Health-Claims-Verordnung
Spezielle Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (Artikel 10 – 19)
Spezielle Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (Artikel 10 – 19)
Frage: Welche speziellen Vorgaben sieht die Health-Claims-Verordnung bei gesundheitsbezogenen Angaben vor?
Da wären zu nennen:
1. Es gilt ein Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt.
2. Es bestehen Kennzeichnungsplichten bei gesundheitsbezogener Werbung
3. Bestimmte gesundheitsbezogene Angaben sind verboten.
Im Einzelnen:
1. Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt
Für gesundheitsbezogene Angaben gilt gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“.
Danach sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, sofern sie nicht
- den in Art. 3 bis 7 der Verordnung geregelten allgemeinen Grundsätzen und
- den in Art. 10 bis 19 der Verordnung festgelegten speziellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben entsprechen,
- gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind.
(vgl. (BGH GRUR 2011, 246 Rn. 6 – Gurktaler Kräuterlikör; Meisternst/Haber, Praxiskomm. Health & Nutrition Claims Art. 10 Rn. 4 f.)
Die Verordnungsgeber sehen unterschiedliche Verfahrensweisen hinsichtlich der Zulassung von „Health-Claims“ vor.
- Die Zulassung von „Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos“ und „Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern“ (vgl. Artikel 14 der Verordnung) unterliegen zwingend einem Einzelzulassungsverfahren, das in den Artikeln 15, 16, 17 und 19 der Verordnung näher definiert wird, (vgl. Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung).
- Die Zulassung für andere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern“ (vgl. Artikel 13 der Verordnung) erlangen dagegen durch die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung eine Zulassung.
Besonderheit: Produkte mit traditionellen Bezeichnungen
In der Europäischen Union sind Produkte mit traditionellen Bezeichnungen in Verkehr. Diese sollten aufgrund der Inkraftsetzung der Verordnung nicht vom Markt genommen werden müssen. Aus diesem Grund hat der europäische Gesetzgeber in die Verordnung eine Ausnahmeregelung für Produkte mit traditionellen Bezeichnungen aufgenommen.
Nach Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung können Lebensmittelunternehmer eine Ausnahme für traditionelle Produktbezeichnungen, die als gesundheitsbezogene Angabe verstanden werden können wie „Rachenpastillen“ oder „Magenbitter“, vom Anwendungsbereich des Artikels 1 Abs. 3 der Verordnung erlangen. Hierzu bedarf es eines Antrages bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaates - in Deutschland beim BVL. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
2. Kennzeichnungspflichten bei gesundheitsbezogener Werbung
Die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben zu Lebensmitteln löst grundsätzlich die spezielle Hinweispflicht nach Art. 10 Abs. 2 VO für dieses Produkt aus.
Danach sind der gesundheitsbezogenen Angabe (die nur bei Aufnahme in die Gemeinschaftsliste zulässig ist) folgende Angaben beizufügen:
a) Einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise.
Hierzu heißt es im Durchführungsbeschluss der EU-Kommission vom 24. Januar 2013 (2013/63/EU):
"Diese Bestimmung soll dem Verbraucher dabei helfen, die spezifische positive Wirkung des Lebensmittels zu verstehen, das mit der gesundheitsbezogenen Angabe versehen ist. Damit wird der Wunsch unterstrichen, die Verbraucher darauf hinzuweisen, dass der Verzehr dieses bestimmten Lebensmittels im Hinblick auf eine gesundheitsorientierte Ernährungsweise Teil einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung sein sollte und dass das Lebensmittel nicht übermäßig oder entgegen der vernünftigen Ernährungsgewohnheiten verzehrt werden sollte (Erwägungsgrund 18) sowie dass der Verzehr des Lebensmittels, das mit der gesundheitsbezogenen Angabe versehen ist, im Rahmen einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung nur ein Aspekt einer gesunden Lebensweise ist."
b) Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen.
Hierzu heißt es im Durchführungsbeschluss der EU-Kommission vom 24. Januar 2013 (2013/63/EU):
"Diese Bestimmung soll dem Verbraucher dabei helfen, die spezifische positive Wirkung des Lebensmittels zu verstehen, das mit der gesundheitsbezogenen Angabe versehen ist. Damit wird der Wunsch unterstrichen, die Verbraucher darauf hinzuweisen, dass der Verzehr dieses bestimmten Lebensmittels im Hinblick auf eine gesundheitsorientierte Ernährungsweise Teil einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung sein sollte und dass das Lebensmittel nicht übermäßig oder entgegen der vernünftigen Ernährungsgewohnheiten verzehrt werden sollte (Erwägungsgrund 18) sowie dass der Verzehr des Lebensmittels, das mit der gesundheitsbezogenen Angabe versehen ist, im Rahmen einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung nur ein Aspekt einer gesunden Lebensweise ist."
c) Gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren
d) Einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.
