Gewährleistung / Mängelhaftung

Gerade im B2C-Bereich haben Verbraucher umfangreiche Rechte, die sich nicht nur aus den Vorschriften zur kaufvertraglichen Mängelhaftung im BGB wiederfinden, sondern auch aus einer Reihe von Gerichtsurteilen hervorgehen.

Dabei sind die Gewährleistungsrechte der Verbraucher recht vielfältig und ihre Geltendmachung an jeweils unterschiedliche Bedingungen geknüpft. Dies führt auf Seiten der Unternehmer häufig zu Verwirrung und Unklarheit über die eigenen Rechte und Pflichten gegenüber den Verbrauchern.

Um sowohl einen Überblick als auch ein tieferes Verständnis des Gewährleistungsrechts bzw. der Sachmängelhaftung zu ermöglichen, hat die IT-Recht-Kanzlei die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Gewährleistung im Online-Handel zusammengetragen.

Anmerkung:

Die folgenden Ausführungen beschränken sich fast ausnahmslos auf Kaufverträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurden (sog. Verbraucherverträge). Für diese sieht der Gesetzgeber aus Gründen eines möglichst umfassenden effektiven Verbraucherschutzes besondere Regelungen vor, die sich von den Vorschriften für das Verhältnis unter Privaten oder das Verhältnis zwischen Unternehmern unterscheiden.

Ein Exkurs gegen Ende des Leitfadens behandelt separat die Gewährleistung im Unternehmer-Unternehmer-Verhältnis (B2B).

Allgemeines

1. Was bedeutet „Gewährleistung“?

Unter „Gewährleistung“ versteht man nach allgemeinem Sprachgebrauch die Rechte des Käufers gegen den Verkäufer, falls die Kaufsache mangelhaft ist.

Allerdings findet sich das Institut der Gewährleistung seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 nicht mehr wortwörtlich im Gesetz. Seit der Schuldrechtsreform ist die Lieferung einer mangelhaften Kaufsache die Verletzung einer Pflicht aus dem Kaufvertrag, wodurch sog. Mängelansprüche des Käufers begründet werden.

Dennoch wird die Bezeichnung „Gewährleistung“ seit Jahrzehnten für die Mängelansprüche des Käufers verwendet und ist gleichsam bekannt und eingängig. Daher fällt es selbst Juristen häufig schwer, statt des über die Jahre liebgewordenen Begriffs „Gewährleistung“ von Mängelansprüchen und statt von Gewährleistungsfrist korrekt von deren Verjährung zu sprechen. In diesen FAQ verfallen wir dieser Bequemlichkeit ebenfalls teilweise.

Etwas vollkommen Anderes – und deshalb ganz streng und klar von der Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung zu unterscheiden – ist die Garantie, die etwa ein Händler, Hersteller oder Importeur seinen Kunden als freiwillige Zusatzleistung unabhängig von der gesetzlichen Mängelhaftung verspricht.

2. Ab wann gilt das neue Gewährleistungsrecht 2022?

Das neue Gewährleistungsrecht findet auf alle Verträge Anwendung, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden.

Für davor geschlossene Verträge gelten noch die Gewährleistungsvorschriften nach bisheriger Rechtslage. Maßgeblicher Zeitpunkt ist allein das Datum des Vertragsschlusses. Es kommt nicht darauf an, wann die vertraglichen Leistungspflichten erfüllt werden oder gewährleistungsbegründende Umstände erstmals zu Tage treten.

3. Kommt es für die Gewährleistung auf ein Verschulden des Verkäufers an?

Käufer können verschiedene Arten von Sachmängelgewährleistungsansprüchen („Mängelrechte“) haben. Dabei kommt es nur in manchen Fällen auf ein Verschulden des Verkäufers an.

So muss der Verkäufer die Kaufsache, die bereits bei der Übergabe an den Käufer mangelhaft ist, auf Wunsch des Käufers entweder gegen einen mangelfreien Gegenstand austauschen oder reparieren. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob den Verkäufer ein Verschulden dafür trifft, dass die Kaufsache mangelhaft ist. Es ist somit egal, ob der Verkäufer überhaupt wusste, dass die Sache einen Mangel hat.

