Health-Claims-Verordnung
Allgemeine Bedingungen: Für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Artikel 3-7)
Allgemeine Bedingungen: Für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Artikel 3-7)
Frage: Welche allgemeinen Grundsätze stellt die Health-Claims-Verordnung u.a. im Zusammenhang mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf?
1. Keine Irreführung erlaubt
Gemäß Artikel 3 der Health-Claims-Verordnung dürfen die verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben
- nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein;
- keine Zweifel über die Sicherheit und/oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken;
- nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen;
- nicht erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann.
- nicht -durch eine Textaussage oder durch Darstellungen in Form von Bildern, grafischen Elementen oder symbolische Darstellungen — auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die beim Verbraucher Ängste auslösen oder daraus Nutzen ziehen könnten.
2. System der Nährwertprofile
Gemäß Art. 4 HCVO soll die Kommission spezifische Nährwertprofile für Lebensmittel(kategorien) festlegen, deren Einhaltung eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben statuieren soll.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („ESFA“) arbeitet derzeit unter Beteiligung der Mitgliedsstaaten so genannte Nährwertprofile aus. Dieser Prozess ist noch immer nicht abschlossen (Stand: Juni 2015), obwohl ursprünglich eine Festlegung der Profile bis zum 19.01.2008 vorgehen war.
Nur wenn ein Lebensmittel seinem Nährwertprofil entspricht, dürfen gesundheits- oder nährwertbezogene Aussagen überhaupt noch (abgesehen von wenigen Ausnahmen, s.u.) erlaubt sein.
Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde, e.V. äußert sich in diesem Zusammenhang wie folgt:
"Die Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen hängt künftig davon ab, welches Nährwertprofil die Lebensmittel haben, d. h. von ihrem Gehalt an Fett, Zucker und Salz und anderen Nährstoffen. (Anmerkung des Verfassers: Diese so genannten Nährwertprofile werden derzeit von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (engl.: EFSA) in einem aufwändigen Verfahren unter Beteiligung der Mitgliedsstaaten erarbeitet. Dieser Prozess ist bislang noch nicht abgeschlossen, obwohl nach dem Zeitplan der Europäischen Kommission eine Festlegung der Profile bis zum 19. Januar 2008 vorgesehen war. Ein Grund ist, dass die Einführung von Nährwertprofilen für vielerlei Lebensmittel zu großflächigen Diskussionen geführt hat, da z. B. traditionelle Lebensmittel, wie auch das deutsche Brot aufgrund seines erhöhtes Salzgehalts, nicht die vorgesehenen Werte eines „guten“ Lebensmittels erreichen können.)
Gibt es [...] dann Nährwertprofile und entspricht ein Lebensmittel den Vorgaben etwa hinsichtlich Zucker-, Fett- oder Salzgehalt nicht, ist nährwert- und gesundheitsbezogene Werbung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt verboten. Einzige Ausnahme für nährwertbezogene Angaben: Wenn nur eine Nährwertprofilvorgabe nicht erfüllt ist und auf den hohen Zucker-, Salz- oder Fettgehalt prominent hingewiesen wird."
Beispiel der IHK Schleswig Holstein:
"Enthält eine Süßigkeit beispielsweise zwar überhaupt kein Fett, besteht aber zu einem erheblichen Anteil aus Zucker, könnte das Nährwertprofil wegen des Zuckeranteils überschritten sein. Möchten Sie die Angabe »ohne Fett« trotzdem verwenden, so müssten Sie gleichzeitig den Hinweis: »hoher Gehalt an Zucker« erteilen. Wird das Nährwertprofil auch nur wegen eines weiteren Stoffes überschritten, dürfen Sie überhaupt keine gesundheitsbezogen Angaben machen."
Ausnahmen wird es nur bei nährwertbezogenen Angaben (vgl. hierzu Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung) geben,
- die sich auf die Verringerung von Fett, gesättigten Fettsäuren, trans-Fettsäuren, Zucker und Salz/Natrium beziehen, ohne Bezugnahme auf ein Profil für den/die konkreten Nährstoff (e), zu dem/denen die Angabe gemacht wird, sofern sie den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen;
- wenn ein einziger Nährstoff das Nährstoffprofil übersteigt, sofern in unmittelbarer Nähe der nährwertbezogenen Angabe auf derselben Seite und genau so deutlich sichtbar wie diese ein Hinweis auf diesen Nährstoff angebracht wird. Dieser Hinweis lautet: „Hoher Gehalt an [… (*)]“.
Aufgrund der bislang ausbleibenden Verabschiedung einschlägiger Nährwertprofile sind diese bei der Verwendung von Claims nach der HCVO (noch) nicht zu beachten.
