EU-Verbraucherrechterichtlinie
EuGH: Auf die Beschriftung des Bestellbuttons kommt es an!
Bereits seit August 2012 gilt in Deutschland die sogenannte „Buttonlösung“: Bei einer entgeltlichen Bestellung muss der die Bestellung auslösende Button mit den Worten „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein, aus der sich die Zahlungspflicht ergibt.
Bereits seit August 2012 gilt in Deutschland die sogenannte „Buttonlösung“: Bei einer entgeltlichen Bestellung muss der die Bestellung auslösende Button mit den Worten „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein, aus der sich die Zahlungspflicht ergibt.
LG München I: Zahlungsentgelte für Zahlung via Paypal und SOFORT sind unzulässig
Zum 13.01.2018 wurden die Regeln für die Erhebung von Zahlungsentgelten für bestimmte Zahlungsarten verschärft. Seitdem dürfen Onlinehändler für Zahlungen mittels Überweisung, Lastschrift und Debit- bzw. Kreditkarte keine Aufschläge mehr erheben. Doch wie weit geht dieses Verbot?
Zum 13.01.2018 wurden die Regeln für die Erhebung von Zahlungsentgelten für bestimmte Zahlungsarten verschärft. Seitdem dürfen Onlinehändler für Zahlungen mittels Überweisung, Lastschrift und Debit- bzw. Kreditkarte keine Aufschläge mehr erheben. Doch wie weit geht dieses Verbot?
BGH: „Sofortüberweisung“ als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel ist unzumutbar
In seinem Urteil vom 18.07.2017 (Az.: KZR 39/16) stärkt der BGH Verbraucherrechte. Der Senat entschied, dass die „Sofortüberweisung“ als einzige unentgeltliche Bezahlmethode nicht zumutbar sei, da diese für den Verbraucher zu viele Risiken berge.
In seinem Urteil vom 18.07.2017 (Az.: KZR 39/16) stärkt der BGH Verbraucherrechte. Der Senat entschied, dass die „Sofortüberweisung“ als einzige unentgeltliche Bezahlmethode nicht zumutbar sei, da diese für den Verbraucher zu viele Risiken berge.
Kosten für Bezahldienste auf Kunden umlegen: OLG Frankfurt hält Sofortüberweisung für zumutbare Zahlungsalternative
Ob ein Händler die Kosten für die Nutzung eines bestimmten Bezahldienstes vom Kunden zurückverlangen kann, hängt maßgeblich davon ab, ob dem Kunden eine gängige und zumutbare Zahlungsalternative kostenfrei zur Verfügung steht. In Folge eines Urteils des LG Frankfurt a.M. (Urteil v. 24.06.15 – Az. 2/6 O 458/14) wurde der Bezahldienst „Sofortüberweisung“ bisher nicht als zumutbare kostenfreie Zahlungsalternative anerkannt. Mit Urteil v. 24.8.2016 (Az. - 11 U 123/15) hat das OLG Frankfurt a.M. nun die Entscheidung des LG aufgehoben und Sofortüberweisung als zumutbare Zahlungsalternative eingestuft. Drüber hinaus hat sich das OLG zu den Kriterien geäußert, an denen die Zumutbarkeit eines Zahlungsmittels generell zu messen ist.
Ob ein Händler die Kosten für die Nutzung eines bestimmten Bezahldienstes vom Kunden zurückverlangen kann, hängt maßgeblich davon ab, ob dem Kunden eine gängige und zumutbare Zahlungsalternative kostenfrei zur Verfügung steht. In Folge eines Urteils des LG Frankfurt a.M. (Urteil v. 24.06.15 – Az. 2/6 O 458/14) wurde der Bezahldienst „Sofortüberweisung“ bisher nicht als zumutbare kostenfreie Zahlungsalternative anerkannt. Mit Urteil v. 24.8.2016 (Az. - 11 U 123/15) hat das OLG Frankfurt a.M. nun die Entscheidung des LG aufgehoben und Sofortüberweisung als zumutbare Zahlungsalternative eingestuft. Drüber hinaus hat sich das OLG zu den Kriterien geäußert, an denen die Zumutbarkeit eines Zahlungsmittels generell zu messen ist.