Unabhängig von einem Verschulden ist außerdem das Recht des Käufers, bei unterbliebener oder fehlgeschlagener Nacherfüllung unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

Hat die mangelhafte Kaufsache jedoch einen Schaden beim Käufer verursacht, so muss der Verkäufer den Schaden nur dann ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Allerdings gelten hier Beweiserleichterungen für den Käufer. Denn grundsätzlich vermutet das Gesetz, dass bei solchen Schäden ein Verschulden des Verkäufers vorliegt, so dass dieser nachweisen muss, dass dies nicht der Fall ist.

Beispiel: Führt ein mangelhafter Toaster zu einem Küchenbrand, so muss der Verkäufer die Schäden an den sonstigen Gegenständen (Beschädigung der Kücheneinrichtung, notwendiger Neuanstrich der Küche etc.) des Käufers nur dann ersetzen, wenn ihn bezüglich des Mangels des Toasters ein Verschulden trifft. Allerdings muss dabei nicht der Käufer dem Verkäufer das Verschulden nachweisen, sondern vielmehr muss umgekehrt der Verkäufer beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

4. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Während man unter Gewährleistung die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung versteht, die den Kern des Kaufrechts bildet, ist eine Garantie eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers, des Herstellers oder eines Dritten.

In Form eines zusätzlich zum Kaufvertrag abgeschlossenen Garantievertrags übernimmt der Garantiegeber, also meist der Verkäufer oder der Hersteller („Herstellergarantie“) die Gewähr dafür, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer entweder eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Kaufsache für einen festgelegten Zeitraum erhalten bleibt (Haltbarkeitsgarantie).

Die Bedingungen, die Dauer und der Umfang der Garantie können dabei vom Garantiegeber frei festgelegt werden. Für Verbraucher bedeutet eine solche Garantie eine rechtliche Besserstellung gegenüber den gesetzlichen Mängelrechten. Von einer Haltbarkeitsgarantie etwa werden nämlich häufig auch Mängel oder Schäden umfasst, die als Folge des alltäglichen Gebrauchs und Verschleißes entstehen. Zudem wirkt eine Garantie in vielen Fällen über die Zeit der Verjährung der Mängelansprüche hinaus.

Der große Vorteil einer solchen Haltbarkeitsgarantie ist, dass gemäß § 443 Abs. 2 BGB vermutet wird, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie auslöst. Hier muss der Käufer also nicht beweisen, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Tritt ein Sachmangel auf, stehen dem Käufer die Rechte aus dem Garantievertrag zu.

Bei einer Herstellergarantie gegenüber einem Verbraucher muss dem Verbraucher im Falle einer Haltbarkeitsgarantie gemäß § 479 Abs. 3 BGB mindestens das Recht auf Nacherfüllung so eingeräumt werden, wie es das Gesetz in § 439 und § 475 BGB anordnet.

5. Schließt eine Garantie die Gewährleistungsrechte aus?

Nein. Da sich die Gewährleistungsrechte unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bestehen Garantie- und Gewährleistungsansprüche i.S.d. § 437 BGB nebeneinander. Innerhalb der Verjährungsfristen für die Sach- bzw. Rechtsmängelhaftung des Verkäufers kann der Käufer bei einer parallel hierzu bestehenden Garantie zwischen beiden Instituten frei wählen.

Gibt es beispielsweise eine Herstellergarantie, so kann sich der Käufer entscheiden, ob er Ansprüche gegen den Hersteller der mangelhaften Kaufsache (also aus der Garantie) oder gegen den Verkäufer (also aus Sach- und Rechtsmängelhaftung) geltend machen möchte.

