Verkauf von Fahrzeugteilen
Vertriebsverbote: Zulassungspflichtige Fahrzeugteile ohne amtliches Prüfzeichen
Vertriebsverbote: Zulassungspflichtige Fahrzeugteile ohne amtliches Prüfzeichen
Frage: Wann nur dürfen zulassungspflichtige Fahrzeugteile feilgeboten werden?
Nach § 22a Abs. 2 S. 1 StVZO dürfen Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben, oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
Die Rechtsprechung legt die Regelung des § 22a Abs. 2 StVZO aktuell dahingehend aus, dass sie ein generelles Verbot ausspricht, Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland feilzubieten/zu veräußern, sofern das erforderliche amtliche Prüfzeichen fehlt. Mit den Worten "im Geltungsbereich dieser Verordnung" ist das gesamte Territorium der Bundesrepublik Deutschland gemeint, also auch solche Teilgebiete, auf denen kein öffentlicher Straßenverkehr stattfindet (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015, Az. I - 15 U 138/14)
Frage: Ist von Bedeutung, dass zulassungspflichtige Fahrzeugteile auch für Zwecke außerhalb des Kfz-Bereichs einsetzbar sind?
Nicht von Bedeutung ist, dass zulassungspflichtige Fahrzeugteile auch für Zwecke außerhalb des Kfz-Bereichs bzw. für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke im Kfz-Bereich einsetzbar sind. Für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, im Sinne des § 22a Abs. 2 S. 1 StVZO ist, kommt es allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes an (OLG Hamm, Urteil vom 11. März 2014, 4 U 127/13, zitiert nach juris, Rn. 47, OLG Hamm, Urteil vom 13. Juni 2013, 4 U 26/13, OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2015, 15 U 138/14, Rn. 30, OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2014, 4 U 45/14,
Frage: Kann §22a StVZO mit dem ausdrücklichen Hinweis umgangen werden, dass Fahrzeugteile nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden dürfen?
§ 22a Abs. 2 S. 1 StVZO findet nur auf solche Fahrzeugteile keine Anwendung, die objektiv nach ihrer Bauart von der Genehmigungspflicht nicht erfasst werden. Alle übrigen Fahrzeugteile werden erst durch das Prüfzeichen verkehrsfähig. Mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung feilbietet, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in zulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden (so OLG Hamm, 4 U 26/13, juris, im 3. Orientierungssatz).
Daher helfen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen helfen Hinweise wie:"…nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!" oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht weiter.
Frage: Können Disclaimer den Verstoß gegen § 22a Abs. 2 StVZO ausräumen?
Nein, auch Disclaimer bspw. mit dem Hinweis auf Verwendungsmöglichkeiten in "Freizeit, Outdoor und Camping" vermögen den Verstoß gegen § 22a Abs. 2 StVZO nicht auszuräumen. Dies begründet das OLG Karlsruhe (Urteil vom 12.12.2014, Az. 4 U 45/14) wie folgt:
"Der Disclaimer weist zwar auf die Unzulässigkeit der Leuchten nach den Vorschriften der deutschen StVZO hin, beseitigt aber nicht die Gefahr, dass die Leuchten ungeachtet des Verbots im öffentlichen Straßenverkehr als Fahrradbeleuchtung benutzt werden. Letztlich bringt auch der Disclaimer die Erwartung der Beklagten zum Ausdruck, dass ihre Kunden die Leuchten zu einem nicht erlaubten Zweck erwerben und verwenden. Von ihrer Verantwortung hierfür kann sich die Beklagte durch den Disclaimer nicht freizeichnen (vgl. OLG Hamm a.a.O. Rn. 89)."
Frage: Besteht ein generelles Vertriebsverbot für Fahrzeugteile, die kein amtliches Prüfzeichen aufweisen?
So könnte § 23 I StVG durchaus zu verstehen sein:
"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind."
Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte in seiner Entscheidung Nr. 07-02 (vgl. Informationssystem Typengenehmigungsverfahren) mit, dass es nicht ausreiche, beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen (konkret ging es um Gasentladungs-Lichtquellen) Hinweise wie "...nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO" oder ähnliche Formulierungen für das Felbieten zu gebrauchen.
§ 23 StVG entfalle lediglich für solche Teile, die ihrer Bauart nach objektiv nur für nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmende Fahrzeuge bestimmt und geeignet sind. Es kommt demnach gerade nicht auf die subjektive Verwendung im Einzelfall an (so auch: Schleswig VRS 74, 55; OLG Hamm VerkMitt. 1968 Nr. 31). So führt allein die abstrakte Geeignetheit eines Fahrzeugteils im Straßenverkehr eingesetzt zu werden dazu, dass das Fahrzeugteil nur angeboten und vertrieben werden darf, wenn es mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet ist.
Das OLG Hamm hat in dem Zusammenhang mit Beschluss vom 25.09.2012 (Az. I-4 W 72/12) festgehalten:
"(...) Denn für das Verbot des Feilbietens ist ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend, unerheblich ist hingegen wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen will (OLG Schleswig VRS, 74, 55; OLG Hamm VerkMitt. 1968 Nr. 31). Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie "... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO" oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus (so auch das Kraftfahrbundesamt in der im Informationssystem Typengenehmigungsverfahren abgedruckten Entscheidung Nr. 07-02)."
Das OLG Hamm hatte in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 11.03.2014, Az. 4 U 127/13) geurteilt, dass beim Angebot von Fahrzeugteilen (konkret: Leuchtmittel) das Fehlen erforderlicher amtlicher Prüfzeichen unlauter und abmahnbar ist:
"Dass die Soffitte nach dem Vorbringen der Beklagten möglicherweise auch für Zwecke außerhalb des Kfz-Bereiches und für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke im Kfz-Bereich einsetzbar ist, ist ohne Bedeutung. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO ist, allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes ankommt (vgl. Senat, a.a.O.). Der Grundgedanke des in § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO ausgesprochenen Verbotes besteht darin, dass ein alleiniges Verwendungsverbot für sich genommen nur geringe Möglichkeiten der Überwachung bietet. Durch die Einführung der Prüfzeichenpflicht und des Verbots des Vertreibens nicht mit Prüfzeichen versehener Fahrzeugteile soll im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegengewirkt werden, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden. Auf diese Weise soll im Dienste der Verkehrssicherheit der Verwendung unzulänglicher Teile entgegengewirkt werden (vgl. Senat, a.a.O.). Mit diesem Grundgedanken der Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden, feilbietet. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in unzulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden (Senat, a.a.O.). Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass dieses Verständnis der Norm zu - auf den ersten Blick - ungerechtfertigt anmutenden Einschränkungen beim Vertrieb „multifunktional einsetzbarer Bauteile” führt. Diese Einschränkungen sind indes im Sinne der Verkehrssicherheit hinzunehmen, zumal eine Bauartgenehmigungspflicht auch nicht ausnahmslos für jedes Fahrzeugteil bzw. jedes für den Einbau in ein Fahrzeug geeignetes Bauteil gilt, sondern nur für besonders sicherheitsrelevante Bauteile."
Das OLG Hamm hielt des Weiteren auch in der vorbenannten Rechtsprechung fest, dass ein Hinweis „Im Bereich der StVO/StVZO nicht zugelassen!” nicht genüge, wenn zugleich eine rechtswidrige Nutzung (Kennzeichenbeleuchtung) im Angebotstext als Verwendungsbeispiel genannt werde:
"Selbst wenn es - entgegen der hier vertretenen Auffassung - auf die subjektive Verwendungsabsicht (des Anbieters) ankäme, ergäbe sich im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Die Beklagte zu 1) hat die Soffitte in ihrem Internetangebot ausdrücklich auch als „Kennzeichenlicht” angeboten. Dass dieses Angebot allein auf die Verwendung außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes in Deutschland, also z.B. nur auf den Einsatz bei Show- oder Tuningveranstaltungen auf Privatgrundstücken, ausgerichtet sein soll, ist - gerade bei einem Leuchtmittel für Kennzeichenbeleuchtungen - lebensfremd, auch wenn sich das streitgegenständliche Internetangebot bei „ebay” unter der Rubrik „Auto-Tuning & -Styling” befand. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem in dem Angebot enthaltenen Hinweis „Im Bereich der StVO/StVZO nicht zugelassen !”. Die Beklagte zu 1) gibt hiermit lediglich zu erkennen, dass sie keine Verantwortung dafür übernehmen will, wenn es beim Einsatz der Soffitte (zur Kennzeichenbeleuchtung) im öffentlichen Straßenverkehr zu Problemen mit Behörden kommen sollte (...)."
