Verkauf von Ersatzteile

Markenverletzung bei Nachfüllware: Muss drin sein was drauf ist?

Markenverletzung bei Nachfüllware: Muss drin sein was drauf ist?

Wenn nicht drin ist was draufsteht – dann ist ein markenrechtliches Problem nicht weit. Denn die Marke dient regelmäßig als Herkunftshinweis. Der vorliegende Fall spielt im Bereich Nachbefüllung: Es ging um Papierhandtuch-Spendersysteme und die dazu passenden Papierhandtücher. Der BGH (Urteil vom 17.10.2018, Az: I ZR 136/17) hat hierzu ein paar interessante Feststellungen getroffen, die vielleicht auch für andere Konstellationen des Nachfüll-Marktes Geltung haben könnten…

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Passt das? Die Nutzung der Originalmarke beim Anbieten von Ersatzteilen und Zubehör

Passt das? Die Nutzung der Originalmarke beim Anbieten von Ersatzteilen und Zubehör

Der Zubehörhandel kennt große Margen und ist daher besonders attraktiv für Händler. Das wissen leider auch die Abmahner. Denn die Inhaber der Marken schauen sehr genau darauf, ob ihre Markenrechte bei Bewerbung der Zubehör-Angebote verletzt werden. Denn zwangsläufig bewerben die Anbieter ihre (No-Name-) Waren unter Verwendung der Originalmarke. Sei es als Benennung einer Rubrik auf der Webseite (z.B. „Volkswagen“ für VW-Ersatzteile) oder in der Beschreibung beim jeweiligen Produkt selbst. Doch ist dies zulässig? Im Folgenden beleuchten wir dies aus marken-, wettbewerbs- und urheberrechtlicher Sicht...

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Werben wie gedruckt im Zubehörhandel: Bezeichnung von Tonerkartuschen ohne Nachbauten-Hinweis irreführend

Werben wie gedruckt im Zubehörhandel: Bezeichnung von Tonerkartuschen ohne Nachbauten-Hinweis irreführend

Vorsicht beim Anbieten von Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone): Wie jüngst das LG Hagen (Beschluss vom 25.10.2012, Az.: 22 O 113/12) entschieden hat, muss bei der Bewerbung solcher Klone zwingend darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei nicht um wiederaufbereitete Originalkartuschen handelt, sondern um neu hergestellte (ggf. patentverletzende) Nachbauten von Tonerkartuschen – alles andere wäre irreführend und also wettbewerbswidrig.

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Abmahnsicher: Der Verkauf von Ersatz- und Zubehörteilen!

Abmahnsicher: Der Verkauf von Ersatz- und Zubehörteilen!

In der Vergangenheit ist es beim Verkauf von Ersatz – wie auch Zubehörteilen im Internet immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten gekommen. Dabei bestehen sowohl auf Seiten der Originalhersteller wie auch auf Seiten der Drittanbieter erhebliche Rechtsunsicherheiten. Ist es bspw. erlaubt Ersatzsteile zu einer fremden Hauptware zu verbreiten? Wenn ja, wie bewerben Drittanbieter rechtssicher ihre Waren? Darf man für nachgebaute Ersatzteile die Bestellnummern des Originalherstellers benutzen? Der nachfolgende Beitrag gibt Antworten.

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Wie Sie beim Verkauf von Ersatzteilen im Internet auf rechtssicherem Terrain bleiben!

Wie Sie beim Verkauf von Ersatzteilen im Internet auf rechtssicherem Terrain bleiben!

In der Vergangenheit ist es beim Verkauf von Ersatzteilen im Internet immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten gekommen.Dabei bekämpfen die Markeninhaber, beispielsweise Druckerhersteller, ihre Konkurrenten mit allen rechtlichen Mitteln. Vor allem das Wettbewerbsrecht und das Markenrecht sollten die Drittanbieter beachten.

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