Fertigpackungsverordnung (FertigPackV)

Überblick über die Pflichten der Fertigpackungsverordnung

Überblick über die Pflichten der Fertigpackungsverordnung

1. Verpflichtete

Die Pflichten der Fertigpackungsverordnung richten sich an diejenigen Personen, die die Produkte in den entsprechenden Fertigpackungen gewerblich in den Verkehr bringen. Dies sind in erster Linie die Hersteller der Produkte, die diese nach der Herstellung an die (Groß-)Händler abgeben oder selbst an Endabnehmer verkaufen.

Entsprechen fertig verpackte Produkte allerdings nicht den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung, so ist davon nicht allein der Hersteller betroffen. Auch die in der Lieferkette nachfolgenden Händler bringen mit einem Makel behaftete Produkte gewerblich in den Verkehr, so dass auch sie davon betroffen sind.

2. Pflichten bei sog. Maßbehältnissen

In der Fertigpackungsverordnung werden Behältnisse aus formbeständigem Material in Flaschenform (mit anderen Worten: Flaschen) gemäß § 2 als sog. Maßbehältnisse bezeichnet, wenn ihr Nennvolumen nicht mehr als fünf Liter beträgt, auf ihnen bestimmte Angaben vermerkt sind und sie die in der Verordnung festgelegten Genauigkeitsanforderungen erfüllen.

Für sie gelten besondere Kennzeichnungspflichten, gerade wenn sich das sog. Nennvolumen von dem sog. Randvollvolumen unterscheidet. Dies kann etwa bei Deodorants der Fall sein. Dann muss sich neben der Volumenangabe – etwa in der Einheit ml – eine weitere Angabe befinden, die beispielsweise in einem kleinen Kästchen dargestellt ist.

Die Angabe des Nenn- und des Randvollvolumens muss dabei am Boden, an der Bodennaht oder auf dem Mantel der Flasche (bzw. des Maßbehältnisses) unverwischbar, gut sichtbar und deutlich erfolgen.

In § 3 FertigPackV sind detaillierte Genauigkeitsanforderungen für Flaschen (bzw. Maßbehältnisse) geregelt. Das betrifft den zulässigen Grad der Abweichung von angegebenem und tatsächlichem Randvollvolumen.

3. Pflicht zur Kennzeichnung mit Füllmenge

§ 6 FertigPackV enthält die grundsätzliche Pflicht zur Kennzeichnung der Füllmenge, wenn Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden – entweder nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl, je nach Verkehrsauffassung.

Bei einigen bestimmten Erzeugnissen gelten gemäß § 7 FertigPackV jedoch Besonderheiten bei der Kennzeichnung. Bei Fertigpackungen für Lebensmittel ist gemäß § 8 FertigPackV teilweise eine Kennzeichnung nach der Stückzahl zulässig. Bei anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln richtet sich die Kennzeichnung der Stückzahl nach § 9 FertigPackV.

Unter bestimmten Umständen können die Hersteller nach § 10 FertigPackV von der Pflicht zur Kennzeichnung mit der Füllmenge befreit werden. Dies gilt etwa bei einigen Erzeugnissen, bei denen nach §§ 8 oder 9 FertigPackV oder nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die Stückzahl angegeben werden darf.

Aus § 18 FertigPackV ergibt sich die Art und Weise der Füllmengenangabe, aus § 20 FertigPackV die Anforderungen an die einzuhaltende Schriftgröße.

4. Anforderungen an die angegebenen und tatsächlichen Füllmengen

In § 22 FertigPackV sind die Anforderungen an die Füllmengen sowie der Grad der erlaubten Abweichung geregelt. Dadurch wird bestimmt, inwieweit die tatsächliche Füllmenge von der auf der Packung angegebenen abweichen darf. Die Nennfüllmengenanforderungen gelten dabei für eine Bezugstemperatur von 20 Grad Celcius gemäߧ 26 FertigPackV, ausgenommen natürlich Speiseeis.

Dabei gilt die Grundregel, dass bei nach Gewicht oder Volumen (nicht also bei nach Stückzahl) gekennzeichneten Produkten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die (angegebene) Nennfüllmenge im Mittel nicht unterschritten werden darf. Dabei sind jedoch genau festgelegte minimale Abweichungen bis zu einem bestimmten Grad erlaubt. Zusätzlich ist zu beachten, dass in diesem Rahmen nur Minusabweichungen, also Abweichungen nach unten, zulässig sind. Abweichungen nach oben dürfen also grundsätzlich nicht vorkommen.