3. Verordnungsimmanentes Nährwertprofil: Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
Artikel 4 Abs. 3 der Health-Claims-Verordnung stellt ein verordnungsimmanentes Nährwertprofil auf und verbietet unter Einschränkungen Claims für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Diese dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (absolutes Verbot für gesundheitsbezogene Angaben). Zudem sind bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen (relatives Verbot für nährwertbezogene Angaben).
"Hinweis:" Laut Erwägungsgrund 13 der Verordnung sind die in der Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie definierten Nahrungsergänzungsmittel, die die in flüssiger Form dargereicht werden und mehr als 1,2 % vol. Alkohol enthalten, nicht von diesem Totalverbot betroffen.
Natürlich gilt Artikel 4 Abs. 3 HCV auch für Werbeaussagen, die im Internet getätigt werden. Die Formulierung, wonach die Getränke keine gesundheitsbezogenen Angaben "tragen" dürfen, beschränkt laut LG Berlin den Verbotsumfang nicht auf Angaben, die dem Lebensmittel unmittelbar anhaften wie bspw. solche auf der Etikettierung (vgl. Urteil vom 10.05.2011, Az. 16 O 259/10):
"Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass der Gebrauch des Verbs "tragen" weder dem üblichen juristischen, noch dem üblichen allgemeinen Sprachschatz entspricht und Raum für Zweifel lässt. Die HCVO gilt gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 Absatz. 1 HCV für die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung dafür. Der beide Anwendungsbereiche einschließende Oberbegriff ist die "Verwendung". Diesen Sprachgebrauch greift Art. 4 Abs. 1 HCV auf. Danach legt die Kommission Nährwertprofile fest, denen die Lebensmittel entsprechen müssen, um gesundheitsbezogene Angaben "tragen" zu dürfen. Außerdem (zweiter Halbsatz) legt sie die Bedingungen fest, unter denen gesundheitsbezogene Angaben "verwendet" werden dürfen, was die Werbung einschließt. Dieser Teil bildet den Obersatz, in dem der Anwendungsbereich des gesamten Art. 4 beschrieben ist. Die Absätze 2 bis 4 des Art. 4 HCV enthalten sodann für bestimmte Konstellationen Abweichungen zu Abs. 1, was in Abs.2 einleitend sogar ausdrücklich angegeben ist. Abs. 3 enthält eine Ausnahme für alkoholische Getränke, für die ein Totalverbot gesundheitsbezogener Angaben gilt, so dass sich die in Abs. 1 erwähnten Nährwertprofile generell erübrigen. Unter diesen systematischen Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 4 Abs. 3 HCVO auch insoweit eine Ausnahme postulieren wollte, das gesundheitsbezogene Angaben auf den Etiketten alkoholischer Getränke verboten, in der Werbung aber erlaubt sein sollten. Dafür spricht auch der Umstand, dass in Art. 10 Abs. 2 HCV der Begriff des "Tragens" - dort in der Form des "Informationen tragen" - ausdrücklich auf die Werbung bezogen wird, die bestimmte Informationen "tragen" muss, damit gesundheitsbezogene Angaben zulässig sind. Dieser Sprachgebrauch lässt erkennen, dass das Verb "tragen" in der Verordnung synonym für "enthalten" oder "aufweisen" gebraucht wird, wofür auch die französische Fassung mit dem Verb "comporter" (aufweisen) und die spanische Fassung mit dem Verb "figurar" (erscheinen) spricht (OVG Koblenz, Urteil vom 19.08.2009 - 8 A 10579/09-)."
Auch stelle Artikel 4 Absatz 3 der HCV keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar (vgl. Urteil des LG Berlin vom 10.05.2011, Az. 16 O 259/10:
"Das Totalverbot betrifft nur kommerzielle Mitteilungen und Werbung. Außerhalb dieses Bereichs darf der Beklagte selbstverständlich über alle, auch positive gesundheitliche Auswirkungen von Alkohol berichten, soweit sie bestehen. Ebenso können Forschungsergebnisse bekannt gegeben werden. Dem Beklagten ist deshalb keineswegs jede Möglichkeit genommen, dem Verbraucher Informationen zu vermitteln, die ihm aus seiner Sicht als nützlich erscheinen. Er darf dies nur nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktpräsentation tun."
Für viel Aufsehen sorgte im Bereich des Art. 4 Abs. 3 HCVO die Frage, ob die sogenannten „RESCUE“-Produkte mit 27 Volumenprozent Alkohol als alkoholische Getränke im Sinne der HCVO zu beurteilen sein oder nicht. Von dieser Einschätzung hing insofern nämlich ab, ob die Bezeichnung „Rescue“ als gesundheitsbezogene Angabe von vornherein unzulässig sein sollte oder nicht.
