Health-Claims-Verordnung
Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung
Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung
Frage: In welchen Fällen findet die Health-Claims-Verordnung überhaupt Anwendung?
Die EU-Verordnung Nr. 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“) findet Anwendung
- gemäß Artikel 1 Absatz 2 bei nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen; hierzu gehören auch Lebensmittel, die unverpackt oder in Großgebinden in Verkehr gebracht werden. Der 4. Erwägungsgrund der Verordnung erläutert dazu, dass auch Angaben in kommerziellen Mitteilungen, u. a. auch in allgemeinen oder produktübergreifenden Werbeaussagen über Lebensmittel und in Werbekampagnen wie solchen, die ganz oder teilweise von Behörden gefördert werden, der Verordnung unterfallen.
- gemäß Artikel 1 Absatz 2 bei Lebensmitteln, die für Restaurants, Krankenhäuser, Schulen, Kantinen und ähnliche Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
- gemäß Artikel 1 Abs. 3 bei Handelsmarken, sonstigen Markennamen und Fantasiebezeichnung, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe ausgelegt werden können. Auch in Marken oder Namen enthaltene Botschaften haben sich somit an den Zulässigkeitskriterien der Verordnung zu messen, sind also insbesondere dem Irreführungsverbot und den weiteren allgemeinen Zulässigkeitsbedingungen der Art. 5-7 unterworfen Steht der Aussagegehalt der Marke oder Bezeichnung mit den Bestimmungen im Einklang, ist er also nicht irreführend oder läuft mit Blick auf die in Bezug genommenen Lebensmittel keiner allgemeinen Verwendungsbedingung zuwider, darf die Marke oder Bezeichnung ohne ein behördliches Zulassungsverfahren nach Art. 15-18 HCVO verwendet werden, sofern im gleichen Zuge ergänzend eine konkrete nährwert- oder gesundheitsbezogene Anwendung aus den Listen verwendet wird (Kopplungsansatz). Auch hier drohen aber "Nährwertprofile": Werden die Vorgaben zum Zucker-, Salz- oder Fettgehalt nicht erfüllt und können die Produkte nicht entsprechend verändert werden, darf nach Ablauf einer Übergangsfrist von 15 Jahren die Marke mit "gesundheitswerbendem" Inhalt nicht mehr verwendet werden (Quelle hierzu: FAQ des Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde, e.V.)
- bei der Bewerbung ganzer Lebensmittelgruppen (vgl. hierzu Urteil des LG Berlin vom 10.05.2011, Az. 16 O 259/10).
Frage: In welchen Fällen ist die Health-Claims-Verordnung nur eingeschränkt anwendbar?
Die Verordnung findet nur eingeschränkt Anwendung
- auf vorverpackte Lebensmitteln (einschließlich Frischprodukten wie Obst, Gemüse oder Brot), die dem Endverbraucher oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Kauf angeboten werden, und auf Lebensmittel, die entweder an der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers verpackt oder zum sofortigen Verkauf fertig verpackt werden (in dem Fall gelten Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung nicht – eine Nährwertkennzeichnung wäre dementsprechend nicht verpflichtend).
- auf Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können (Art. 1 Abs. 3).
Frage: In welchen Fällen findet die Health-Claims-Verordnung überhaupt keine Anwendung?
Die Verordnung findet keine Anwendung
- bei nicht gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben (s. dafür die Begriffsbestimmungen unter C.)
- bei nichtkommerziellen Mitteilungen, wie sie z.B. in Ernährungsrichtlinien oder -empfehlungen von staatlichen Gesundheitsbehörden und -stellen oder in nichtkommerziellen Mitteilungen und Informationen in der Presse und in wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu finden sind.
- bei nährwertbezogenen Angaben mit negativen Aussagen (also auf negative Eigenschaften bezugnehmend)
- bei Angaben, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften obligatorisch sind. Dementsprechend gilt die Health-Claims-Verordnung etwa auch nicht bei gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben, wie etwa den Vorgaben gemäß der deutschen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Dasselbe gilt bei diätetischen Lebensmitteln, die gemäß der Diätenverordnung nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie etwa auf den Verpackungen bestimmte krankheitsbezogene Hinweise enthalten.
- bei Kosmetika, Futtermitteln, Arzneimitteln und etwa Medizinprodukten. (Grund: Die Verordnung greift ausschließlich bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln) Achtung: hier können aber die Verbote der EU-KosmetikVO, des LFGB, MPG oder AMG einschlägig sein.
Frage: Was ist bei gesundheitsbezogener Werbung vorrangig zu prüfen, die Health-Claims-Verordnung oder § 11 LFGB?
