Fertigpackungsverordnung (FertigPackV)
Die Fertigpackungsverordnung enthält für Unternehmen detaillierte Vorgaben, gerade was die Produktkennzeichnung von abgepackten Lebensmitteln und anderen fertig verpackten Erzeugnissen betrifft. Die IT-Recht Kanzlei stellt die Verordnung in einem umfassenden Beitrag vor.
Einheitspackungen als Standard
Vorweg: Die Fertigpackungsverordnung (oder kurz FertigPackV oder FpackV) ist in ihrer ursprünglichen Fassung bereits 1981 in Kraft getreten. Dem folgte 1994 eine Neubekanntmachung und kleine Änderungen und Anpassungen im Laufe der Zeit, die Letzte davon am 13. Juli 2017.
Dennoch besteht nach so langer Zeit Bedarf das nationale Fertigpackungsrecht an europäische und nationale Gesetzesänderungen anzupassen. Insbesondere durch das Inkrafttreten der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung (EU Nr. 1169/2011), die Verordnung für kosmetische Mittel (EG Nr. 1223/2009), die Düngemittelverordnung (EG Nr. 2003/2003) sowie neuste Änderungen im nationalen Mess- und Eichrecht erfordern eine umfassende Anpassung. So sind einige der Vorschriften der Verordnung bereits nicht mehr anwendbar, sofern sie Unionsrecht widersprechen. Im Zuge dessen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereits eine Verordnung zur Novellierung es Fertigpackungsrechts entworfen.
Es ist daher davon auszugehen, dass das nationale Fertigpackungsrecht in absehbarer Zeit erneuert wird. Laut Ministerium wird sich hierdurch für die Wirtschaft an der bestehenden Rechtslage jedoch wohl nichts ändern. Die Vorschriften für Fertigpackungen sollen weitgehend aus der bisherigen Fertigpackungsverordnung bzw. der Lebensmittelinformationsverordnung übernommen werden. Über die aktuelle Entwicklung wird Sie die IT-Recht Kanzlei auf dem Laufenden halten.
Abgepackte Lebensmittel gibt es häufig in einer bestimmten Gewichts-, Volumen- oder Stückmenge. Dies liegt daran, dass die deutsche Fertigpackungsverordnung (kurz: FertigPackV) zumindest mittelbar hierauf Einfluss nimmt.
In der Fertigpackungsverordnung ist im Wesentlichen geregelt, welche Gewichts- oder Volumenabweichungen verpackte Produkte haben dürfen und wie solche fertig abgepackten Produkte gekennzeichnet werden müssen. Zudem enthält die Verordnung Regelungen zur behördlichen Kontrolle der Verpackungen.
Aus den Vorschriften der Fertigpackungsverordnung folgen eine Reihe von Pflichten für Hersteller und Händler von fertig abgepackten Lebensmitteln.
Die IT-Recht Kanzlei beleuchtet im Folgenden ausführlich, welche Pflichten bestehen und welche Folgen Verstöße nach sich ziehen. Dabei wird ersichtlich, dass nicht nur behördliche Maßnahmen drohen, sondern auch Abmahnungen durch Mitbewerber.