Beispiel: Bei abgepacktem Käse mit einer (auf der Packung) angegebenen Nennfüllmenge von 200g muss nicht exakt stets jede einzelne Packung einen Inhalt von 200g haben. Vielmehr dürfen in einzelnen Packungen 191g enthalten sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Durchschnittswert bei allen in Verkehr gebrachten Packungen nicht weniger als 200g beträgt. Das wird von der zuständigen Behörde kontrolliert.

Bei Produkten, deren Nennfüllmenge als Länge oder Fläche angegeben wird, darf gemäß § 22a FertigPackV der tatsächliche Inhalt im Mittel ebenfalls nicht die auf der Packung angegebene Größe unterschreiten. Dies betrifft etwa Pflastertape oder Tesa-Film. Ähnliches gilt für die Kennzeichnung nach Stückzahl gemäß § 24 FertigPackV.

Wie die Hersteller für die Einhaltung und Kontrolle der gleichmäßigen Nennfüllmenge zu sorgen haben, ist genauer in den §§ 28, 29 FertigPackV geregelt. Dabei gilt, dass Kontrollmessgeräte verwendet und allgemein anerkannte Messverfahren vorzunehmen sind.

5. Pflichtangaben des Herstellers

Gemäß § 29 FertigPackV müssen Hersteller von Fertigpackungen, die die gleiche Nennfüllmenge haben, folgende Angaben auf der Packung machen:

  • Name oder Firma des Herstellers
  • Ort der gewerblichen Niederlassung

Wenn jemand anderes als der Hersteller die Fertigpackungen mit den Erzeugnissen gewerblich in den Verkehr bringt, so muss dieses andere Unternehmen die genannten Angaben machen. Abkürzungen der Angaben sind dabei erlaubt, solange das dadurch bezeichnete Unternehmen immer noch leicht zu ermitteln ist.

Für manche Sonderfälle enthält § 29 Absatz 2 FertigPackV einige Ausnahmen, in denen keine Kennzeichnung mit dem Namen und/oder dem Ort der gewerblichen Niederlassung des Herstellers bzw. des Inverkehrbringers erfolgen muss.

6. Fertigpackungen in Sondergrößen

Bei Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5g oder 5ml muss nach § 30 Absatz 1 FertigPackV keine Füllmengenangabe auf der Packung erfolgen. Dies gilt nicht, wenn andere Gesetze al dies vorschreiben. In solchen Fällen gelten auch die sonstigen Vorschriften der Fertigpackungsverordnung nicht.

Bei Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10kg oder 10l gelten die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung nicht (§ 31 Absatz 1 FertigPackV). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos.

Beispielsweise muss gemäß § 31 Absatz 2 FertigPackV die Füllmengenangabe bei Lebensmitteln nur dann nicht auf der Packung erfolgen, wenn sie in den Begleitpapieren enthalten ist und die entsprechenden Produkte nicht an nichtgewerbliche Letztverbraucher verkauft werden.
Auch etwa für Kohlen, Koks, Briketts oder Lacke sind in § 31 Absatz 2 FertigPackV Besonderheiten geregelt.

7. Offene Packungen, unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung

Obwohl sie ja gerade keine Fertigpackungen im eigentlichen Sinne sind, findet auf offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden, gemäß § 31a FertigPackV die Fertigpackungsverordnung ebenfalls – wenn auch nur entsprechende – Anwendung. Davon betroffen sind etwa Trauben in Plastikboxen, die man als Kunde am Obst- und Gemüsestand im Supermarkt Öffnen und wieder spurenlos Verschließen kann.

Besonderheiten gelten nach § 32 FertigPackV auch für unverpackte Backwaren, etwa beim Bäcker im Regal. Obwohl eben gerade nicht fertig bzw. vor- oder abgepackt gilt auch für Brot, Kleingebäck und andere (feine) Backwaren gleichen Nenngewichts, dass sie gewerblich nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das (angegebene) Nenngewicht im Mittel nicht unterschritten wird.

Zudem darf unverpacktes Brot gleichen Nenngewichts von mehr als 250g nur dann gewerblich in den Verkehr gebracht werden, wenn das Gewicht leicht erkennbar auf dem Brot selbst oder durch ein Schild in unmittelbarer Nähe zu dem Brot angegeben wird.

Für sog. Verkaufseinheiten ohne Umhüllung wie z. B. Draht, Kabel oder Tapeten enthält § 33 FertigPackV einige Vorgaben. Diese dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Nenngrößen im Mittel nicht unterschritten werden und sich die Abweichungen in einem in der Vorschrift festgelegten Rahmen bewegen.
Da diese Verkaufseinheiten bereits definitionsgemäß gerade keine Umhüllung haben, muss unmittelbar auf ihnen selbst die Nenngröße angegeben werden.

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