Während das LG München I (Urteil v. 20.09.2011 – Az. 33 O 19962/10) den Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 3 HCVO ablehnte, nahm das OLG München (Urteil v. 31.01.2013 – Az. 6 U 4189/11) das Vorliegen eines alkoholischen Getränks mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol nach Art. 4 Abs. 3 HCVO an, indem es sich auf das Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus berief.
Als Revisionsinstanz setzte der BGH mit Beschluss v. 12.03.2015 (Az. I ZR 29/13) das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Fragen zur Auslegung vor:
„1. Sind in Pipettenfläschchen mit einem Inhalt von 10 oder 20 ml und als Spray über Apotheken vertriebene, als Spirituosen bezeichnete Flüssigkeiten mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn nach den auf ihren Verpackungen gegebenen Dosierungshinweisen
a) vier Tropfen der Flüssigkeit in ein Wasserglas zu geben und über den Tag verteilt zu trinken oder bei Bedarf vier Tropfen unverdünnt zu sich zu nehmen sind,
b) zwei Sprühstöße der als Spray vertriebenen Flüssigkeit auf die Zunge zu geben sind?
2. Falls die Fragen zu 1 a und b zu verneinen sind:
Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen?“
4. Weitere Vorgaben – z.B. Verfügbarkeit des Wirkstoffs, signifikante Menge etc.
Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung enthält unter lit. a) bis e) viele weitere Vorgaben, von deren Einhaltung die Zulässigkeit der Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben abhängen soll.
So wird etwa verlangt, dass anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass der Wirkstoff, auf den sich die Angaben beziehen, die beworbene positive physiologische Wirkung hat, dass er für den menschlichen Körper in einer wirkungsauslösenden Wiese verfügbar ist und dass die Menge des Produktes, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine signifikante Menge der Wirkstoffe enthält, welche nach wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet sind, die behauptete Wirkung überhaupt zu erzielen. Gleichzeitig müssen die Angaben in ihrer konkreten semantischen Ausprägung so gewählt sein, dass der Verbraucher die behauptete positive Wirkung versteht.
Wichtig: Von den unter lit. a) bis e) genannten Bedingungen müssen sämtliche (also nicht etwa nur jeweils eine Bedingung) kumulativ erfüllt sein.
In dem Zusammenhang stellte das KG Berlin (vgl. Urteil vom 28.01.2011, Az. 5 U 133/09) klar:
"Der Wortlaut der Einleitung des § 5 Abs. 1 HCVO, "Die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben ist nur zulässig, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:" enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass von den nachfolgend unter lit. a) bis e) genannten Bedingungen nur jeweils eine erfüllt sein müsse. Entsprechendes gilt, wenn man den Wortlaut des § 5 Abs. 1 lit. b) HCVO isoliert für sich betrachtet. Berücksichtigt man die Ziele der Richtlinie, wird erst recht deutlich, dass einzelne der in Art. 5 Abs. 1 HCVO unter lit. a) bis e) genannten Kriterien nicht ausreichen können, um die Zulässigkeit nährwertbezogener Angaben zu begründen."
5. Erfordernis anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse
Nach § 6 Abs. 1 HCVO müssen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein.
In diesem Rahmen urteilte das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 10.11.2011 – Az. 6 U 174/10), dass sämtliche Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 HCVO sich auf die nach Art. 6 Abs. 1 geforderten allgemein anerkannten wissenschaftliche Nachweise stützen lassen und durch diese abgesichert sein müssen.
6. Nährwertkennzeichnung
Zusätzlich sind gemäß Artikel 7 der Health-Claims-Verordnung - sofern anwendbar - für Stoffe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, die jeweiligen Mengen in demselben Sichtfeld in unmittelbarer Nähe dieser Nährwertkennzeichnung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 90/496/EWG anzugeben.
Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht gilt lediglich bei produktübergreifender Werbung (s. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung). Darunter sind Angaben zu verstehen, die sich auf mehrere Lebensmittel beziehen, auch auf mehrere Produkte eines einzelnen Herstellers (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 4 NKV Rn. 11).
6a. Deutsche Nährwertkennzeichnungsverordnung
Genaueres ist (noch!) der deutschen Nährwertkennzeichnungsverordnung zu entnehmen, welche die Richtlinie 90/496/EWG umsetzt (auf welche Artikel 7 der Health Claim Verordnung wiederum Bezug nimmt):
"§ 4 Nährwertkennzeichnung
(1) Wer nährwertbezogene Angaben nach § 3 im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel mit Ausnahme produktübergreifender Werbekampagnen verwendet, hat folgende Nährwertkennzeichnung anzugeben:
1.
den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett oder
2.
den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium
des Lebensmittels, über das die nährwertbezogene Angabe erfolgt. Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Natrium oder Kochsalz, so hat die Nährwertkennzeichnung mit den Angaben gemäß Nummer 2 zu erfolgen.