6. Wann wird die gesetzliche Gewährleistung ausgelöst?

Ein Käufer kann Gewährleistungsrechte dann geltend machen, wenn die Kaufsache bei der Lieferung bzw. der Übergabe an den Käufer einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist. Die Lieferung gilt auch bei einem Versendungskauf erst dann als erfolgt, wenn die Kaufsache dem Käufer tatsächlich übergeben worden ist.

7. Wie lange gelten die Gewährleistungsrechte?

Die Gewährleistungsrechte verjähren grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe der Kaufsache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB).

Neue Verjährungshemmungen bei Verbrauchsgüterkäufen zum 01.01.2022

Zum 01.01.2022 werden mit § 475e Abs. 3 und 4 BGB neue Hemmungstatbestände zugunsten von Verbrauchern für den Fall eingeführt, dass sich ein Mangel erst gegen Ende der Gewährleistungsfrist zeigt. Hier sollen Verbraucher nicht an den starren Ablauf der zweijährigen Frist gebunden sein.

Demgemäß ordnet § 475e Abs. 3 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen an, dass die Verjährung – wenn sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist (praktisch erst gegen Ende) gezeigt hat – nicht vor dem Ablauf von 4 Monaten ab dem Auftreten des Mangels eintritt.

§ 475e Abs. 4 BGB ordnet dahingegen an, dass die Verjährung – wenn der Verbraucher die Ware zur Nacherfüllung dem Verkäufer oder auf dessen Geheiß einem Dritten übergeben hat – nicht vor Ablauf von zwei Monaten eintritt, nachdem der Verbraucher die nachgebesserte oder ersetzte Ware zurückerhält.

Bei Verbrauchsgüterkäufen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher kann diese Frist bei gebrauchten Waren auf ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB), sofern
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Bei neuen Kaufgegenständen ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist hingegen nicht zulässig.

Bei Verkäufen unter Privatpersonen bzw. Verbrauchern gilt diese Einschränkung allerdings nicht. Hier können die Gewährleistungsrechte sogar vollständig ausgeschlossen werden.

8. Kann die Gewährleistungsfrist beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen auch gegenüber Verbrauchern beschränkt werden?

Ja. Beim Kauf von gebrauchten Gegenständen ist eine Verkürzung der Frist auf ein Jahr durch vertragliche Vereinbarung möglich (§ 476 Abs. 2 BGB).

Ab dem 01.01.2022 ist dies aber nur noch unter besonderen Voraussetzungen wirksam, insbesondere reicht eine Verkürzung in AGB nicht mehr aus.

Die wirksame Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr bei Verbrauchsgüterkäufen setzt fortan voraus, dass der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

9. Kann ein Lieferant die Gewährleistung gegenüber dem Händler ausschließen oder verkürzen?

Dies ist teilweise möglich.

Bei Neuwaren

Anders als beim Verbrauchsgüterkauf ist es im Unternehmer-Unternehmer-Verhältnis möglich, die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren durch eine wirksame AGB-Klausel zu verkürzen. Eine Frist von einem Jahr darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. §§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB). Insbesondere ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistungsrechte ist nicht zulässig.

Bei Gebrauchtwaren

Die Gewährleistung für Gebrauchtwaren kann im Unternehmer-Unternehmer-Verhältnis (B2B) – etwa durch eine entsprechende AGB-Klausel – gänzlich ausgeschlossen werden.

Übersicht zu den Gewährleistungsfristen

KaufrechtGesetzliche VerjährungVerkürzung in AGB
neue Sache Unternehmer - Unternehmer2 Jahrebis auf 1 Jahr
gebrauchte Sache Unternehmer - Unternehmer2 Jahrebis auf 0, Gewährleistungsausschluss möglich
neue Sache Unternehmer – Verbraucher sog. Verbrauchsgüterkauf2 Jahrekeine Verkürzung möglich
gebrauchte Sache Unternehmer - Verbraucher2 Jahrebis auf 1 Jahr unter strengen Voraussetzungen

10. Gewährleistung auch beim Weiterverkauf durch Verbraucher?

Verkauft ein Verbraucher die Sache weiter an einen Dritten, kann dieser gegenüber dem Händler grundsätzlich keine Gewährleistungsrechte geltend machen.

