserkonstellationen, insbesondere was die mobile Darstellung der Angebote betrifft. Gefragt wären hierbei aber vielmehr die Plattformbetreiber, ihren Verkäufern endlich eine einfache und vor allem zuverlässige technische Lösung zur Erfüllung der Informationspflicht an die Hand zu geben, zumal diese „Baustelle“ bereits seit fast einem Jahr besteht. Vermutlich schafft hier erst ein entsprechendes Anfrageaufkommen der Verkäufer Abhilfe, so dass Sie sich bei Problemen unbedingt an den jeweiligen Plattformbetreiber wenden sollten.
Fremdsprachiges Impressum
Bei einem fremdsprachigen Impressum stellen Sie bitte ebenfalls direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben jeweils den nachstehenden Text in der zutreffenden Landessprache dar:
Dänisch: EU-kommissionens OTB-platform til onlinetvistbilæggelse: http://:ec.europa.eu/consumers/odr
Englisch: Platform of the EU Commission regarding online dispute resolution: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Französisch: Plateforme de la Commission européenne relative au règlement extrajudiciaire des litiges : http://ec.europa.eu/consumers/odr
Italienisch: Piattaforma della Commissione Europea per la risoluzione delle controversie: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Niederländisch: Platform van de EU-Commissie voor de onlinebeslechting van geschillen: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Polnisch: Platforma Komisji UE do rozstrzygania sporów z e-sklepami: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Schwedisch: EU-kommissionens plattform för tvistlösning online: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Slownenisch: Platforma Evropske komisije za spletno reševanje sporov: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Spanisch: Plataforma de la Comisión Europea para la resolución de litigios en línea: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Tschechisch: Platforma Komise EU pro řešení sporů on-line: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Wann ist die Angabe der WEEE-Registernummer im Impressum verpflichtend?
Bereits seit dem 24.10.2015 ist das novellierte ElektroG in Kraft. Durch das neue ElektroG gibt es auch für Hersteller in Bezug auf deren Informationspflichten eine wichtige Neuerung:
Die von der Stiftung EAR dem Hersteller zugeteilte Registrierungsnummer (WEEE-Registrierungsnummer) muss seit dem 24.10.2015 vom Hersteller bereits beim „Anbieten“ genannt werden, vgl. § 6 Abs. 3 ElektroG.
Bietet der Hersteller seine Geräte über das Internet an, ist damit zwingend bereits online über die WEEE-Nummer zu informieren. Anbieten ist dabei „das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben“.
Nach bisheriger Rechtslage hatten Hersteller die WEEE-Registrierungsnummer lediglich im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen (also etwa auf Rechnungen oder Lieferscheinen). Dies reicht nun eindeutig nicht mehr aus. Sofern Sie Hersteller im Sinne des ElektroG sind, sorgen Sie bitte umgehend dafür, dass Ihre WEEE-Nummer im Rahmen des Impressums Ihrer Onlinepräsenzen genannt wird, andernfalls besteht Abmahngefahr.
Sowohl Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, als auch bloße Vertreiber, die der Rücknahmepflicht für Elektro- und Elektronikgeräte unterfallen (und damit auch der Informationspflicht) finden im Mandantenportal Muster, um die neuen Informationspflichten erfüllen zu können.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Ist die alleinige Darstellung der Öko-Kontrollnummer im Impressum ausreichend?
Grundsätzlich gilt: Händler, die online Bio-Lebensmitteln vertreiben, unterliegen zwingend der Zertifizierungspflicht und müssen dementsprechend die Nummer der prüfenden Öko-Kontrollstelle angeben. Es ist jedoch nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei nicht ausreichend, die Kontrollnummer allein im Impressum zu führen.
Vielmehr sollte überall dort, wo mit Bio-Angaben und/oder Logos geworben wird, auf die entsprechende Kontrollnummer angeführt werden. Diese Auffassung wird von der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung geteilt. In einem Verfügungsbeschluss verpflichtete z.B. das LG Köln einen Händler dazu, bei der Werbung für seine Bio-Produkte den Code der Überwachungsstelle zu nennen (LG Köln, 28.12.2010, Az. 31 O 639/10).