Hierzu heißt es im Durchführungsbeschluss der EU-Kommission vom 24. Januar 2013 (2013/63/EU):
"Einige Angaben können unter Anwendung von Verwendungsbeschränkungen zugelassen werden, bzw. für bestimmte Stoffe können gemäß sonstigen Bestimmungen für bestimmte Lebensmittelkategorien zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen gelten. Die Lebensmittelunternehmer sollten jedoch die ihnen aus dem allgemeinen Lebensmittelrecht erwachsende Verantwortung wahrnehmen und der grundlegenden Verpflichtung nachkommen, sichere, nicht gesundheitsschädliche Lebensmittel in Verkehr zu bringen, und entscheiden, ob sie die Verwendung entsprechender Aussagen verantworten können."
Achtung: der Katalog des Art. 10 Abs. 2 ist eine eigene Zulässigkeitsbedingung für die gesundheitsbezogene Angabe. Verstöße gegen die soeben genannten Informationspflichten führen zur Unzulässigkeit der gesundheitsbezogenen Angabe. Dabei ist zu beachten, dass die Hinweispflichten kumulativ zu erfüllen sind.
3. Verbot bestimmter gesundheitsbezogener Angaben
a) Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden.
b) Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die nicht in Artikel 11 der Verordnung genannt werden, verweisen. Als Vertreter medizinischer Berufsgruppen gelten etwa Apotheker, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Krankenschwestern (so Meisterernst/Haber, Kommetar HCVO, Art. 12 Rn. 20).
c) Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme.
Hierzu heißt es im Handbuch Lebensmittelkennzeichnung (v. Dr. Rempe, Lebensmittelkennzeichnungsrecht, 1. Auflage, 2011 auf S, 72):
"Angaben über die Dauer und das Ausmaß einer Gewichtsabnahme sind bei Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs gemäß Art. 12 Buchstabe b HCVO generell verboten. Dabei handelt es sich etwa um die Aussage "Sie verlieren drei Kilo in 10 Tagen" oder "Reduzieren Sie Ihren Bauchumfang in einer Woche um zwei Zentimeter". Ob auch Vorher-Nachher-Bilder unter das Verbot fallen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Sind die Unterschiede derart deutlich, dass mit ihnen eine messbare Gewichtsabnahme in einem bestimmten Zeitraum suggeriert wird, fallen sie jedenfalls auch unter das Verbot."
Achtung: Schlankheitsbezogene Angaben wie schlank machende oder gewichtskontroliierende Eingenschaften des Lebensmittels oder Angaben bei denen es um
- die Verringerung des Hungergefühls oder
- um ein verstärktes Sättigungsgefühl oder
- eine verringerte Energieaufnahme
geht, sind gemäß Artikel 13 Ab. 1 c) der Health-Claims-Verordnung von dem Verbot nicht berührt. Solche Angaben müssen jedoch wissenschaftlich abgesichert sein und dürfen den Verbraucher nicht täuschen. Dennoch sind sie nur zulässig, wenn sie in der Gemeinschaftsliste geführt sind.
Frage: Sind die Pflichthinweise immer in der Kennzeichnung eines Lebensmittels auszuweisen?
Gemäß Artikel 10 Abs. der Verordnung darf gesundheitsbezogene Werbung nur gemacht werden,
wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung die zugehörigen Pflichtinformationen tragen.
Folgende Fallkonstellationen sind denkbar:
1. Nur Kennzeichnung eines Lebensmittels enthält gesundheitsbezogene Angaben.
Beispiel: Nur das Etikett eines Lebensmittels enthält gesundheitsbezogene Angaben. Darüber hinaus wird das Lebensmittel nicht gesundheitsbezogen beworben.
2. Sowohl Kennzeichnung als auch Bewerbung eines Lebensmittel weist gesundheitsbezogene Angaben auf
Beispiel: Auf dem Etikett eines Lebensmittels wird gesundheitsbezogen geworben. Dieses Lebensmittel wird auch in Anzeigen gesundheitsbezogen beworben.