Denn der Dritte und der ursprüngliche Verkäufer haben keinen Kaufvertrag geschlossen. Ist die Kaufsache nach dem zweiten Verkauf an den Dritten zum Zeitpunkt der Übergabe dann mangelhaft, so ist das somit grundsätzlich allein ein Problem zwischen diesen beiden Vertragsparteien.

Jedoch kann dafür gesorgt werden, dass der Zweitkäufer letztlich doch in den Genuss der Gewährleistung kommt.

Entweder kann der Erstkäufer die Rechte im Namen des Dritten gegenüber dem Erstverkäufer geltend machen. Oder der Zweitverkäufer und der Dritte vereinbaren in ihrem Kaufvertrag, dass die Gewährleistungsrechte, die dem Zweitverkäufer gegenüber dem Erstverkäufer (ggf.) zustehen, abgetreten werden.

Durch eine solche Abtretung wird der Dritte zur Geltendmachung gegenüber dem Erstverkäufer bemächtigt.

Eine solche spätere Abtretung der Gewährleistungsrechte an Dritte kann der Erstverkäufer auch nicht dadurch verhindern, dass er dies in seinen AGB dem Erstkäufer verbietet. Eine solche AGB-Klausel wird von der Rechtsprechung als unwirksam angesehen.

11. Gewährleistung auch bei Veränderung der Kaufsache durch den Verbraucher?

Diese Frage lässt sich am besten anhand eines Fallbeispiels beantworten:

Fallbeispiel: Ein Verbraucher bestellt in einem Webshop ein Klettergerüst aus Holz, das eigenständig nach einer Anleitung zusammengebaut werden muss. Nachdem er es erhalten hat, verpasst er sämtlichen Bauteilen einen farbigen Anstrich. Erst, als der Verbraucher nach dem Trocknen der Farbe das Gerüst zusammenbauen will, zeigt sich, dass einige Bauteile falsch zugeschnitten sind und sich daher gar nicht richtig zusammenbauen lassen. Kann der Verkäufer für diesen Fall die Gewährleistung des Käufers ausschließen?

Beweislast für den Sachmangel

Zunächst gilt: Kann der Verkäufer im ersten Jahr nach der Lieferung nicht beweisen (sog. Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB s. u.), dass die Bauteile bei der Lieferung (noch) mangelfrei waren, kann der Käufer (Verbraucher) seine Gewährleistungsrechte geltend machen, da die Mangelhaftigkeit der Bauteile zu seinen Gunsten vermutet wird.

Im Fallbeispiel wird nicht gesagt, wie lange die Lieferung bereits zurückliegt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies weniger als 1 Jahr her ist. Somit müsste der Verkäufer beweisen, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelfrei war. Da die Kaufsache laut Sachverhalt einen Sachmangel hat, wird dies dem Verkäufer freilich nicht gelingen.

Eine Veränderung der Kaufsache ist kein Sachmangel

Dem Käufer stehen keine Gewährleistungsrechte zu, wenn er den Sachmangel der Kaufsache selbst herbeigeführt hat, z. B. indem er ein Kleidungsstück in der Waschmaschine verfärbt hat.

Im Fallbeispiel hat der Käufer die Bauteile angestrichen, also auf diese eingewirkt. Allerdings ist der Farbanstrich nicht ursächlich für den falschen Zuschnitt der Bauteile. Da der Sachmangel, um den es geht (die Bauteile passen nicht zusammen), nicht durch den Käufer verursacht worden ist, sondern bereits bei der Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhanden war, sind die Gewährleistungsrechte des Käufers nicht bereits deshalb ausgeschlossen.