Zu beachten ist, dass die Pflicht nicht nur dann Wirkung entfaltet, wenn der Online-Händler explizit mit Bio-Angaben für ein spezifisches Produkt „wirbt“, sondern auch überall da, wo er ein Logo oder Siegel anführt. Wird nämlich ein Siegel verwendet, erfüllt dies nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei stets den Tatbestand der Werbung, wie er in Art. 2 lit. m. der EU-Öko-Verordnung definiert ist.
Um Abmahnungen zu vermeiden und gegenüber dem Verbraucher die von der Verordnung geforderte ungehinderte Wahrnehmbarkeit der Kontrollnummer zu gewährleisten, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei, diese
- in unmittelbar räumlicher Nähe zu den Begriffen „Bio“ und/oder „Öko“
- bzw. im selben Sichtfeld wie das dargestellte Logo oder Siegel abzubilden.
Tipp: Anders als bei der physischen Kennzeichnung von vorverpackten Bio-Lebensmitteln ist in der Werbung eine Darstellung des Gemeinschaftslogos nicht verpflichtend.
Macht ein "Disclaimer" im Impressum Sinn?
Immer wieder werden wir gefragt, ob Disclaimer auf Webseiten und Onlineshops etwa hinsichtlich einer Haftung für Aktualität und Richtigkeit der Inhalte, einer Haftung für externe Links und Hinweise zum Urheberrecht notwendig sind.
Warum derartige Disclaimer im Regelfall bestenfalls nutzlos, schlimmstenfalls sogar abmahnbar sind, erläutern wir in diesem Beitrag.
Ist im Impressum zum Thema "Informationspflicht nach Streitentstehung" zu informieren?
Sei dem 01.02.2017 haben Online-Händler, die mit Verbrauchern Geschäfte machen, ihre Kunden im Falle einer Streitigkeit mit bestimmten Pflichtinformationen zur alternativen Streitbeilegung zu versorgen - auch im Impressum. Diese Pflicht gilt grundsätzlich und unabhängig davon, ob der jeweilige Händler überhaupt zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist.
Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten hier eine einfache Handlungsanleitung + rechtssichere Formulierungsmuster zur Verfügung.
Genügt die Angabe einer virtuellen Geschäftsadresse im Impressum?
Viele Einzelunternehmer sehen sich im Angesicht der geltenden Impressumspflicht einem Dilemma ausgesetzt: einerseits sind sie verpflichtet, eine hinreichende Anschrift zu benennen, andererseits verfügen sie über keine geschäftlichen Räumlichkeiten und möchten ihre Privatadresse nur ungern im Internet preisgeben. Ein Verzicht auf den Schutz der Privatadresse kann nämlich gravierende Folgen haben, wie unter anderem Drohbriefe an Blogger eindrucksvoll belegen. Abhilfe versprechen Anbieter sog. „virtueller Geschäftsadressen“. Der heutige Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die Angabe einer „virtuellen Adresse“ im Impressum genügt.
Das Angebot virtueller Adressen für Unternehmer ist ein lukratives Geschäft. Meist über einen Mietvertrag mit monatlicher Zahlung können sich Impressumspflichtige über diverse Anbieter eine „virtuelle Adresse“ anmieten. Angesprochen werden durch diese Angebote vor allem Einzelunternehmer mit Online-Aktivität, die von Ihrem privaten Wohnsitz aus Geschäfte abwickeln und diesen Wohnsitz ungern für jedermann wahrnehmbar online im Impressum ausweisen wollen.
Zur Beantwortung der Frage, ob die Angabe einer „virtuellen Adresse“ im Impressum genügt, ist auf den Sinn der Impressumspflicht abzustellen:
Seitenbesucher sollen über das Impressum eindeutig über die Identität und die Anschrift von Telemedienanbietern informiert werden, um im Falle von Anfragen, Gesuchen aber auch bei gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten eine eindeutige Kontaktmöglichkeit zum Anbieter zur Hand zu haben.