Möglichkeit der Kaufpreisrückerstattung über ein anderes Zahlungsmittel im Widerrufsfall?
Die meisten Online-Shops stellen ihren Kunden diverse Möglichkeiten zur Verfügung, die getätigten Käufe zu bezahlen. Dies soll einerseits im Interesse der Verbraucherfreundlichkeit eine weitreichende Auswahlfreiheit garantieren, dient aber auch der Ansprache eines möglichst breiten Publikums und der schnellen Zahlungsabwicklung. Wirtschaftlich prekär für den Händler kann ein weites Spektrum an Zahlungsmethoden aber dann werden, wenn nach wirksamem Widerruf der bezahlte Kaufpreis zurückzuerstatten ist. Für einige Zahlungsmittel wie etwa die Kreditkarte können hier nicht unbeträchtliche ‘Provider“-Kosten auf der Händlerseite anfallen. Darf der Händler also für die Rückzahlung auf ein anderes als das vom Kunden ursprünglich gewählte Zahlungsmittel zurückgreifen? Lesen Sie dazu mehr im folgenden Beitrag.
Die meisten Online-Shops stellen ihren Kunden diverse Möglichkeiten zur Verfügung, die getätigten Käufe zu bezahlen. Dies soll einerseits im Interesse der Verbraucherfreundlichkeit eine weitreichende Auswahlfreiheit garantieren, dient aber auch der Ansprache eines möglichst breiten Publikums und der schnellen Zahlungsabwicklung. Wirtschaftlich prekär für den Händler kann ein weites Spektrum an Zahlungsmethoden aber dann werden, wenn nach wirksamem Widerruf der bezahlte Kaufpreis zurückzuerstatten ist. Für einige Zahlungsmittel wie etwa die Kreditkarte können hier nicht unbeträchtliche ‘Provider“-Kosten auf der Händlerseite anfallen. Darf der Händler also für die Rückzahlung auf ein anderes als das vom Kunden ursprünglich gewählte Zahlungsmittel zurückgreifen? Lesen Sie dazu mehr im folgenden Beitrag.
Darf ich als Händler die Gebühren für Bezahldienste wie PayPal, Sofortüberweisung & Co. auf den Kunden umlegen?
Bezahldienste wie PayPal und Sofortüberweisung sind sowohl für den Händler als auch für den Kunden praktisch und erleichtern das Online-Shopping enorm. Allerdings sind sie für Händler nicht kostenfrei. PayPal verlangt derzeit mindestens 1,5% des Kaufpreises, sowie eine feste Gebühr von 0,35€ pro Transaktion (PayPal – Nutzungsbedingungen, Stand 23.03.2016). Auch die anderen Bezahldienste lassen sich ihren Service vergüten, sodass sich viele Online-Händler die Frage stellen, ob sie die durch den Bezahlvorgang entstehenden Kosten auf den Kunden umlegen können.
Bezahldienste wie PayPal und Sofortüberweisung sind sowohl für den Händler als auch für den Kunden praktisch und erleichtern das Online-Shopping enorm. Allerdings sind sie für Händler nicht kostenfrei. PayPal verlangt derzeit mindestens 1,5% des Kaufpreises, sowie eine feste Gebühr von 0,35€ pro Transaktion (PayPal – Nutzungsbedingungen, Stand 23.03.2016). Auch die anderen Bezahldienste lassen sich ihren Service vergüten, sodass sich viele Online-Händler die Frage stellen, ob sie die durch den Bezahlvorgang entstehenden Kosten auf den Kunden umlegen können.
Abmahnungen vermeiden: So platzieren Sie Informationen über Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel rechtssicher
Shop-Betreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs darüber zu informieren, ob im Online-Shop Lieferbeschränkungen existieren und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Doch wo genau müssen diese Informationen auf der Webseite zur Verfügung gestellt werden? Genügt es, wenn Online-Händler darüber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in den Frequently Asked Questions (FAQ) informieren? Diese Fragen möchte die IT-Recht-Kanzlei im Folgenden beantworten.
