Fertigpackungsverordnung (FertigPackV)
Erlaubte Größen bei abgepackten Produkten
Erlaubte Größen bei abgepackten Produkten
1. Standardisierte und nicht-standardisierte Packungsgrößen
Der Regelungsgehalt der Fertigpackungsverordnung lässt sich im Kern wie folgt zusammenfassen.
Hersteller ganz bestimmter Produkte, die nicht offen, sondern vorverpackt verkauft werden, dürfen diese nur in bestimmten Gewichts-, Volumen- oder Stückeinheiten (sog. Nennfüllmengen) verpacken und entsprechend gekennzeichnet in den Verkehr bringen. Dabei haben die Hersteller abhängig von der jeweiligen Produktart einen gewissen Spielraum, was Abweichungen von Packungsinhalt und Angabe auf der Verpackung betrifft. Dies bedeutet, dass angegebene und tatsächliche Menge nicht zu Hundertprozent übereinstimmen müssen.
Bei anderen Produkten gibt es dagegen keine solch zwingenden Vorgaben für die jeweiligen Nennfüllmengen. Bei diesen gilt daher lediglich, dass die Kennzeichnung der Produkte in Bezug auf Gewicht, Volumen oder Stückzahl korrekt zu erfolgen hat.
Beispiel: Wer Zucker herstellt und fertig abgepackt in Mengen von 100g bis zu 5.000g an Händler oder Endabnehmer - das müssen nicht zwingend Verbraucher sein- verkauft, darf gemäß § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 FertigPackV lediglich die Packungsgrößen 125, 250, 500, 750, 1.000, 1.500, 2.000, 2.500, 3.000, 4.000 und 5.000 Gramm verwenden. Andere Packungsgrößen sind nicht zulässig.
Wählt der Hersteller etwa eine Packungsgröße von 1.000g, so dürften einzelne Packungen gemäß § 22 FertigPackV 985g oder 1.015g enthalten, wenn der Mittelwert aller hergestellten Packungsinhalte nicht weniger als 1.000g enthält.
Gekennzeichnet werden müsste die Packung gemäß § 6 Absatz 1 FertigPackV gemäß der allgemeinen Verkehrsauffassung mit der Angabe, dass der Inhalt der Packung ein Gewicht von 1.000g hat.
2. Vorgaben von Nennfüllmengen bei ganz bestimmten Lebensmitteln
Im Mittelpunkt der Fertigpackungsverordnung stehen die Kennzeichnungspflichten.
Strikte Vorgaben von bestimmten Nennfüllmengen wie bei Zucker (siehe obiges Beispiel) sind eher die Ausnahme. Dennoch gibt es bei einigen Produkten entsprechende Vorgaben.
In der Anlage 1 zur Fertigpackungsverordnung sind die davon betroffenen Produktarten aufgeführt, wie etwa Weine und Spirituosen.