Hiermit korrespondiert die Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, Name und Niederlassungsanschrift im Impressum zu offenbaren.
Maßgebliches Kriterium für eine ordnungsgemäße Anschrift ist dabei, dass diese ladungsfähig ist. Dies setzt wiederum voraus, dass die betroffene Person unter dieser Adresse tatsächlich erreichbar ist, dass also gerichtlicher Schriftverkehr korrekt und ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Nicht zwangsweise erforderlich ist, dass die impressumspflichtige Person unter der angegeben Adresse auch tatsächlich anzutreffen ist.
Daraus folgt, dass eine virtuelle Geschäftsadresse für die Erfüllung der Impressumspflicht nicht per se ausgeschlossen ist (insofern oft missverstanden das Urteil des OLG München, Urteil v. 19.10.2017 – Az. 29 U 8/17, das eine virtuelle Adresse nur deswegen als unzureichend einstufte, weil darüber keine Zustellungen möglich waren.).
Zwingendes Kriterium ist, dass über diese virtuelle Anschrift Zustellungen an den Impressumspflichtigen tatsächlich möglich sind und der Pflichtige dort tatsächlich jederzeit postalisch erreichbar ist.
Im Innenverhältnis zum Vermieter ist hierfür einerseits eine Zustellungsbevollmächtigung erforderlich und andererseits muss tatsächlich sichergestellt sein, dass der Impressumspflichtige über den Eingang von Post unverzüglich informiert und ihm die Kenntnisnahme ermöglicht wird.
Können über eine virtuelle Adresse Zustellungen an den Impressumspflichtigen korrekt erfolgen und ist er unter der Adresse durchgehend postalisch erreichbar, liegt eine für die Impressumspflicht hinreichende ladungsfähige Anschrift vor.
Sind Namenszusätze wie "Inhaber" oder "Firma" im Impressum erlaubt?
Wer als nicht im Handelsregister eingetragener Gewerbetreibender über das Internet Waren oder Dienstleistungen vertreibt, muss in seinem Impressum bestimmte Informationen zur Person etc. veröffentlichen. Vorsicht: Angaben wie etwa „Firma“ oder „Geschäftsführer“ können in diesem Fall unter Umständen wettbewerbswidrig sein.
1. Grundsätzliche Zulässigkeit von Zusätzen
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG schreibt (unter anderem) vor, dass Händler, die gewerblich im Internet Dienste oder Waren anbieten, Name und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind angeben müssen. Nicht ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende müssen dabei zwingend ihren bürgerlichen Namen und mindestens einen voll ausgeschriebenen Vornamen angeben. Dabei dürfen prinzipiell auch Zusätze zum bürgerlichen Namen bzw. Unternehmensnamen verwendet werden. So können etwa nicht ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende Branchenzusätze führen („Markus Müller, Autovermietung“) und Etablissementbezeichnungen verwenden („autodealer24, Markus Müller, Autovermietung).
2. Wettbewerbswidrigkeit von Zusätzen
Zusätze sind jedoch dann nicht erlaubt, wenn sie den Verbraucher über die Unternehmensform bzw. –größe täuschen und den Eindruck hervorrufen, es handle sich um einen größeren oder anderen Anbieter, als eigentlich der Fall. Die Zusätze sind dann wettbewerbswidrig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Das wäre bei Etablissementbezeichnungen zum Beispiel der Fall, wenn sich der kleine Elektrohandel aus Bad Tölz als „Elektrogroßhandel Südbayern“ bezeichnen würde.
Für den Laien weniger eindeutig ist die Wettbewerbswidrigkeit bei den häufig verwendeten Zusätzen „Firma“, „Geschäftsführer“ oder „Inhaber“.
a) Zusätze „Firma“ und „Geschäftsführer“
Den Zusatz „Firma“ darf etwa ein ins Handelsregister eingetragener Kaufmann (e. K.) oder eine Handelsgesellschaft (etwa eine offene Handelsgesellschaft, kurz OHG) verwenden. Das folgt aus § 17 HGB in Zusammenschau mit den übrigen die Handelsfirma betreffenden Vorschriften des HGB.