Shop-Betreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs darüber zu informieren, ob im Online-Shop Lieferbeschränkungen existieren und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Doch wo genau müssen diese Informationen auf der Webseite zur Verfügung gestellt werden? Genügt es, wenn Online-Händler darüber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in den Frequently Asked Questions (FAQ) informieren? Diese Fragen möchte die IT-Recht-Kanzlei im Folgenden beantworten.
LG Hamburg: „Visa Entropay“ darf nicht einzige unentgeltliche Zahlungsmethode sein
In jüngster Zeit hatten die deutschen Gerichte immer wieder darüber zu entscheiden, welche Zahlungsarten dem Kunden zur Verfügung gestellt werden dürfen bzw. müssen. Im neuesten Urteil zu dieser Thematik ging es darum, ob das Anbieten von „Visa Entropay“ als einzige unentgeltliche Zahlungsart zulässig ist.
In jüngster Zeit hatten die deutschen Gerichte immer wieder darüber zu entscheiden, welche Zahlungsarten dem Kunden zur Verfügung gestellt werden dürfen bzw. müssen. Im neuesten Urteil zu dieser Thematik ging es darum, ob das Anbieten von „Visa Entropay“ als einzige unentgeltliche Zahlungsart zulässig ist.
LG Frankfurt a.M.: Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsart im Online-Shop unzumutbar
Für Aufsehen sorgt zur Zeit eine Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (Urteil v. 24.06.2015 – Az. 2-06 O 458/14), nach der die Sofortüberweisung als einzige akzeptierte unentgeltliche Zahlungsmethode nicht ausreiche.
Für Aufsehen sorgt zur Zeit eine Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (Urteil v. 24.06.2015 – Az. 2-06 O 458/14), nach der die Sofortüberweisung als einzige akzeptierte unentgeltliche Zahlungsmethode nicht ausreiche.
OLG Dresden: Ungeläufige Kreditkarten keine zumutbare entgeltfreie Zahlungsmöglichkeit
Nach §312a Abs. 4 Nr. 1 BGB sind Vereinbarungen, die dem Verbraucher für die Nutzung einer Zahlungsmethode ein Entgelt auferlegen, unwirksam, wenn nicht stets auch eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird. Mit Urteil vom 03.02.2015 (Az. 14 U 1489/14) hat das OLG Dresden die Anforderungen an derartige entgeltfreie Zahlungsmethoden konkretisiert und verkehrsfremden Kreditkartentypen, insbesondere Visa Electron und Mastercard Gold, die Zumutbarkeit abgesprochen.
Nach §312a Abs. 4 Nr. 1 BGB sind Vereinbarungen, die dem Verbraucher für die Nutzung einer Zahlungsmethode ein Entgelt auferlegen, unwirksam, wenn nicht stets auch eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird. Mit Urteil vom 03.02.2015 (Az. 14 U 1489/14) hat das OLG Dresden die Anforderungen an derartige entgeltfreie Zahlungsmethoden konkretisiert und verkehrsfremden Kreditkartentypen, insbesondere Visa Electron und Mastercard Gold, die Zumutbarkeit abgesprochen.
LG Stuttgart: Bestellbutton "Bestellung bestätigen" ist unzulässig & fehlende oder fehlerhafte Informationspflichten können abgemahnt werden!
Nicht erst seitdem die Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden ist, haben Online-Händler eine Vielzahl an Informationspflichten zu beachten. Zudem müssen Online-Händler darauf achten, dass der verwendete Bestell-Button am Ende eines Bestellvorgangs ordnungsgemäß bezeichnet wird. Die Missachtung oder falsche Umsetzung der Informationspflichten kann zu kostenpfichtigen Abmahnungen führen. Die Entscheidung des LG Stuttgart (Urteil vom 17.11.2014, Az.: 35 O 37/14 KfH - noch nicht rechtskräftig) bestätigt die Notwendigkeit einer Überprüfung bestehender Rechtstexte von Online-Händlern auf die Einhaltung von vorvertraglichen Informationspfichten, lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.
Nicht erst seitdem die Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden ist, haben Online-Händler eine Vielzahl an Informationspflichten zu beachten. Zudem müssen Online-Händler darauf achten, dass der verwendete Bestell-Button am Ende eines Bestellvorgangs ordnungsgemäß bezeichnet wird. Die Missachtung oder falsche Umsetzung der Informationspflichten kann zu kostenpfichtigen Abmahnungen führen. Die Entscheidung des LG Stuttgart (Urteil vom 17.11.2014, Az.: 35 O 37/14 KfH - noch nicht rechtskräftig) bestätigt die Notwendigkeit einer Überprüfung bestehender Rechtstexte von Online-Händlern auf die Einhaltung von vorvertraglichen Informationspfichten, lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.