Auch das LG Mönchengladbach hat entschieden (Urteil vom 03.11.2014; Az. 8 O 37/14 - noch nicht rechtskräftig), dass die Hinweise „Nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung“ oder „Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen“ nicht geeignet sind, aus der Wettbewerbswidrigkeit herauszuführen, wenn KFZ-Teile angeboten werden, welche nicht über eine gültige Bauartgenehmigungsprüfung verfügen.
Auch das LG Siegen (Urteil vom 01.06.2017, Az. 7 O 14/16) ist der Ansicht, dass es allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes ankommt:
"Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie:"…nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!" oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus. Die Vorschrift findet nur auf solche Fahrzeugteile keine Anwendung, die objektiv nach ihrer Bauart von der Genehmigungspflicht nicht erfasst werden. Alle übrigen Fahrzeugteile werden erst durch das Prüfzeichen verkehrsfähig. Mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung feilbietet, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in zulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden (so OLG Hamm, 4 U 26/13, juris, im 3. Orientierungssatz)."
Daher gilt zusammengefasst: Zumindest nach (derzeitiger) Rechtsprechung, kann der bloße Hinweis auf die Untauglichkeit des Fahrzeugteils für den öffentlichen Straßenverkehr dieses von der Bauartgenehmigungspflicht gerade nicht freistellen.
Frage: Gibt es ein Vertriebsverbot in Deutschland für importierte KfZ-Ersatzteile?
Autoland Deutschland, Autoland USA. Im Ausland hergestellte Autos erfreuen sich in Deutschland einer gewissen Beliebtheit und fristen nicht nur ein Nischendasein. Allerdings benötigen sie für Reparaturen oder Tuning spezielle Ersatzteile, da die für den deutschen Markt im In- oder Ausland hergestellten Ersatzteile häufig nicht kompatibel sind. Insbesondere für die Verkehrssicherheit relevante Fahrzeugteile dürfen in Deutschland jedoch nur vertrieben werden, wenn sie nach einer amtlichen Prüfung mit einem Prüfzeichen versehen sind. Original Importware fehlt es naturgemäß an einem solchen Prüfzeichen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert, inwieweit importierte Ersatzteile für Importautos dennoch in Deutschland vertrieben werden dürfen.
I. Teilweise Vertriebsverbot für importierte KfZ-Ersatzteile
Vor allem US-amerikanische Autos erfreuen sich in Deutschland einer recht weit verbreiteten Beliebtheit. Wer seinen fahrenden US-Import hegen und pflegen möchte, braucht jedoch bei Zeiten das eine oder andere Ersatzteil. Eine Reihe von Unternehmen hat sich u.a. auf den Import von KfZ-Ersatzteilen aus den USA und anderen interessanten Auto-Märkten der Welt spezialisiert.
