EU-Bauproduktenverordnung

Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften

Die BauPVO gilt zwar seit dem 1.7.2013 in allen EU-Mitgliedsstaaten, sie muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Die BauPVO enthält allerdings eine Anzahl von Übergangsvorschriften (Art 66 BauPVO), um den Übergang von der früher geltenden Bauproduktenrichtlinie zur jetzigen Rechtslage zu erleichtern.Darüber hinaus hat die EU-Kommission Empfehlungen für die Interpretation der Übergangsvorschriften nach BauPVO veröffentlicht.

Frage: Was gilt für Bauprodukte, die vor dem 1.07.2013 nach altem Recht in den Verkehr gebracht wurden?

Diese Bauprodukte gelten als konform mit der BauPVO

Frage: Was gilt für Bauprodukte, die vor dem 1.07.2013 hergestellt aber erst nach dem 1.07. in den Verkehr gebracht werden?

Diese Bauprodukte müssen der BauPVO entsprechen. Für solche Bauprodukte ist eine Leistungserklärung auszustellen und eine CE-Kennzeichnung anzubringen, wenn sie unter eine harmonisierte technische Spezifikation fallen.

Frage: Können Hersteller Leistungserklärungen auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder –erklärung erstellen, die vor dem 1.07.2013 auf der Grundlage der Bauproduktenrichtlinie ausgestellt wird?

Ja, das ist möglich.

Frage: Was ist mit den europäischen technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 auf der Grundlage der Bauproduktenrichtlinie ausgestellt worden sind?

Diese Zulassungen können als europäische Bewertungsdokumente verwendet werden.

Frage: Für welchen Zeitraum können solche europäische technische Zulassungen als europäische Bewertungsdokumente verwendet werden?

Art. 66 BauPVO besagt, dass diese Zulassungen während ihrer Gültigkeitsdauer als europäische Bewertungsdokumente verwendet werden können. Wenn die Gültigkeitsdauer abläuft, kann der Hersteller eine Europäische Technische Bewertung von der zuständigen nationalen Technischen Bewertungsstelle anfordern. Gem. § 1 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes ist in Deutschland das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin die nationale technische Bewertungsstelle.

Frage: Was gilt für die europäischen technischen Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß der Bauproduktenrichtlinien erteilt worden?

Hersteller und Importeure können diese technischen Zulassungen während ihrer Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertungen verwenden.

Frage: Kann ein Händler Bauprodukte verkaufen, die er vor dem 1.07.2013 erhalten hat und die (1) mit der alten CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenrichtlinie versehen aber für die keine Leistungserklärung nach BauPVO erstellt worden ist oder (2) für die keine CE-Kennzeichnung angebracht ist, obwohl sie unter die harmonisierten technischen Spezifikationen fallen?

Ja, nach den Empfehlungen der EU-Kommission kann der Händler diese Bauprodukte verkaufen, bis das Lager mit dieser gelieferten Ware geräumt ist. Für weitere Ware, die ihm nach dem 1.07.2013 geliefert wird, muss der Händler den Hersteller auffordern, ihm eine Leistungserklärung zur Verfügung zu stellen und die CE-Kennzeichnung an die Ware anzubringen.

Frage: Können ähnliche Produkte einer neuen Generation nach dem 1.07.2013 nach den gleichen Regeln wie veraltete frühere Produkte in den Verkehr gebracht werden?

Das Inverkehrbringen bezieht sich immer auf ein bestimmtes Produkt. Die Tatsache, dass ähnliche Produkte vorher vermarktet wurden, ändert daran nichts. Hersteller müssen daher für das neue Produkt eine Leistungserklärung erstellen und eine CE-Kennzeichnung anbringen, wenn dieses Produkt unter die harmonisierten technischen Spezifikationen fällt.

Frage: Wenn der Hersteller an einem Bauprodukt nichts geändert hat, muss er dann nach dem 1.07.2013 die bestehende Bewertungsbescheinigung erneuern oder muss er von den notifizierten Stellen eine neue Bescheinigung als Ersatz der alten Bewertungsbescheinigung anfordern?

Nein, die alten Bescheinigungen müssen grundsätzlich weder erneuert werden noch muss der Hersteller eine neue Bescheinigung von den notifizierten Stellen anfordern. Etwas anderes gilt, wenn die für die Leistungserklärung einschlägigen harmonisierten europäischen Normen sich geändert haben und wenn diese Änderungen in der Bewertungsmethode zu maßgeblichen Änderungen der Leistungserklärung führen.

Wenn der Hersteller das Bauprodukt geändert hat, muss er eine neue Bewertungs-bescheinigung einer notifizierten Stelle anfordern.

Frage: Bleibt die alte Zertifizierungsstelle nach Bauproduktenrichtlinie, die vor dem 1.07.2013 die Bewertungsbescheinigung nach Bauproduktenrichtlinie durchgeführt hat, für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach BauPVO zuständig?

Wenn die Zertifizierungsstelle, die die alte Bescheinigung nach Bauproduktenrichtlinie ausgestellt hat, nicht als notifizierte Stelle iSdBauPVO benannt worden ist, muss der Hersteller eine Zertifizierungsstelle auswählen, die als notifizierte Stelle benannt worden ist.

Frage: Wie hat sich der Hersteller zu verhalten, wenn harmonisierten Normen, die auf Basis der früheren Bauproduktenrichtlinie erstellt wurden, nicht alle Informationen für eine Leistungserklärung enthalten oder nicht den Vorschriften der BauPVO entsprechen?

Die BauPVO ist die unmittelbar anzuwendende Regelung und hat daher Vorrang vor harmonisierten Normen, die vor dem 1.7.2013 festgelegt wurden. Solche Bestimmungen, die im Konflikt mit der BauPVO stehen, dürfen daher nicht angewendet werden. Dem zuständigen europäischen Komitee für Normung CEN ist dieses Defizit bekannt. Die technischen Komitees des Europäischen Komitees für Normung, in denen die EU-Mitgliedsstaaten Mitglied sind, haben sich verpflichtet, solche Unstimmigkeiten so schnell wie möglich zu bereinigen. Aber es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Unstimmigkeiten auch noch nach dem 1.7.2013 bestehen bleiben.

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