Verbraucherrechtsreform: neue Abmahngründe seit dem 13.06.2014
Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist zum 13.06.2014 in Kraft getreten und hat neben einer grundlegenden Reformierung des Widerrufsrechts im Fernabsatz zugleich ein umfangreiches Programm an neuen Informationspflichten etabliert, die insbesondere im Online-Handel großflächige Änderungen erforderlich machten. Die Säumigkeit einzelner Händler, welche den neuen Regelungen unzureichend oder gar nicht nachkommen, rückt nach knapp 5 Monaten nach dem einschlägigen Umstellungsdatum nun zunehmend in den Fokus von Abmahnern. Dies wird im Folgenden anhand von aktuellen Beispielen verdeutlicht.
Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist zum 13.06.2014 in Kraft getreten und hat neben einer grundlegenden Reformierung des Widerrufsrechts im Fernabsatz zugleich ein umfangreiches Programm an neuen Informationspflichten etabliert, die insbesondere im Online-Handel großflächige Änderungen erforderlich machten. Die Säumigkeit einzelner Händler, welche den neuen Regelungen unzureichend oder gar nicht nachkommen, rückt nach knapp 5 Monaten nach dem einschlägigen Umstellungsdatum nun zunehmend in den Fokus von Abmahnern. Dies wird im Folgenden anhand von aktuellen Beispielen verdeutlicht.
Ungenaue Lieferzeiten: werden aktuell abgemahnt
Derzeit werden Online-Händler abgemahnt, die hinsichtlich der Lieferzeiten wie folgt informieren: "Lieferzeit: 1-2 Werktage nach Zahlungseingang." Diese Angabe sei nicht transparent genug und verstieße damit gegen Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB. Schließlich könne der Verbraucher nicht wissen, wann die Zahlung auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wird. Ebenso dürften Angaben wie "Lieferzeit: 1-2 Tage" oder "Lieferzeit: 1-2 Werktage" problematisch sein, bei denen ein Hinweis auf den Beginn der Lieferfrist vollständig fehlt.
Derzeit werden Online-Händler abgemahnt, die hinsichtlich der Lieferzeiten wie folgt informieren: "Lieferzeit: 1-2 Werktage nach Zahlungseingang." Diese Angabe sei nicht transparent genug und verstieße damit gegen Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB. Schließlich könne der Verbraucher nicht wissen, wann die Zahlung auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wird. Ebenso dürften Angaben wie "Lieferzeit: 1-2 Tage" oder "Lieferzeit: 1-2 Werktage" problematisch sein, bei denen ein Hinweis auf den Beginn der Lieferfrist vollständig fehlt.
Orientierungshilfe der EU-Kommission: Fernabsatzverträge, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen
Nicht alle Fernabsatzverträge fallen unter den Geltungsbereich der mittlerweile in nationales Recht umgesetzten Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83. Es ist für den europäischen Onlinehändler enorm wichtig zu wissen, welche Ausnahmetatbestände es hier gibt. Denn für solche Ausnahmetatbestände, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, gelten unter anderem nicht die vorvertraglichen Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht.
Nicht alle Fernabsatzverträge fallen unter den Geltungsbereich der mittlerweile in nationales Recht umgesetzten Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83. Es ist für den europäischen Onlinehändler enorm wichtig zu wissen, welche Ausnahmetatbestände es hier gibt. Denn für solche Ausnahmetatbestände, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, gelten unter anderem nicht die vorvertraglichen Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht.
Jetzt aber schnell: Nutzen Sie schon neue AGB und die Widerrufsbelehrung 2014? Oder: Wann schlagen die ersten Abmahnungen nach neuem Verbraucherrecht auf?