Bis zu seiner Änderung zum 13.12.2014, die durch das Inkrafttreten der vorrangigen europäischen Lebensmittelinformationsverordnung bedingt wurde, war das Verhältnis des §11 LFGB zur HCVO umstritten. Dieser enthielt nämlich ebenso wie die Vorschriften der Health-Claims-Verordnung Zulässigkeitsanforderungen für die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben und verbat – ebenso wie die HCVO – in Abs. 1 Nr. 2 vor allem die Behauptung von nicht wissenschaftlich nachgewiesenen Wirkungen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a, 6 HCVO) Während das OLG Stuttgart (Urteil vom 02.03.2011 – Az. U 61/10) von einer generellen Subsidiarität des §11 LFGB im Anwendungsbereich der HCVO (also bei der Werbung für an Verbraucher abzugebende Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben) ausging, sprachen sich andere Gerichte für einen etwaigen Vorrang der HCVO, allenfalls aber für eine parallele Anwendbarkeit der Vorschriften aus (OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2012 – Az. 3 U 97/11; OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2011- Az. 4 U 92/11)
Nunmehr ist der §11 LFGB vollständig geändert worden und verweist in seinen Bestimmungen zum Täuschungsschutz ausschließlich deklaratorisch auf die Lebensmittelinformationsverordnung. Verbote für gesundheitsbezogene Angaben wurden aus dem Gesetzeswortlaut entfernt, sodass nach eindeutiger Wertung des Gesetzgebers der HCVO uneingeschränkte Geltung ohne die Notwendigkeit von nationalen Parallelbestimmungen beigemessen wurde.
Ein Konfliktpotenzial zwischen der HCVO und dem §11 LFGB besteht nicht mehr.
Allenfalls zu bemerken ist, dass §11 Abs. 3 LFGB klarstellt, dass für nach Art. 14 HCVO zugelassene krankheitsbezogene Angaben der Verbotstatbestand des Art. 7 Abs. 3 LMIV nicht greift.
Frage: Was ist bei krankheitsbezogener Werbung vorrangig zu prüfen, die Health-Claims-Verordnung oder § 12 LFGB?
Bis Mitte 2014 bestand ein Spannungsverhältnis zwischen den spezifischen Regeln der HCVO über die Zulässigkeit von krankheitsbezogenen Angaben und dem §12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, der derlei Aussagen ebenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattete. Unter Berufung darauf, dass der einschlägige Absatz des §12 LFGB ebenfalls auf EU-Recht, nämlich dem Art. 2 Abs. 1 lit. b. der RL 2000/13/EG beruhte, ging das OLG Hamburg hier mangels eines Hierarchieverhältnisses von einer parallelen Anwendbarkeit der Vorschriften aus. (Urteil vom 14.06.2012 – Az. 3 U 5/11).
Zum 13.06.2014 wurde der §12 LFGB unter Anerkennung der besonderen Voraussetzungen des Art. 14 HCVO, der krankheitsbezogene Angaben zwar grundsätzlich verbietet, aber die Möglichkeit einer Zulassung auf Antrag vorsieht, vollständig aufgehoben. Seitdem ist eine Normenkonkurrenz nicht mehr vorhanden.
Frage: In welchem Verhältnis steht die HCVO zur Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)?
Während die HCVO die Zulässigkeit von nährwert-, gesundheits- und krankheitsbezogenen Angaben, die meist zur absatzfördernden Bewerbung auf freiwilliger Basis eingesetzt werden, reguliert und unter strenge Voraussetzungen aufstellt, schreibt die LMIV verpflichtende Angaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln vor, die zwingend zu beachten sind. Insofern verbietet die HCVO – vorbehaltlich einer Gestattung nach den spezifischen Vorschriften – grundsätzlich den Einsatz von werbenden Angaben mit Gesundheits- oder Nährwertbezug, während die LMIV die Anführung bestimmter Pflichtinformationen gebietet.
Für die Pflichtinformationen nach der LMIV entfaltet die HCVO keine Wirkung, vgl. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO.
Dennoch kann es zu Überschneidungen im Bereich des Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 7 Abs. 3 LMIV mit den Bestimmungen der HCVO kommen.
Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b LMIV dürfen verwendete Informationen dem Lebensmittel keine Eigenschaften oder Wirkungen zuschreiben, die es nicht besitzt. Beschriebene Eigenschaften oder Wirkungen sind regelmäßig gesundheits- oder nährwertbezogen, sodass ein Spannungsverhältnis zur HCVO entsteht. Weil insofern jedoch die HCVO die Zulässigkeit von derlei Angaben an die jeweiligen Nährstoffe und im Lebensmittel verwendeten Substanzen und nicht an das Lebensmittel als solches knüpft, ist sie spezifischer. Zudem sind die zugelassenen Angaben weitgehend abschließend in den verordnungsbegleitenden Listen festlegt, sodass von einer vorrangigen Anwendbarkeit der HCVO auszugehen ist. Dies gilt aber nur insoweit, als tatsächliche gesundheits- oder nährwertbezogene Angaben vorliegen (anderenfalls ist die HCVO nicht anwendbar) und als Angaben gemacht werden, die nicht von der LMIV hinsichtlich der Zielsetzung verbindlich vorgeschrieben werden (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO).
Art. 7 Abs. 3 LMIV verbietet Lebensmittelinformationen, die dem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Gleiches ergeht aus Art. 14 HCVO, der aber derartige Angaben ausnahmsweise nach einer behördlichen Genehmigung zulässt. Das generelle Verbot der LMIV steht einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aus der HCVO gegenüber.
Richtigerweise ist Art. 7 Abs. 3 LMIV dann, wenn eine krankheitsbezogene Angabe nach der HCVO zugelassen wurde, nicht anwendbar. Anderenfalls unterliefe das absolute Verbot der LMIV die Sonderregelung des Art. 14 HCVO. Ebendies ergibt sich deklaratorisch auch aus dem abgeänderten §11 Abs. 3 LFGB.