Aus vertriebsrechtlicher Sicht ist dies jedoch nicht unproblematisch. Während der gewerbliche Vertrieb importierter Neu- und Gebrauchtwagen, die ursprünglich für einen ausländischen Automarkt wie den der USA im Ausland hergestellt worden sind, keine allzu großen rechtlichen Probleme aufwirft, unterliegt der gewerbliche Vertrieb bestimmter sicherheitsrelevanter Auto-Ersatzteile in Deutschland teils recht strengen Vertriebsbeschränkungen. Eine ganze Reihe von Fahrzeugteilen wie Beleuchtungselemente oder Sicherheitsgurtsystem dürfen in Deutschland nur dann in gewerblicher Weise angeboten und verkauft werden, wenn sie mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sind (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Für Fahrzeugteile ohne ein solches Prüfzeichen besteht zumindest in Teilen ein Vertriebsverbot. Wer dagegen verstößt, riskiert nicht nur eine empfindliche Geldbuße, sondern auch eine Abmahnung durch Mitbewerber und Verbände.
Für bestimmte importierte Ersatzteile gelten jedoch Sondervorschriften, so dass deren gewerblicher Vertrieb unter gewissen Voraussetzungen in Teilen auch ohne Kennzeichnung mit einem amtlichen Prüfzeichen erlaubt ist. Im Folgenden ein Überblick über die komplizierten Vorschriften.
II. Überblick über den Vertrieb von KfZ-Ersatzteilen in Deutschland
Der gewerbliche Verkauf von Waren ist in Deutschland erlaubt, solange kein spezielles gesetzliches Verkaufs- bzw. Vertriebsverbot besteht. Dies gilt grundsätzlich auch für KfZ-Ersatzteile.
Allerdings dürfen nach § 22a Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (kurz: StVZO) Fahrzeugteile, die von Gesetzes wegen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung in Deutschland nur dann feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen nach der sog. Fahrzeugteileverordnung (kurz: FzTV) gekennzeichnet sind. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, begeht nach § 69 Absatz 2 Nr. 7 StVZO eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 24 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (kurz: StVG) mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden kann. Wer zudem vorsätzlich oder fahrlässig solche Fahrzeugteile, die in einer genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerblich feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, begeht darüber hinaus nach § 23 Absatz 1 StVG eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 23 Absatz 3 StVG sogar mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Hintergrund dieser Vertriebsbeschränkung ist die Sicherheit des Straßenverkehrs: Es sollen keine für die Straßenverkehrssicherheit relevanten Fahrzeugteile in Verkehr sein, die tatsächlich nicht auf ihre Sicherheit geprüft sind und somit eine Gefahr für Menschen darstellen können.
Welche einzelnen Fahrzeugteile von dieser Vertriebsbeschränkung erfasst sind, ist detailliert in § 22a Absatz 1 StVZO aufgeführt. Betroffen sind vor allem sicherheitsrelevante Fahrzeugteile wie diverse Scheinwerfer, Bremsen und Frontschutzsysteme. Weitere Informationen finden sich somit unmittelbar in § 22a Absatz 1 StVZO sowie in einem ausführlichen früheren Beitrag der IT-Recht-Kanzlei.
Für andere KfZ-Ersatzteile bzw. Fahrzeugteile, die von Gesetzes wegen nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gilt kein entsprechendes Vertriebsverbot. Diese dürfen daher vollkommen unabhängig davon, ob sie in Deutschland, im europäischen oder im nicht-europäischen Ausland hergestellt worden sind, frei in Deutschland vertrieben werden.
III. Lockerungen des Vertriebsverbots in Bezug auf bestimmte importierte KfZ-Ersatzteile
Das strikte Vertriebsverbot aus §§ 22a Absatz 2 StVZO gilt unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen jedoch nicht für eine Reihe von Fahrzeugteilen, die im europäischen und nicht-europäischen Ausland hergestellt worden sind und von dort nach Deutschland importiert werden.
- Gemäß § 22a Absatz 3 Nr. 3 StVZO gilt das Vertriebsverbot zum einen nicht für Fahrzeugteile, deren Konformität mit den einschlägigen europäischen Vorschriften bereits von einem EU-Mitgliedstaat in einem Verwaltungsverfahren geprüft worden ist. Wenn also bereits eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der EU festgestellt hat, dass ein Fahrzeugteil den europäischen Vorschriften entspricht, so muss dies nicht auch noch durch die in Deutschland zuständige Behörde bestätigt werden.