Der vergangene Freitag war der Alptraum vieler Onlinehändler: Am 13.06.2014, 0 Uhr galt es, den Internetauftritt fit für die gesetzlichen Neuerungen der Verbraucherrechterichtlinie zu machen. Trotz Vorbereitung und „Nachtschicht“ blieb der Erfolg mancherorts aus: Technische Probleme bei den großen Plattformen eBay.de und Amazon.de machten eine nahtlose Umstellung in einigen Fällen unmöglich. Die große Frage nun: Droht deswegen eine kostspielige Abmahnung?
Der vergangene Freitag war der Alptraum vieler Onlinehändler: Am 13.06.2014, 0 Uhr galt es, den Internetauftritt fit für die gesetzlichen Neuerungen der Verbraucherrechterichtlinie zu machen. Trotz Vorbereitung und „Nachtschicht“ blieb der Erfolg mancherorts aus: Technische Probleme bei den großen Plattformen eBay.de und Amazon.de machten eine nahtlose Umstellung in einigen Fällen unmöglich. Die große Frage nun: Droht deswegen eine kostspielige Abmahnung?
Widerrufsbelehrung 2014: Informationsportal der IT-Recht
Derzeit werden wir geradezu überschüttet mit Fragen zur neuen Widerrufsbelehrung 2014 und den übrigen, sich aus der Verbraucherrechterichtlinie ergebenden, diversen neuen Informationspflichten. Aus diesem Grund haben wir unseren Mandanten/Lesern ein Informationsportal zum Thema Widerrufsbelehrung 2014 eingerichtet. Wir hoffen, dass es Ihnen gefällt und würden uns natürlich freuen, wenn Sie dieses Portal als Informationsquelle weiterempfehlen wollten.
Derzeit werden wir geradezu überschüttet mit Fragen zur neuen Widerrufsbelehrung 2014 und den übrigen, sich aus der Verbraucherrechterichtlinie ergebenden, diversen neuen Informationspflichten. Aus diesem Grund haben wir unseren Mandanten/Lesern ein Informationsportal zum Thema Widerrufsbelehrung 2014 eingerichtet. Wir hoffen, dass es Ihnen gefällt und würden uns natürlich freuen, wenn Sie dieses Portal als Informationsquelle weiterempfehlen wollten.
Leitfaden und Kommentar zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (ohne Widerrufsbelehrung)
Am 27.9.2013 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz wird am 13.06.2014 in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. Dieser Leitfaden beschäftigt sich mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht.
Am 27.9.2013 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz wird am 13.06.2014 in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. Dieser Leitfaden beschäftigt sich mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht.
Ab dem 13.06.2014: Wer trägt das Risiko von Beschädigungen und Verlust bei der Rücksendung von Waren nach dem Widerruf?
Geht nach dem Widerruf eines Verbrauchers bei der Rücksendung der Ware zum Verkäufer etwas schief, etwa weil die Ware beschädigt wird oder verloren geht, stellt sich die Frage: wer trägt den Schaden? Muss der Verbraucher Wertersatz zahlen oder hat am Ende der Händler den Schaden? Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Vorschriften zur Gefahrtragung nach altem und neuem Verbraucherwiderrufsrecht.
Geht nach dem Widerruf eines Verbrauchers bei der Rücksendung der Ware zum Verkäufer etwas schief, etwa weil die Ware beschädigt wird oder verloren geht, stellt sich die Frage: wer trägt den Schaden? Muss der Verbraucher Wertersatz zahlen oder hat am Ende der Händler den Schaden? Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Vorschriften zur Gefahrtragung nach altem und neuem Verbraucherwiderrufsrecht.
Verkauf digitaler Inhalte gemäß EU-Verbraucherrechterichtlinie: IT-Recht Kanzlei bietet AGB und Widerrufsbelehrung an
Sie bieten als Unternehmer den Verkauf digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger an den Verbraucher geliefert werden (z.B. Download von Software, Videos oder Musik), an und möchten sichergehen, ab dem 13.06.2014 diesbezüglich eine rechtssichere Widerrufsbelehrung zu verwenden? Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen gerne eine für die Lieferung solcher digitaler Inhalte zugeschnittene und somit an die neue gesetzliche Lage ab dem 13.06.2014 angepasste Widerrufsbelehrung sowie entsprechende AGB zur Verfügung.