Verwendet nun beispielsweise ein (nicht ins Handelsregister eingetragener) Gewerbetreibender (oder eine GbR) den Zusatz Firma, so erweckt er beim Verbraucher den Eindruck, eine bestimmte Größe und Organisationsform zu haben, nämlich die Größe bzw. Organisationsform, die normalerweise eine ins Handelsregister eingetragene Firma (etwa ein mit seinem Betrieb eingetragener Kaufmann oder eine OHG) hat. Dies stellt eine Täuschung über die Person oder Eigenschaft des Unternehmers dar und ist daher wettbewerbswidrig nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Weitere Informationen hierzu siehe hier.
Ebenso verhält es sich mit dem Zusatz „Geschäftsführer“, den sogar ein eingetragener Kaufmann nicht verwenden darf. Denn erst eine Unternehmergesellschaft (UG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat einen Geschäftsführer im eigentlichen Sinne.
Dies bestätigt auch eine Entscheidung des OLG München, welches mit Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13, entschieden hat, dass die Selbstbezeichnung eines Einzelunternehmers, der nicht in Form einer juristischen Person firmiert (GmbH, UG), als „Geschäftsführer“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist.
b) Zusatz „Inhaber“
Schwieriger zu beurteilen ist die Verwendung des Zusatzes „Inhaber“.
Einerseits wird der Begriff „Inhaber“ umgangssprachlich häufig im Zusammenhang mit dem Begriff „Firma“ verwendet, man spricht vom Inhaber ein Firma. Andererseits wird ebenso häufig vom Inhaber eines Betriebes gesprochen, der Begriff „Inhaber“ also für die Personen verwendet, denen ein Betrieb „gehört“. Aus juristischer Sicht ist mit Inhaber am ehesten der Inhaber eines Betriebes, gleich welcher Art, gemeint. Dafür spricht beispielsweise die Verwendung des Begriffs in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, wo vom Inhaber eines Betriebes die Rede ist.
Kommt man zu dem Schluss, dass der Zusatz „Inhaber“ nicht zwangsläufig auf das Bestehen einer Firma hindeutet, ist auch die Möglichkeit der Irreführung des Verbrauchers kaum denkbar. Es liegt dann kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG vor.
Aufgrund der Tatsache, dass der Begriff „Inhaber“ bei vielen Verbrauchern aber wohl durchaus mit einer Firma, also einem Betrieb mit entsprechender Größe, assoziiert wird, kann möglicherweise von einer Irreführung ausgegangen werden, wenn nicht eingetragene Kleingewerbetreibende sich als Inhaber bezeichnen. Dann läge ein Verstöß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG vor, die Verwendung des Begriffs "Inhaber" wäre wettbewerbswidrig.
Da die Frage, ob der Begriff „Inhaber“ nun auf einen eingetragenen Betrieb hindeutet oder nicht, nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, empfiehlt es sich, im Zweifelsfall auf den Zusatz „Inhaber“ zu verzichten. Nur wer als eingetragener Kaufmann handelt, kann ihn bedenkenlos verwenden.
3. Fazit
Bei der Verwendung von Zusätzen zum bürgerlichen Namen bzw. Unternehmensnamen im Impressum ist Vorsicht geboten. Nur wer sich berechtigterweise mit dem Zusatz schmücken darf sollte ihn auch verwenden. Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende sollten auf unnötige Zusätze verzichten und lediglich die gesetzlich geforderten Angaben machen. Insbesondere sollte in diesem Fall auf die Verwendung der Zusätze „Firma“, „Geschäftsführer“ und „Inhaber“ verzichtet werden. Denn sie deuten jeweils auf ganz bestimmte Betriebsformen hin und ihre Verwendung kann daher irreführend und damit wettbewerbswidrig sein.
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