- Zum anderen gilt das Vertriebsverbot nach § 22a Absatz 3 Nr. 2 StVZO darüber hinaus auch nicht für solche Fahrzeugteile, die nach Deutschland in den Geltungsbereich der StVZO verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs der StVZO (also im Ausland) gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach § 22a Absatz 1 StVZO geprüften Fahrzeugteilen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind. Ausdrücklich ausgenommen hiervon sind Lichtquellen für Schweinwerfer. Mit anderen Worten dürfen aus dem Ausland nach Deutschland importierte Ersatzteile, die ihrer Funktion und Wirkung nach den im Einzelnen in § 22a Absatz 1 StVZO aufgelisteten Fahrzeugteilen entsprechen, in Deutschland frei verkauft werden, wenn sie ihrerseits für Importwagen, d.h. im Ausland hergestellte und nach Deutschland importierte Autos, vorgesehen sind. Wer somit als Importhändler beispielsweise Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 22a Absatz 1 Nr. 21 StVZO) aus den USA importiert, um sie an Kunden in Deutschland als Ersatzteil für deren aus den USA importierte Autos zu verkaufen, darf dies legal tun. Dies sollte der Verkäufer freilich in der Werbung und in der Verkaufsanzeige entsprechend deutlich machen, damit nicht der Eindruck entsteht, es handele sich um ein Ersatzteil für ein Auto aus Deutschland.
IV. Fazit
Der gewerbliche Vertrieb von KfZ-Ersatzteilen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterliegt in Bezug auf einige wenige sicherheitsrelevante Fahrzeugteile grundsätzlich vergleichsweise strengen Vertriebsbeschränkungen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig sog. bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile ohne amtliches Prüfzeichen gewerblich vertreibt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen; zudem besteht die Gefahr, von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt zu werden.
Weniger streng ist der gewerbliche Vertrieb von im Ausland hergestellten und nach Deutschland importierten Ersatzteilen für solche Fahrzeuge, die ihrerseits ebenfalls im Ausland hergestellt worden sind. Für diese gelten nicht dieselben strengen Vertriebsbeschränkungen wie für (importierte oder nicht importierte) Ersatzteile für in Deutschland bzw. unmittelbar für den deutschen Automarkt gefertigte Fahrzeuge. Diese dürfen also grundsätzlich auch dann sanktionslos vertrieben werden, wenn sie über kein amtliches Prüfzeichen verfügen. Für den Vertrieb importierter KfZ-Ersatzteile in Deutschland zur Verwendung an Importautos ist somit in aller Regel keine amtliche Genehmigung erforderlich.
Anders sieht es jedoch in Bezug auf importierte KfZ-Ersatzteile aus, die für in Deutschland hergestellte bzw. für den deutschen Markt produzierte Fahrzeuge verwendet werden können. Diese unterliegen denselben gesetzlichen Vertriebsbeschränkungen wie diejenigen Ersatzteile, die in Deutschland hergestellt worden sind. Sie dürfen somit ggf. ebenfalls nur dann vertrieben werden, wenn sie mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sind.
Frage: Welche Konsequenzen sind bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für genehmigungspflichtige Fahrzeugteile zu erwarten?
Wer die Anforderungen des §22a Abs.2 StVZO missachtet und Fahrzeugteile, die nicht mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet sind, feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §69a Abs.2 Nr.7 StVZO. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Vorgenannter Betrag kann ggf. dann überschritten werden, wenn der aus dem Verkauf erzielte wirtschaftliche Vorteil höher ist als vorstehend genannter Betrag.
Zudem können gemäß § 23 Abs. 3 StVG Fahrzeugteile, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden.
(Verjährungsverfolgung tritt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG nach zwei Jahren ein.)
Nicht zuletzt riskiert man in dem Zusammenhang abgemahnt zu werden. Hierbei handelt es sich um einen häufigen Abmahngrund, betroffene Händler sollten daher Ihr Sortiment sehr genau prüfen, um eine kostenintensive Abmahnung zu vermeiden!