(2) Die Nährwertkennzeichnung darf zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 den Gehalt an
1. Stärke,
2. mehrwertigen Alkoholen,
3. einfach ungesättigten Fettsäuren,
4. mehrfach ungesättigten Fettsäuren,
5. Cholesterin oder
6.den in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitaminen und Mineralstoffen
enthalten.
(3) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist die Angabe des Gehaltes dieser Stoffe erforderlich. Bei der Angabe des Gehaltes an einfach oder mehrfach ungesättigten Fettsäuren oder an Cholesterin ist zusätzlich der Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben. Diese Angabe verpflichtet nicht zu der Nährwertkennzeichnung gemäß Absatz 1 Nr. 2."
Achtung: Diese Pflichtkennzeichnung gilt sowohl für die Produktwerbung, als auch für die Produktverpackung. (vgl. hierzu auch (OLG Rostock, Urteil v. 25.05.2011, Az. 2 U 2/11).
Bis zum Dezember 2016 kann die Nährwertkennzeichnung noch nach der deutschen Kennzeichnungsverordnung erfolgen. Ab dem 13.12.2016 jedoch wird diese von den Nährwertkennzeichnungsbestimmungen der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) abgelöst. Damit werden dann im Sinne einer verbraucherschutzorientierten umfänglichen Kennzeichnung die bisher geltenden Regeln außer Kraft gesetzt.
6b. Was gilt, wenn Inhalt der nährwertbezogenen Stoffe schwankt?
Wenn der Inhalt der nährwert- bzw. gesundheitsbezogenen Stoffe in dem Produkt schwankt, soll es - so das LG Hamburg - ausreichend sein, die Mindestmenge der in dem jeweiligen Produkt enthaltenen Nähr- oder gesundheitsrelevanten Stoffe anzugeben (vgl. für probiotische Kulturen das Urteil des LG Hamburg vom 26.03.2010, Az. 408 O 154/09). Maßgeblich sei dabei allein die Mindestmenge, die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Mindesthaltbarkeit in dem Produkt befänden, weil immer davon ausgegangen werden müsse, dass ein Kunde das Produkt erst kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums erwerbe.
Zur Begründung führt das LG Hamburg aus:
"Die Regelung enthält den Vorbehalt „sofern anwendbar“. Diese Regelung ist nicht eindeutig, da damit sowohl eine tatsächliche Anwendbarkeit als auch nur eine rechtliche Anwendbarkeit gemeint sein kann. Aus der englischen Fassung „in addition and as the case may be…” und der französischen Fassung „en outre suivant le cas…“ (zitiert nach Meisterernst, Praxiskommentar Health & Nutrition, Art. 7, Rdnr. 26) folgt aber, dass die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden sollen. Meisterernst kommt daher für Art. 7 Satz 3 der HCVO zu dem Vorschlag, dass dann, wenn tatsächlich die Menge eines Stoffes, der Gegenstand einer gesundheits- und nährwertbezogenen Angabe ist, nicht bestimmbar ist, eine Angabe nicht erfolgen muss. Diesem Verständnis der Norm folgt die Kammer mit der Maßgabe, dass in allen Fällen, in denen eine Bestimmung der Mindestmenge der nährwert- und gesundheitsbezogenen Stoffe bis zum Ablauf der Mindesthaltbarkeit möglich ist, diese auch angegeben werden muss. Für dieses Verständnis spricht nach Auffassung der Kammer auch der Erwägungsgrund 14 HCVO. Dort wird ausgeführt:
Um zu gewährleisten, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen, muss die Substanz, die Gegenstand der Angabe ist, im Endprodukt in einer ausreichenden Menge vorhanden sein, (….), um die behauptete ernährungsbezogene und physiologische Wirkung zu erzeugen. (…)
Daraus folgt nach Auffassung der Kammer – wie es im Übrigen auch nach deutschem Wettbewerbsrecht selbstverständlich ist – dass nur dann mit den nähr- und gesundheitsbezogenen Stoffen geworben werden darf, wenn der Wahrheitsgehalt der Angabe überprüft werden kann. Dies erfordert aber zumindest die Angabe der Mindestmenge, um festzustellen, ob die behaupteten Wirkungsaussagen auch eintreffen können. Nach Auffassung der Kammer ist die Regelung des Art. 7 Satz 3 HCVO so zu verstehen, dass dann, wenn der Inhalt der nährwert- bzw. gesundheitsbezogenen Stoffe in dem Produkt schwankt, immer der Mindestwert bzw. die Mindestmenge anzugeben ist, um die Forderung des Erwägungsgrundes 14 zu erfüllen. Eine andere Auslegung ließe die Regelung in Art. 7 Satz 3 HCVO letztlich leerlaufen und wäre auch unter Irreführungsgesichtspunkten nur schwer zu rechtfertigen."