Verkauf von Ersatzteile
Wettbewerbsrechtliche Aspekte
Wettbewerbsrechtliche Aspekte
Geht man davon aus, dass die angebotenen Ersatzteile keine Nachahmung des Originals darstellen (dann kann § 4 Nr. 9 und auch § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG relevant sein), in der Beschreibung keine unwahren oder täuschenden Angaben enthalten sind (dann kann vor allem § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG relevant sein) und auch keine Verwechslungsgefahr mit Originalprodukten besteht (dann wären § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu prüfen), ist zuvorderst an eine unlautere Rufausnutzung im Rahmen vergleichender Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG zu denken.
Durch die Bezugnahme auf den Originalhersteller wird es sich bei der Beschreibung von Ersatz- oder Zubehörteilen regelmäßig um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG handeln (unter den sehr weiten Werbungsbegriff können auch Beschreibungen beim Produkt und die Produktbezeichnung selbst fallen, vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 6, Rn. 59 ff.,vgl. ferner zur vergleichenden Werbung Rn. 57 und allgemein Rn. 43 ff.)
Eine Ausnutzung des Kennzeichens (also der Originalmarke) liegt bereits dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise eine Assoziation zum Produkt des Mitbewerbers dergestalt herstellen, dass dessen Ruf auf den Ruf des Ersatzteileherstellers (also der Ruf des Originalteils auf das Ersatz- oder Zubehörteil) übertragen wird (sog. „Imagetransfer“, Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage 2012, § 6 Rn. 153).
Diese Ausnutzung muss „in unlauterer Weise“ geschehen.
Die Ausnutzung ist nicht bereits dann unlauter, wenn das Kennzeichen eines Mitbewerbers beim eigenen Angebot genannt wird. Ebenso ist eine explizite oder implizite Gleichwertigkeitsbehauptung etwa durch Angabe der Originalbestellnummern nicht per se unlauter, vgl. das Urteil des BGH vom 02.10.2002 (Az.: I ZR 90/00). Allgemein gilt, dass keine Unlauterkeit vorliegt, wenn die Bezugnahme auf das fremde Kennzeichen für eine objektive Unterscheidung bzw. einen Wettbewerb zwischen den Produkten unerlässlich ist (vgl. zum Ganzen Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage 2012, § 6 Rn. 154 f.).
Um die Unlauterkeit zu begründen, müssen zusätzliche Umstände hinzukommen. Grundsätzlich gilt: je stärker die Annäherung an das fremde Markenprodukt ist und je eher dieses als „Zugpferd“ für den Absatz des eigenen Produkts genutzt wird, umso eher ist die Werbung unlauter (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage 2012, § 6 Rn. 156).
Letztlich kann die Unlauterkeit (ebenso wie der Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 23 a.E. MarkenG) nur in einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Mitbewerbers, des Anbieters und der Verbraucher vorzunehmen, wobei die Funktion der vergleichenden Werbung (objektive Verbraucherinformation, Wettbewerbsförderung) und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten sind (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage 2012, § 6 Rn. 157).
Für die Nutzung der Originalmarke beim Ersatzteil- oder Zubehörverkauf bedeutet das: Der Händler kann so weit gehen, wie es für die exakte Beschreibung seines Produkts notwendig ist. Dabei dürfte auch ein (wahrheitsgemäßer) Hinweis, dass ein Ersatzteil qualitativ mit dem Original gleichwertig ist, zulässig sein -lesen Sie dazu auch unseren Beitrag: Ist das Bewerben von Ware als „Originalersatz“ oder „Erstausrüsterqualität“ wettbewerbsrechtlich zulässig?.
Er darf sich jedoch nicht in unlauterer Weise an den guten Ruf der Originalmarke anhängen, indem er beispielsweise die fremde Marke nur oder überwiegend als Blickfang nutzt. So wäre etwa der Hinweis, dass ein Heckspoiler, der für keine bestimmte Marke konzipiert ist, sehr gut zu einem 3er BMW passt, wohl unzulässig. Ähnlich hat dies der BGH für Schmuck (konkret: Ohrclips) entschieden, der mit Bezeichnungen wie „a la cartier”, „passen wunderbar zu Cartier Schmuck” und „für alle die Cartier Schmuck mögen” beworben wurde. Dies sei, so der BGH, vergleichende Werbung und unlauter im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG (BGH, Urteil vom 4. 12. 2008, Az.: I ZR 3/06).
Kritisch sind in diesem Zusammenhang wohl auch manche Angebote von Handyzubehörhändlern zu sehen, die sich den guten Ruf und die weite Verbreitung von Markengeräten wie etwa iPhone oder Samsung Galaxy zunutze machen. Zwar dürfte es ohne weiteres zulässig sein, beispielsweise beim Verkauf von Handyhüllen darauf hinzuweisen, dass die jeweilige Hülle auch für ein iPhone 5 oder ein Galaxy S3 geeignet ist. Eine x-beliebige Stoffhülle aber mit dem Hinweis zu bewerben, sie passe sehr gut zu einem iPhone (Galaxy S3, etc.), wäre im Lichte der soeben erwähnten BGH-Entscheidung wohl wettbewerbswidrig. Kritisch wäre auch, sie als iPhone-Schutzhülle oder ähnliches zu bezeichnen, ohne dass diese konkret für das iPhone angefertigt ist, da beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, dieses Produkt sei ausschließlich für ein iPhone konzipiert, womöglich sogar von Apple autorisiert.
In solchen und ähnlichen Fällen (insbesondere wenn nicht klar hervorgeht, ob es sich um ein Produkt der Originalherstellers bzw. ein von ihm autorisiertes Produkt handelt) wäre schließlich auch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu beachten (ggf. Täuschung über die betriebliche Herkunft).