EU-Bauproduktenverordnung
Pflichten des Händlers
Pflichten des Händlers
Frage: Was ist ein Händler?
Nach der Legaldefinition des Artikels 2, Ziffer20 BauPVO ist ein Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt.
Mit dieser Definition ist somit klargestellt, dass die Person, die Bauprodukte aus einem Mitgliedsstaat importiert, um sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu vertreiben, nicht als Importeur sondern als Händler angesehen wird.
Frage: Was bedeutet Bereitstellung auf dem Markt?
Nach der Legaldefinition des Artikels 2, Ziffer 16 bedeutet Bereitstellen auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
Frage: Welche Pflichten treffen den Händler?
- Bei Bauprodukten, die CE-gekennzeichnet werden müssen, vergewissert sich der Händler, dass das Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass die erforderlichen Unterlagen sowie Montage- oder Gebrauchsanleitung beigefügt sind. Für Deutschland müssen die Unterlagen in der deutschen Sprache abgefasst sein. Der Händler hat ferner die Produktbezeichnung und die Referenznummer der Leistungserklärung zu überprüfen.
- Während der Lagerung und des Transports muss der Händler dafür sorgen, dass die Leistung des Bauprodukts nicht beeinträchtigt wird.
- Liefert der Händler in ein anderes EU-Mitgliedsland, so muss er vom Hersteller Leistungserklärung und Begleitdokumente in der jeweiligen Landessprache anfordern
- Falls der Händler der Auffassung ist, dass ein vom ihm bereitgestelltes Bauprodukt nicht den Anforderungen der BauPVO entspricht,muss er nachbessern oder das Produkt zurücknehmen oder zurückrufen. Bei mit dem Produkt verbundenenGefahren muss er unverzüglich die nationalen Behörden informieren.
- Der Händler händigt auf begründetes Verlangen der zuständigen nationalen Behörden alle Informationen und Unterlagen gem. BauPVO (in deutscher Sprache) aus.
Frage: Wie ist der Händler einzustufen, der ein Bauprodukt unter seinem Namen in den Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann?
Ein solcher Händler wird einem Hersteller mit allen Herstellerpflichten gleichgesetzt.
Frage: Welche Sorgfaltspflichten treffen den Händler, was die CE-Kennzeichnung und die Leistungserklärung angeht?
Nach dem Wortlaut des Artikels 14, Abs.2 BauPVO muss ein Händler sich vergewissern, dass das Produkt, soweit erforderlich, mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Der Händler muss daher nach dem Wortlaut der Vorschrift bei Nicht-Kennzeichnung prüfen, ob das Produkt mit einer CE-Kennzeichnung hätte versehen werden müssen. Wie weit hier die Sorgfaltspflicht des Händlers gegebenenfalls durch spätere Gerichtsentscheidung gezogen wird, ist zurzeit noch nicht abzusehen. Zurzeit ist dem Händler jedenfalls anzuraten, gegebenenfalls durch Rückfragen beim Hersteller zu klären, ob ein Bauprodukt CE-kennzeichnungspflichtig ist.
Was die Leistungserklärung angeht, so muss der Händler überprüfen, ob der Hersteller das Bauprodukt mit einer Typen, Chargen- oder Seriennummer versehen hat oder falls nicht möglich diese Angaben auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen angegeben hat. Er muss ferner überprüfen, ob der Importeur seinen Namen, Handelsnamen und sein Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder falls nicht möglich auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen und der Importeur angegeben hat (Art. 14 Abs. 2 BauPVO).