3. Nur in allgemeiner Lebensmittelwerbung wird gesundheitsbezogen geworben
Beispiel: Lebensmittel wird ausschließlich via Anzeigen gesundheitsbezogen beworben. Etikett des Lebensmittels weist dagegen keine gesundheitsbezogene Werbung auf.
Für diese Fallkonstellationen gilt: Unabhängig davon, auf welche Art ein Lebensmittel gesundheitsbezogen beworben wird, sind die Pflichthinweise zwingend in der Kennzeichnung des Lebensmittels auszuweisen, auf das sich die Angabe bezieht. Schließlich kommt es entscheidend darauf an, dass dem Verbraucher die verpflichtenden Informationen vor (und bei) dem Kauf des Lebensmittels zur Verfügung stehen.
Frage: Sind Pflichthinweise auch in gesundheitsbezogener Werbung eines Lebensmittels auszuweisen?
Nicht höchstrichterlich geklärt bzw. umstritten ist derzeit, ob es genügt, die Pflichtangaben allein auf dem Etikett eines Lebensmittels darzustellen, sollten z.B. nur in der allgemeine Lebensmittelwerbung gesundheitsbezogene Angaben gemacht worden sein.
Beispiel: Ein bestimmtes Lebensmittel wird in Zeitungsanzeigen gesundheitsbezogen beworben. Die Aufmachung des Lebensmittels (z.B. Etikett) enthält dagegen keine gesundheitsbezogene Angaben.
In dem Zusammenhang haben bereits mehrere Oberlandesgerichte entschieden, dass die Lebensmittelwerbung immer auch die Pflichtinformationen enthalten müsse - sollte in der Werbung auf gesundheitsbezogene Angaben Bezug genommen worden sein.
Auf folgende Entscheidungen ist in dem Zusammenhang hinzuweisen:
- OLG Hamburg (21.06.2012 – 3 U 97/11)
- OLG Koblenz, 20.06.2012 – 9 U 224/12
- OLG Schleswig, 21.06.2012 – 6W1/12
1. Begründung des OLG Hamburg (21.06.2012 – 3 U 97/11)
"Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 (...) muss einerseits die Kennzeichnung bzw. Aufmachung des Lebensmittels, andererseits aber auch die Lebensmittelwerbung die in Art. 10 Abs. 2 lit. a) bis d) aufgeführten Hinweise enthalten."
Diese Entscheidung sah sich der Kritik ausgesetzt, da sich keinesfalls eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergäbe, dass bereits jegliche Lebensmittelwerbung die Pflichtinformationen enthalten müsse.
"Die Norm lässt sich nämlich durchaus so verstehen, dass die Aufmachung und die Lebensmittelwerbung die Pflichtinformationen nur tragen müssen, „falls die (...) Kennzeichnung fehlt“. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei den Ginkgo-Kapseln eine Kennzeichnung gefehlt hätte – es sei denn, man ist der Meinung, dass in jeder Werbung die Kennzeichnung fehlt. Dann hätte der Gesetzgeber eine solche
Doppelkennzeichnungspflicht aber einfach durch das Wort „und“ anordnen, also vorschreiben können, die Hinweise müssten in „Kennzeichnung und Werbung“ erscheinen, bzw. „sowohl in der Kennzeichnung als auch in der Werbung“ (Quelle: RA Prof. Dr. Moritz Hagenmeyer, "Fünfte
Beleuchtung der Rechtsprechung zur VO (EG) Nr. 1924,/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, WRP 4/2013 S. 451)
2. Begründung des OLG Koblenz, 20.06.2012 – 9 U 224/12
"Der Senat legt Art. 10 II (...) dahingehend aus, dass der Hinweis auf der Kennzeichnung und der Lebensmittelwerbung erfolgen muss. (...) Nur für den Fall, dass eine Kennzeichnung fehlt, hat die Aufmachung der Lebensmittel den entsprechenden Hinweis zu enthalten, wodurch die Hinweispflicht in der Lebensmittelwerbung jedoch nicht berührt wird."
Schließlich diene die Verordnung „dem Schutz des Verbrauchers vor irrführenden Angaben“ und solle „ihm daneben die Wahl zwischen den verschiedenen Lebensmitteln erleichtern“.
Auch die Argumentation des OLG Koblenz wird mit der Begründung kritisert, dass ein "stereotyper Hinweis in der Werbung" den Verbraucher keinesfalls besser stellen bzw. besser vor Irreführungen schützen könne (so etwa RA Prof. Dr. Moritz Hagenmeyer, WRP 4/2013 S. 451.)
