Fertigpackungsverordnung (FertigPackV)
Folgen von Verstößen gegen die Fertigpackungsverordnung
Folgen von Verstößen gegen die Fertigpackungsverordnung
1. Ordnungswidrigkeit
Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die verschiedenen Pflichten der FertigPackV stellen gemäß § 35 FertigPackV Ordnungswidrigkeiten dar und können gemäß § 19 Absatz 4 des Eichgesetzes, auf das die Fertigpackungsverordnung Bezug nimmt, mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro belegt werden. Somit können insbesondere Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten kostspielige Folgen haben.
2. Wettbewerbsrechtliche Folgen nach dem UWG
Neben behördlichen Maßnahmen sind Hersteller und Händler, die gegen die Pflichten der Fertigpackungsverordnung verstoßen, den Maßnahmen von Mitbewerbern ausgesetzt.
So sind die Pflichten der Fertigpackungsverordnung nach der Rechtsprechung als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen. Verstöße gegen sie stellen somit zugleich Wettbewerbsverstöße dar, die durch die Mitbewerber oder die anderen nach dem UWG Anspruchsberechtigten geahndet werden können.
Bei Verstößen sind somit lauterkeitsrechtliche Abmahnungen zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs denkbar.