EU-Bauproduktenverordnung

Pflichten des Importeurs

Pflichten des Importeurs

Frage: Was ist ein Importeur?

Importeur ist nach der Legaldefinition des Artikels 2, Ziffer 21 BauPVO jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf den Markt der Union in Verkehr bringt. Diese Definition ist sehr wichtig für den Händler, der Bauprodukte aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat einführt. Er wird nicht als Importeur iSdBauPVO angesehen und ihn treffen somit auch nicht die sehr eingehenden Pflichten eines Importeurs.

Frage: Was bedeutet das Inverkehrbringen eines Bauprodukts?

Nach der Legaldefinition des Artikels 2, Ziffer 17 bedeutet Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Europäischen Union

Frage: Welche Pflichten treffen den Importeur?

  • Der Importeur darf in der Europäischen Union nur Bauprodukte in den Verkehr bringen, die den gesetzlichen und technischen Anforderungen der BauPVO entsprechen (Artikel 13, Absatz 1 BauPVO).
  • Der Importeur vergewissert sich vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts dass der Hersteller die Bewertung und die Überprüfung durchgeführt hat, sowie die technische Dokumentation und die Leistungserklärung erstellt hat. Er stellt sicher, dass bei Produkten, die eine Leistungserklärung erfordern, die CE-Kennzeichnung angebracht ist und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Bauprodukte, die nicht diesen Anforderungen entsprechen dürfen durch den Importeur nicht in den Verkehr gebracht werden. Bei Gefahr, die von einem Produkt ausgeht, unterrichtet der der Importeur die nationalen Behörden (Artikel 13, Absatz 2 BauPVO).
  • Der Importeur gibt seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder Marke und seine Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen an.
  • Dem Bauprodukt ist in der Regel eine Gebrauchsanleitung in der Sprache des EU-Mitgliedsstaates beizufügen, wo es vermarktet wird. Für Deutschland ist gem. § 6 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes die Anwendung der deutschen Sprache vorgeschrieben.
  • Importeure müssen eine sachgemäße Lagerung von Bauprodukte sicherstellen.
  • Falls zweckmäßig führt der Importeur Stichproben bei den Bauprodukten durch
  • Ist der Importeur der Auffassung, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht den Anforderungen der BauPVO entspricht, ergreift er unverzüglich Korrekturmaßnahmen. Bei Gefahren, die mit dem Produkt verbunden sind, unterrichtet er die zuständigen nationalen Behörden
  • Der Importeur hält während 10 Jahre eine Abschrift der Leistungserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellt sicher, dass diesen Behörden die technische Dokumentation auf Verlangen vorgelegt wird.
  • Der Importeur händigt auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden alle Informationen sowie alle einschlägigen Unterlagen und Informationen in einer Sprache aus, die von diesen Behörden leicht verstanden werden kann. Für Deutschland müssen gem. § 6 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes diese Unterlagen in deutscher Sprache vorgelegt werden.

Frage: Wie ist der Importeur einzustufen, der ein Bauprodukt unter seinem Namen in den Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann?

Ein solcher Importeur wird einem Hersteller mit allen Herstellerpflichten gleichgesetzt.

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