Zudem habe sich das Gericht nicht sorgfältig genug mit dem Gesetzeswortlaut auseinandergesetzt:
„Die Norm lässt sich nämlich durchaus so verstehen, dass die Aufmachung und die Lebensmittelwerbung die Pflichtinformationen nur tragen müssen, „falls die (...) Kennzeichnung fehlt“. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei den Ginkgo-Kapseln eine Kennzeichnung gefehlt hätte – es sei denn, man ist der Meinung, dass in jeder Werbung die Kennzeichnung fehlt. Dann hätte der Gesetzgeber eine solche Doppelkennzeichnungspflicht aber einfach durch das Wort „und“ anordnen, also vorschreiben können, die Hinweise müssten in „Kennzeichnung und Werbung“ erscheinen, bzw. „sowohl in der Kennzeichnung als auch in der Werbung“ (Quelle: RA Prof. Dr. Moritz Hagenmeyer, "Fünfte Beleuchtung der Rechtsprechung zur VO (EG) Nr. 1924,/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, WRP 4/2013 S. 451)
Insofern legt die IT-Recht-Kanzlei folgende Handlungsempfehlung nahe:
Es entspricht dem sichersten Wege die Pflichthinweise in jeglicher „Werbung“ des Lebensmittels auszuweisen, über das die gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage nach dem Erfordernis einer doppelten Informationspflicht in Kennzeichnung und Aufmachung/Werbung (ggf. durch den EuGH) birgt eine Nichtbeachtung der zweitinstanzlichen Entscheidungen ein nicht unerhebliches Abmahnpotenzial. Wird also beispielsweise eine gesundheitsbezogene Angabe in einer allgemeinen Werbung für ein Lebensmittel verwendet (z. B. Olivenöl, Milchprodukte, Fleisch usw.), die nicht auf ein bestimmtes Produkt Bezug nimmt, das eine „Kennzeichnung“ aufweisen würde, dann sollte die Pflichthinweise ebenfalls in der „Werbung“ und der „Aufmachung“ dieses Lebensmittels erscheinen.
Frage: Was ist bei der Bewerbung gesundheitsbezogener Angaben im Fernabsatz zu beachten?
Ungeachtet der Zulässigkeitsbedingungen nach der HCVO ist bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel im Fernabsatz zwingend die Lebensmittelinformationsverordnung zu beachten, die eigene Kennzeichnungspflichten statuiert. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) sollten dem Verbraucher bei seiner Entscheidung über den Kauf eines Lebensmittels die verpflichtenden Informationen nach Art. 9 grundsätzlich immer zur Verfügung stehen. Gesondert hinzuweisen ist auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend den Fernabsatz. Demnach müssen die verpflichtenden Informationen dem Verbraucher vor dem Kauf zur Verfügung stehen, und beim Fernabsatz, wo die „Kennzeichnung“ nur beschränkt zugänglich ist, müssen die verpflichtenden Informationen in der Aufmachung und der Werbung für das Lebensmittel sowie auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen, z. B. Website, Katalog, Broschüre, Schreiben o. Ä.
Frage: Gibt es Ausnahmeregelungen bez. der Pflichtinformationen bei gesundheitsbezogener Werbung?
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 HCVO gilt eine Ausnahmeregelung für nicht vorverpackte Lebensmittel, die dem Endverbraucher oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Kauf angeboten werden, und für Lebensmittel, die entweder an der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers verpackt oder zum sofortigen Verkauf fertig verpackt werden. Gemäß dieser Ausnahmeregelung kann auf die verpflichtenden Informationen nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b verzichtet werden. Die Hinweise gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c und d, sofern zutreffend, sind dagegen in jedem Fall erforderlich.
Frage: Müssen gesundheitsbezogene Angaben genau nach dem in der Gemeinschaftliste genannten Wortlaut verwendet werden?
Hierzu das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit):
"Im Rahmen der Verabschiedung der Gemeinschaftsliste der zulässigen Claims wurde eine gewisse Flexibilität beim Gebrauch der Formulierung einer Angabe gewährt, um den linguistischen und kulturellen Unterschieden Rechnung zu tragen. Vorraussetzung hierfür ist jedoch, dass die gewählte Formulierung sinngemäß dieselbe Bedeutung wie die eines in der Liste aufgeführten Claims hat. Entscheidend ist hier, dass die verwendete Formulierung einer gesundheitsbezogenen Angabe den Verbraucher nicht irreführt."
Gleiches ergibt sich aus Erwägungsgrund 9 der HCVO.