Kenntnis des Käufers vom Mangel

Kennt ein Käufer den Mangel der Kaufsache oder bleibt ihm der Mangel aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen, so sind die Gewährleistungsansprüche grundsätzlich gemäß § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Zwar wusste der Käufer im Fallbeispiel nicht, dass die Bauteile nicht zusammenpassten, er hätte es aber womöglich wissen können oder sogar müssen. Immerhin hätte er die Bauteile vor dem Anstrich auf ihre Tauglichkeit hin überprüfen können, sodass ihm hinsichtlich der Veränderung ein grobfahrlässiges „Nichtkennen“ des Mangels vorzuwerfen sein könnte. Beweisen muss diesen Umstand jedoch stets der Verkäufer (vgl. das Urteil des BGH vom 12.11.2010 – Az. V ZR 181/09).

Allerdings findet die Vorschrift des § 442 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen (Verträgen zwischen einem Unternehmer einerseits und einem Verbraucher andererseits über Waren) nach § 475 Abs. 3 Satz 2 BGB ab dem 01.01.2022 keine Anwendung mehr. Selbst bei Kenntnis des Verbrauchers vom Mangel verliert er damit seine Gewährleistungsrechte nicht.

Selbst aber, wenn § 442 BGB anwendbar wäre, bezöge sich die Vorschrift auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht auf ein erst späteres Erkennen des Mangels. Ein Verbraucher ist gerade nicht verpflichtet, die Kaufsache nach Übergabe durch den Verkäufer auf Mängel hin zu überprüfen, um die eigenen Mängelrechte zu wahren. Schließlich müssen Verbraucher bei Online-Käufen regelmäßig von der Mangelfreiheit und vollständigen Funktionstüchtigkeit der Kaufsache ausgehen können, wenn dies in der Artikelbeschreibung nicht ausdrücklich anders vermerkt ist (z. B. „Defektes Radio günstig zu verkaufen“).

Im Fallbeispiel hätte der Käufer also nicht erst überprüfen müssen, ob die Kaufsache mangelfrei ist, bevor er sie mit Farbe anmalte.

Käufer behält seine Mängelrechte, Verkäufer trägt den Schaden

Die Mängelrechte des Käufers bleiben somit bestehen, wenn der Mangel mit der Veränderung der Kaufsache in keiner Verbindung steht. Auch sind Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer auf Schadensersatz oder anteilige Kostentragung wegen der Veränderung der Kaufsache ausgeschlossen. Den Käufer trifft keine Überprüfungspflicht der Sache, sodass die mittelbaren und unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen des Mangels letztlich in die Risikosphäre des Verkäufers fallen. Daher ist auch ein Ausschluss der Gewährleistung wegen einer Veränderung der Kaufsache in den AGB des Verkäufers nach § 309 Nr. 8 lit. b lit. aa Variante 1 BGB unwirksam.

Somit trägt auch im Fallbeispiel der Verkäufer das Risiko dafür, dass die angestrichenen Bauteile im Nachhinein unbrauchbar oder unverkäuflich sind. Wären sie nämlich mangelfrei geliefert worden, hätte der Käufer diese nach dem Anstrich ordnungsgemäß verbauen können und der Verkäufer müsste sich nicht mit den angestrichenen Bauteilen herumärgern.

Ausgleich für den Verkäufer

Entscheidet sich der Käufer bei einer mangelhaften Kaufsache für die Lieferung einer neuen Sache, so muss er die alte, mangelhafte Kaufsache gemäß § 439 Abs. 6 BGB dem Verkäufer zurückgeben. Hat der Käufer die Kaufsache umgestaltet, muss er nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Variante 5 BGB dem Verkäufer den entsprechenden Wert ersetzen. Kann der Käufer allerdings beweisen, dass sich der Mangel erst während oder nach der Veränderung bzw. Umgestaltung der Kaufsache gezeigt hat, entfällt die Pflicht zum Wertersatz gemäß § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB.

Somit muss der Käufer im Fallbeispiel keinen Wertersatz leisten, wenn er gegenüber dem Verkäufer beweisen kann, dass er den Mangel der Kaufsache (falscher Zuschnitt der Bauteile) erst während der Verarbeitung bzw. Veränderung festgestellt hat.

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