Health-Claims-Verordnung

Beispiele für (nicht-) nährwertbezogene Angaben

Beispiele für (nicht-) nährwertbezogene Angaben

1.) Beispiele für nährwertbezogene Angaben

"Reich an wertvollen Vitaminen und Nährstoffen"

Begründung des OLG Rostock (Urteil v. 25.05.2011, Az. 2 U 2/11):

"Eine "nährwertbezogene Angabe" ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Nährstoffe und Substanzen, die es enthält (Art. 2 Nr. 4 VO EG 1924/2006). Der Hinweis "reich an wertvollen Vitaminen und Mineralstoffen" soll auf die positiven, gesundheitsfördernden Eigenschaften des Produkts hinweisen."

"LowCarb“ und „mit wenig Kohlehydraten“

OLG Hamburg (Beschl. v. 24.4.2014, Az. 3 W 27/14):

"Die Angaben „LowCarb“ und „mit wenig Kohlehydraten“ weisen auf eine geringe Menge von Nährstoffen – hier Kohlehydraten – hin, so dass Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) ii) HCV, jedenfalls aber Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) i) HCV, einschlägig ist."

„Vitalstoffe“ (bei einem Nahrungsergänzungsmittel)

OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 29. Januar 2015 – Az. 6 U 170/14):

"Bei der Auslegung dieser Vorschriften ist auch der systematische Zusammenhang mit dem weiteren Inhalt der HCV zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 I HCV dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der HCV aufgeführt sind und den in der Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen; zugleich ist nach dieser Anlage ausdrücklich die Angabe „ENTHÄLT (NAME DES NÄHRSTOFFS ODER DER ANDEREN SUBSTANZ)“ zugelassen, wenn die sonstigen Bedingungen der Verordnung erfüllt sind. Daraus folgt, dass eine nährwertbezogene Angabe auch in dem Hinweis auf einen im Lebensmittel enthaltenen Inhaltsstoff gesehen werden kann, soweit das Vorhandensein dieses Inhaltsstoffs aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs den Eindruck vermittelt, das Lebensmittel besitze besonders positive Nährwerteigenschaften. Dies ist - wie das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen hat - für den hier verwendeten Begriff „Vitalstoffe“ als Inhaltsangabe für ein Nahrungsergänzungsmittel zu bejahen (ebenso OLG Hamm, Urt. v. 30.4.2013 - 4 U 149/12; juris).

Zwar hat der verständige Durchschnittsverbraucher keine klare Vorstellung davon, welche konkreten Inhaltsstoffe zu den angekündigten „Vitalstoffen“ gehören sollen. Gerade bei Nahrungsergänzungsmitteln, mit denen nicht der allgemeine, sondern ein besonderer Ernährungsbedarf gedeckt werden soll, erweckt der Begriff der „Vitalstoffe“ jedoch jedenfalls die Vorstellung, das Mittel enthalte Nährstoffe oder andere Substanzen, die für die Erhaltung der Vitalität wertvoll sind. Der Hinweis auf die in einem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitalstoffe ist daher hinsichtlich seiner Eignung, besonders positive Nährwerteigenschaften des Nahrungsergänzungsmittels zu suggerieren, vergleichbar mit dem Hinweis, ein Lebensmittel enthalte beispielsweise Vitamine, Kohlenhydrate oder Ballaststoffe und damit Nährstoffe im Sinne von Art. 2 II Nr. 2 HCV."

„Energy und Vodka“

Das OLG Hamm – Urteil v. 10.07.2012 – Az: I-4 U 38/12h – hatte eine nährwertbezogene Angabe angenommen der BGH – Urt. v. 9.10.2014, I ZR 167/1 – revidierte die Entscheidung unter Berufung auf eine vom Verbraucher lediglich als solche verstandene Zusammensetzungsbeschreibung.

2.) Beispiele für nicht-nährwertbezogene Angaben

„Energy und Vodka“

Das OLG Hamm (Urteil v. 10.07.2012 – Az: I-4 U 38/12h) hatte eine nährwertbezogene Angabe angenommen der BGH (Urt. v. 9.10.2014, I ZR 167/1 ) revidierte die Entscheidung unter Berufung auf eine vom Verbraucher lediglich als solche verstandene Zusammensetzungsbeschreibung bzw. einem Hinweis auf allgemeine, gattungsbezogene Eigenschaften:

"Nach diesen Maßstäben enthält die im Streitfall beanstandete Aufmachung des Produkts der Beklagten keine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Bei der vom Berufungsgericht insoweit als maßgeblich angesehenen anregenden und stimulierenden Wirkung, auf die die Bezeichnung "ENERGY" hinweist, handelt es sich aus der nach dem Erwägungsgrund 16 dieser Verordnung maßgeblichen Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers um eine Eigenschaft, die bei jedem Energydrink vorliegt. Im Streitfall kann der angesprochene Verbraucher aus diesem Verzeichnis und den weiteren Angaben auf der beanstandeten Aufmachung des streitgegenständlichen Produkts ohne weiteres erkennen, dass es sich bei diesem Produkt um ein Mischgetränk handelt, das aus Wodka und einem Energydrink besteht. Die dadurch bedingte "energetische" Wirkung dieses Getränks stellt damit eine einem solchen Getränk aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers entsprechende und deshalb keine besondere Eigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO."

"So wichtig wie das tägliche Glas Milch!"

Da bloß allgemeine Gleichwertigkeitsbehauptung, die sich weder unmittelbar auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder die in ihm enthaltenen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen noch eine konkrete Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln. Auch das Wecken von nährwertspezifischen Verbraucherassoziationen komme nicht in Betracht, weil schon die Bezugnahme auf bestimmte Inhaltsstoffe fehle, sondern vielmehr nur ein allgemeiner Bezug auf ein alternatives Lebensmittel vorliege (BGH, Urteil v. 12.2.2015 – Az. I ZR 36/11 – Monsterbacke II) (Achtung: aber besondere gesundheitsbezogene Angabe mit Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 10 Abs. 2, Abs. 3 HCVO)

„Mit bioaktiven Pflanzenstoffen“

Begründung des OLG Nürnberg (Beschluss v. 14.2.2012 – Az. 3 U 2074/11):

"Auch bleibt er eine Erklärung schuldig, warum das oben dargelegte und von ihm auch geteilte Verbraucherverständnis überhaupt irgendeinen Bezug zu Nährwerteigenschaften haben soll, da festgestellt ist, dass bioaktive Pflanzenstoffe " gerade keinen Nährwertcharakter" haben. Ebenso wenig kann der Kläger damit argumentieren, dass allein die Tatsache als solche, nämlich dass "mit bioaktiven Pflanzenstoffen" überhaupt gesondert geworben werde, zwangsläufig als nährwertbezogene Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO zu qualifizieren sei, da damit dieser Charakter suggeriert werde und eine solche Suggestion nach der genannten Vorschrift bereits genüge. Allein die Präposition "mit" ist jedoch ohne nähere Erläuterung nicht geeignet, ein solches Verständnis beim Verbraucher hervorzurufen."

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