Sie bieten als Unternehmer den Verkauf digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger an den Verbraucher geliefert werden (z.B. Download von Software, Videos oder Musik), an und möchten sichergehen, ab dem 13.06.2014 diesbezüglich eine rechtssichere Widerrufsbelehrung zu verwenden? Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen gerne eine für die Lieferung solcher digitaler Inhalte zugeschnittene und somit an die neue gesetzliche Lage ab dem 13.06.2014 angepasste Widerrufsbelehrung sowie entsprechende AGB zur Verfügung.
Neue Regelungen und Informationspflichten zum Widerrufsrecht für den Fernabsatz digitaler Inhalte
Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Verbraucherwiderrufsrechts zum 13.06.2014 wird nicht nur das Widerrufsrecht in Bezug auf körperliche Waren sondern auch das Widerrufsrecht in Bezug auf digitale Inhalte, die nicht dauerhaft auf einem Datenträger verkörpert sind, neu geregelt. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts für letztere soll fortan nur bei Einhaltung spezifischer Anforderungen durch den Unternehmer möglich sein. Zusätzlich hat der Gesetzgeber für den Fernabsatz digitaler Inhalte nunmehr spezifische Informationspflichten eingeführt, die den Verbraucher über deren Funktionsweise und deren Anwendungsmöglichkeiten aufklären sollen.
Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Verbraucherwiderrufsrechts zum 13.06.2014 wird nicht nur das Widerrufsrecht in Bezug auf körperliche Waren sondern auch das Widerrufsrecht in Bezug auf digitale Inhalte, die nicht dauerhaft auf einem Datenträger verkörpert sind, neu geregelt. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts für letztere soll fortan nur bei Einhaltung spezifischer Anforderungen durch den Unternehmer möglich sein. Zusätzlich hat der Gesetzgeber für den Fernabsatz digitaler Inhalte nunmehr spezifische Informationspflichten eingeführt, die den Verbraucher über deren Funktionsweise und deren Anwendungsmöglichkeiten aufklären sollen.
Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei
Sie möchten Waren im Internet verkaufen ohne dabei abgemahnt zu werden? Der Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen dabei. Wählen Sie einfach eine der nachfolgend genannten Produktkategorie Ihrer Wahl aus. Wir nennen Ihnen die rechtlichen Besonderheiten, die Sie beim Vertrieb zu beachten haben.
Verkauf von...
- Alkohol, Tabak
- Arzneimitteln / Homöopathika
- Backöfen
- Batterien
- Bioziden
- Büchern, eBooks
- Chemie / Farben und Lacken
- Computerspielen
- elektronischen Displays
- Fahrzeugteilen
- Geschirrspülern
- Gutscheinen
- Klimageräten (Luftkonditionierer)
- Kosmetika
- Kühlgeräten
- Lampen
- Lebensmitteln
- Leuchten
- Lichtquellen
- Luftkonditionierern
- Lüftungsgeräten
- Motoröl / Getriebeöl
- Nahrungsergänzungsmitteln
- Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten und Verbundanlagen
- Raumheizgeräten, Temperaturreglern, Solareinrichtungen
- Reifen
- Schuhen
- Sonstige
- Spielzeug
- Staubsaugern
- Textilien
- Waffen
- Warmwasserbereitern, Warmwasserspeicher
- Wäschetrocknern
- Waschmaschinen
- Wohnraumlüftungsgeräten
Informationen zu wichtigen Gesetzen
- Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
- Elektrogesetz
- Fertigpackungsverordnung (FertigPackV)
- Health-Claims-Verordnung
- Preisangabenverordnung
- Produktsicherheit
- Verpackungsgesetz
Besonderheiten beim Verkauf über...
Verkauf ins Ausland
- Belgien E-Commerce (AGB)
- Dänemark E-Commerce (AGB)
- Frankreich E-Commerce (AGB)
- Internationaler Verkauf
- Irland E-Commerce
- Italien E-Commerce (AGB)
- Kanada E-Commerce
- Luxemburg E-Commerce (AGB)
- Niederlande E-Commerce (AGB)
- Österreich E-Commerce (AGB)
- Polen E-Commerce (AGB)
- Schweden E-Commerce (AGB)
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- Spanien E-Commerce (AGB)
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Weitere Themen
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