Werbung mit GS-Zeichen
Erlangung des GS-Zeichens
Erlangung des GS-Zeichens
Frage: Wann darf ein Produkt mit einem GS-Zeichen versehen werden?
Gemäß § 20 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) darf ein verwendungsfertiges Produkt mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist.
Achtung: § 20 Absatz 2 ProdSG formuliert eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Danach darf ein GS-Zeichen nicht zuerkannt werden, wenn das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die inhaltliche Aussage der CE-Kennzeichnung mit der des GS-Zeichens mindestens gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit kann unterstellt werden, wenn die CE-Kennzeichnung für umfassende Sicherheit steht und ein Konformitätsbewertungsverfahren angewendet wurde, das dem bei der Zuerkennung des GS-Zeichens (Baumusterprüfung plus Fertigungsüberwachung) mindestens gleichwertig ist. Dem modularen Ansatz der CE-Richtlinien entsprechend ist dies der Fall für die Module bzw. Modulkombinationen B+D, B+E, B+F, G und H1 (Module entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG).
Frage: Unter welchen Voraussetzungen wird ein GS-Zeichen zuerkannt?
Damit das GS-Zeichen zuerkannt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. hierzu § 12 I ProdSG):
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat einen Antrag bei einer GS-Stelle gestellt und gewährleistet, dass die hergestellten technischen Arbeitsmittel bzw. die verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
Von einer GS-Stelle wird durch eine Baumusterprüfung der Nachweis der Übereinstimmung des geprüften Baumusters mit den Anforderungen des ProdSG hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit sowie anderen Rechtsvorschriften erbracht; die GS-Stelle hat über die Zuerkennung des GS-Zeichens eine Bescheinigung ausgestellt (Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin).
Konkret: Das Produktbaumuster hat den Anforderungen nach § 3 ProdSG ("Allgemeine Anforderungen an die Bereitsstellung von Produkten auf dem Markt") zu entsprechen. Sollte es sich um ein Verbraucherprodukt handeln, ist zusätzlich den Anforderungen nach § 6 ProdSG zu genügen.Diese sind überwiegend formaler Natur, tragen aber gleichwohl direkt oder indirekt zur Sicherheit des Produkts bzw. zu dessen Verwendung bei (z. B. Sicherheitsinformationen, Angaben zur Identifikation des Produkts).
Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.
Ein Novum (gegenüber dem mittlerweile abgelösten GPSG) ist, dass bei der Zuerkennung des GS-Zeichens die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen angewendet werden müssen.
Hierzu die Gesetzesbegründung zum ProdSG:
"Mit dem Instrument der ermittelten Spezifikation wurde eine Möglichkeit geschaffen, im Sinne des Vorsorgeprinzips schnell auf neue Erkenntnisse im Bereich der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes von Produkten zu reagieren. Die Notwendigkeit, ein solches Instrument verfügbar zu haben, hat sich zuletzt mit dem Auftauchen PAK-belasteter Produkte am Markt gezeigt. Mit dem Instrument der ermittelten Spezifikation kann in solchen Fällen schnell die Zuerkennung des GS-Zeichens verboten oder an Bedingungen geknüpft werden, lange bevor der europäische Gesetzgeber oder die Normung entsprechende Verbote oder Beschränkungen ausspricht."
Zuletzt müssen noch Vorkehrungen getroffen wurden, die gewährleisten, dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.