Verkauf von Fahrzeugteilen
Fragen zur Bauartgenehmigungspflicht von Fahrzeugteilen
Fragen zur Bauartgenehmigungspflicht von Fahrzeugteilen
Frage: Welche Fahrzeugteile unterliegen einer Bauartgenehmigungspflicht?
Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c Absatz 1);
1a. Luftreifen (§ 36 Absatz 2);
2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);
3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4. Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);
5. Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von
a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
e) Langbäumen,
f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1);
8a. Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);
8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);
9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a. Umrissleuchten (§ 51b);
10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);
11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);
11a. nach vorn wirkende Kennleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);
12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);
12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
13. Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);
14. Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);
15. Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3);
16a. Nebelschlussleuchten (§ 53d);
17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54);
17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5);
18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 6 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 Absatz 3);
19a. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);
20. Fahrtschreiber (§ 57a);
21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
21a. Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);
22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 5, § 67a Absatz 1);
23. (weggefallen)
24. (weggefallen)
25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).
Alle übrigen Fahrzeugteile dürfen in beliebiger Bauart ausgeführt werden (OLG Hamm VBI 1966, 336).
Frage: Welche Fahrzeugteile benötigen keine Bauartgenehmigung?
Dazu gehören insbesondere:
1. Fahrzeugteile, die objektiv nach ihrer Bauart ausschließlich für nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmende Fahrzeuge bestimmt und geeignet sind: Achtung: Es kommt hierbei nicht auf die subjektive Verwendungsbestimmung, sondern auf die objektive Verwendungsmöglichkeit an (vgl. OLG Hamm VerkMitt. 1968 Nr. 31).
2. Fahrzeugteile, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden; Erforderlich ist jedoch in dem Fall, dass der Fahrzeugführer eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt (§22a Abs.3 Nr.1 StVZO).
3. Teile mit „Etwa-Wirkung“: Fahrzeugteile, die im Ausland hergestellt und dann in die Bundesrepublik importiert worden sind, sofern sie jedoch in ihrer Wirkung etwa bauartgenehmigten Einrichtungen entsprechen und als solche auch erkennbar sind (§22a Abs.3 Nr.2 StVZO). Davon ausgenommen sind lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern und Lichtquellen für Scheinwerfer. Wie und wann eine solche „Etwa-Wirkung“ nachgewiesen kann, wird im „Merkblatt für die Begutachtung von Fahrzeugen nach §21 StVZO und über mögliche Ausnahmen nach §70 StVZO“ beschrieben (VkBl. 1998, 1314). Eine Ausnahmegenehmigung kann beispielsweise vorliegen, wenn die Umrüstkosten unzumutbar sind. Dabei ist das Verhältnis von Umrüstungskosten und Fahrzeugwert zu beachten. (Quelle: FAKomm/VerkehrsR/ Rebler, § 22a StVZO, Rn. 14).
Der FAKomm/VerkehrsR/ Rebler, § 22a StVZO, Rn. 14 hierzu:
"Die Prüfung der „Etwa-Wirkung“ von Einrichtungen an ausländischen Fahrzeugen wird bei der Erteilung der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (vgl. hierzu auch § 20 FZV – vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland) erfolgen; bei Fahrzeugen, die betriebserlaubnisfrei sind, beschränken sich die behördlichen Feststellungen auf die Verkehrskontrollen (Lütkes/ Ferner/Kramer § 22a StVO Rn. 38)."
4. Fahrzeugteile, die an Fahrzeugen verwendet werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grundlage einer EU-Typgenehmigung oder einer EU-Einzelrichtlinie zugelassen werden (§22a Abs.3 Nr.3 StVZO).
Der FAKomm/VerkehrsR/ Rebler, § 22a StVZO, Rn. 14 hierzu:
Wird ein Fahrzeug in einem EU-Mitgliedsland zugelassen und erfolgt die Zulassung einer Typgenehmigungsrichtlinie:
-Richtlinie 70/156/EWG (Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und –anhänger) oder
-Richtlinie 92/61/EWG (Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädige Kraftfahrzeuge)
-Richtlinie 2007/46/EG oder Richtlinie 2002/24/EG (Typgenehmigung für zwei- oder dreirädige Kraftfahrzeuge)
-Richtlinie 2003/37/EG (Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen)so entfällt die nationale Bauartgenehmigungspflicht nach § 22a.
5. Suchscheinwerfer (HA VM 68, 23)
6. Land- oder forstwirtschaftliche Anbaugeräte und ggf. auch Anhängerkupplungen, die an land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten angebracht sind, s. Merkblatt für Anbaugeräte, VkBI 09 804 = StVRL § 30 Nr.6.