Werbung mit GS-Zeichen

Kontrolle / GS-Prüfstellen und Sanktionen

Kontrolle / GS-Prüfstellen und Sanktionen

Frage: Wie kann der Händler sichergehen, dass ein Produkt das GS-Zeichen zu Recht trägt?

Um sicher zu gehen, dass ein Produkt das GS-Zeichen tatsächlich zu Recht trägt, können Händler sich eine kopierfähige Ausfertigung des GS-Zertifikats vom Anbieter des gekennzeichneten Produkts schicken lassen.

Folgende Angaben sollte das Zertifikat mindestens enthalten:
- seine Nummer,
- sein Ausgabedatum,
- den Zertifikatsinhaber,
- die Fertigungsstätte,
- Angaben, um das Erzeugnis zweifelsfrei identifizieren zu können sowie
- die Bezeichnung der ausstellenden GS-Prüfstelle (Quelle: IHK Rostock)

Frage: Welche GS-Prüfstellen gibt es?

Auf der Website der Bundesanstalt und Arbeitsmedizin erfolgt die Bekanntmachung der GS-Prüfstellen nach § 23 (4) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Diese von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Prüfstellen erlauben und überwachen die Verwendung des GS-Zeichens auf technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen gemäß Abschnitt 5 (§§ 21-23) ProdSG.

Frage: Wie haben die GS-Prüfstellen laut Gesetz bei gefälschten GS-Zeichen vorzugehen?

Hierzu die Gesetzesbegründung zum ProdSG:

"Mit einem gefälschtem GS-Zeichen wird nicht nur der betroffenen GS-Stelle ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt, sondern die Zuverlässigkeit der mit dem GS-Zeichen verbundenen Aussage insgesamt wird in Zweifel gezogen. Daher werden mit dem neuen Absatz 3 § 21 ProdSG die GS-Stellen verpflichtet, gegen Hersteller, die ihr GS-Zeichen unerlaubter Weise verwenden, vorzugehen. Sie hat geeignete Maßnahmen zu treffen, wie z. B. die Abmahnung eines widerrechtlichen Verwenders, die Aufforderung zur Abgabe von Unterlassungserklärungen, das Einschalten der Wettbewerbszentrale oder die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten. Die anderen GS-Stellen sind in diesen Fällen zu unterrichten, da nicht auszuschließen ist, dass auch andere GS-Zeichen von diesem Hersteller unerlaubterweise verwendet werden. Mit Absatz 4 wird die GS-Stelle verpflichtet, Informationen zu Fälschungen ihres GS-Zeichens zu veröffentlichen. Damit wird die Grundlage für eine „Liste schwarzer Schafe“ gelegt, die letztlich potenzielle Fälscher abschrecken soll. Insgesamt sollen die Bestimmungen des Absatzes 3 und 4 dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit des GS-Zeichens zu erhalten."

Frage: Was wurde im Zusammenhang mit der Werbung mit dem GS-Zeichen bisher (unter anderem) abgemahnt?

1. Ein Online-Händler wirbt mit einem Zeichen, das einem GS-Zeichen zum verwechseln ähnlich sieht (vgl. hierzu § 7 GPSG).
2. Ein Online-Händler wirbt mit einem „abgelaufenen“ GS-Zeichen.
3. Es wird in der Form mit einem "VDE/GS-Prüfzeichen" geworben, dass ein Produkte mit anderen Prüfzeichen keinen vergleichbaren Sicherheitsstandard bieten könnte (OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2004, Az. 4 U 143/03).
4. Es wird mit "GS = geprüfte Sicherheit“ geworben, obwohl die Genehmigung zur Führung des Zeichens zu Unrecht erteilt worden ist (vgl. Urteil des BGH vom 23.10.1997, Az. I ZR 98/95). Hierzu Piper/Ohly/Sosnitza, Unlauterer Wettbewerb, 5. Auflage 210: „Ist die Führung eines Prüfzeichens zu Unrecht behördlich genehmigt worden, steht das der Beurteilung als irreführend iS des § 5 nicht entgegen, wenn trotz erteilter behördlicher Genehmigung das Produkt nicht den Sicherheitsanforderungen entspricht, die Voraussetzung für die Erteilung des GS-Zeichens sind (BGH GRUR 98, 1043, 1044 – GS-Zeichen)“.
5. Waren, die als solche einem bestimmten Herstellers oder einer bestimmten Marke zuzuordnen sind, werden ohne das Zeichen des TÜV für geprüfte Sicherheit(GS)vertrieben, mit dem die Ware herstellerseits versehen worden ist (vgl. hierzu Urteil des (OLG Düsseldorf vom 22.09.1988, Az. 2 U 148/88).
6. Für nicht geprüfte Geräte wird mit einem GS-Zeichen geworben.

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