Frage: Muss sich der Claim auf den konkreten Inhaltsstoff beziehen oder darf er auch an das Lebensmittel selbst anknüpfen?
Die zu verwendende, nach der Gemeinschaftsliste vorgegebene gesundheitsbezogene Angabe ist nur dann zulässig, wenn sie sich auf den ebenfalls dort benannten Wirkstoff bezieht. Eine Anknüpfung an das ihn enthaltene Lebensmittel ist unzulässig.
Dies bestätigte das OLG Bamberg mit Urteil v.. 12.2.2014 (Az. 3 U 192/13), indem es auf den eindeutigen Wortlaut der Zulassungsliste aus der VO (EU) Nr. 432/2012 abstellte und zudem die Zielführung der HCVO berücksichtigte. Aus Erwägungsgrund 9 ergebe sich insofern, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. In Erwägungsgrund 13 sei zudem auf die Bedingungen der der HCVO anhänglichen Liste zur Einhaltung der Zulässigkeit der dort ausgewiesenen Angaben verwiesen. In Anlehnung an eine wahrheitsgemäße, verständliche und verbraucherfreundliche Verwendung der gesundheitsbezogenen Angaben müsse insofern gelten, dass diese nur in Verbindung mit dem originären Stoff erfolgen dürften. Zwar sehe Erwägungsgrund 9 auch die simultane Zulassung gleichbedeutender Angaben vor. Diese gelte aber immer nur dann, wenn die in der Liste ausgewiesene Wirkung eines Ausgangsstoffes in gleichbedeutender Weise umschrieben werde. Dabei dürfe der Ausgangsstoff jedoch nicht durch das ihn beinhaltende Lebensmittelprodukt ersetzt werden.
Insofern unzulässig ist folgende gesundheitsbezogene Angabe: "Produkt X trägt zum Erhalt der Zähne bei". Zulässig wäre in diesem Sinne: "Produkt X enthält Vitamin D und Calcium, die zum Erhalt normaler Zähne beitragen."
Ein weiteres Beispiel:
Unzulässig: "Ein Glas Orangensaft trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei". Zulässig: "Das Vitamin C in einem Glas Orangensaft trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei." (Teufer, GRUR-Prax 2012, 476/477 nach OLG Bamberg).
Frage: Mussten die Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010, also vor Verabschiedung der Gemeinschaftsliste, befolgt werden?
Der BGH legte diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (Beschluss vom 05.12.2012 - I ZR 36/11).
Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, so der BGH, ob die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in dem für die Beurteilung des Falles relevanten Zeitraum im Jahr 2010 bereits anwendbar war. Hierfür spreche der Wortlaut des Art. 278 Abs. 5 der Verordnung, in dem Art. 10 Abs. 2 der Verordnung nicht genannt ist. Nach der gegenteiligen Ansicht spreche der systematische Zusammenhang der Regelung dafür, dass die Hinweispflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erst ab der - nach wie vor ausstehenden - Verabschiedung der Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angabe ngemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung gelten.
Inzwischen hat der EuGH (Entscheidung v. 10.04.2014 – Rechtssache C-609/12 – Ehrmann) die Vorlagefrage des BGH beantwortet und geht – ebenso wie dieser – von einer Anwendbarkeit des Art. 10 Abs. 2 schon im Jahre 2010, also unabhängig von der Verabschiedung der Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben, aus. Im Rahmen einer systematischen Auslegung führte der Gerichtshof aus, dass eine gesundheitsbezogene Angabe, wenn sie nicht nach Art. 10 Abs. 1 der HCVO in Verbindung mit ihrem Art. 27 Abs. 5 verboten ist, auch die in Art. 10 Abs. 2 genannten obligatorischen Informationen tragen muss. In diesem Sinne heiße es in Art. 27 Abs. 5 der HCVO, dass gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden dürfen, sofern sie der Verordnung entsprechen, was bedeutet, dass dabei u. a. die in ihrem Art. 10 Abs. 2 vorgesehenen Hinweispflichten beachtet werden müssen. Die Annahme, dass Art. 10 Abs. 2 unabhängig von der Geltung der Gemeinschaftsliste berücksichtigt werden müsse, werde dadurch bestätigt, dass weder Art. 10 noch Art. 27 Abs. 5 oder irgendeine andere Vorschrift der HCVO vorsieht, dass deren Art. 10 Abs. 2 erst nach der Annahme der in ihrem Art. 13 genannten Listen zugelassener Angaben Anwendung findet.