Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

Verpflichtungen des Vertreibers

Verpflichtungen des Vertreibers

§ 8 ElektroStoffV legt die Verpflichtungen fest, denen Vertreiber unterliegen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll der Vertreiber laut amtlicher Begründung nicht den gleichen Pflichten unterworfen werden, die den Hersteller und Importeur treffen.

Frage: Was hat ein Vertreiber vor Bereitstellung eines Elektrogeräts auf dem Markt sicherzustellen?

Der Vertreiber muss gemäß § 8 Abs. 1 ElektroStoffV, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 ElektroStoffV erfüllt. Er hat insbesondere zu prüfen, ob

Achtung: In Artikel 10 a der EU-Richtlinie 2011/65 heißt es in dem Zusammenhang: "Vertreiber (...) überprüfen (...) ob der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 7 Buchstaben g und h sowie von Artikel 9 Buchstabe d erfüllt haben." Es reicht also gerade nicht (!) aus, dass der Vertreiber nur überprüft, ob der Hersteller oder der Importeur den Kennzeichnungspflichten nachgekommen ist. Dahingehend wird § 8 Abs. 1 ElektroStoffV richtlinienkonform auszulegen sein, vgl. in dem Zusammenhang auch den Wortlaut der Gesetzesbegründung.

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ElektroStoffV wird richtlinienkonform dahingehend auszulegen sein, dass Vertreiber zu überprüfen haben, dass Hersteller und (!) / oder der Importeur ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben.]

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV ("Nichtkonformität mit Blick auf die Stoffbeschränkungen") erfüllt,

  • darf der Vertreiber dieses Gerät nicht auf dem Markt bereitstellen, bis die Konformität hergestellt ist. Die Herstellung der Konformität wird dabei laut amtlicher Begründung regelmäßig dem Hersteller obliegen, da dieser verpflichtet ist, Geräte entsprechend der geltenden Anforderungen zu entwerfen und herzustellen.
  • informiert der Vertreiber hierüber den Hersteller oder den Importeur und die zuständigen Behörden.

Frage: Welcher Sorgfaltsmaßstab trifft den Vertreiber?

Einem Vertreiber werden erhebliche Pflichten aufgebürdet, für deren Beachtung ihm oft das notwendige Fachwissen fehlt. Die entscheidende Frage ist daher, welchen Sorgfaltsmaßstab der Vertreiber bei der Beachtung seiner Pflichten anlegen muss. Gem. amtl. Begründung muss der Vertreiber nicht jedes einzelne, in seinem Sortiment befindliche Elektro- und Elektronikgerät auf das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen überprüfen. Es reicht eine Stichprobenkontrolle aus. Die Prüfung kann sich dabei nur auf die Aspekte beschränken, die für den Vertreiber offensichtlich sind Iamtl. Begründung).

Er wird sich wohl darauf berufen können, daß der Hersteller ihn über nicht konforme Geräte und Rückrufmaßnahmen zu unterrichten hat. Auch wird er sich auf die widerlegbare Vermutung gem. § 13 ElektroStoffV berufen können, daß Geräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, den Anforderungen der ElektroStoffV genügen. Diese widerlegbare Vermutung entbindet ihn zwar nicht von Stichprobenkontrollen, erleichtert aber im Streitfall seine Position, daß er seinen Sorgfaltspflichten tatsächlich nachgekommen ist.

Weist aber ein Elektrogerät keine CE-Kennzeichnung auf, die gut sichtbar auf dem Gerät anzubringen ist, so muss das für den Vertreiber ein Alarmsignal sein, das er nicht ignorieren darf.

Frage: Muss der Vertreiber prüfen, ob dem von ihm vertriebenen Gerät in deutscher Sprache die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind?

Gem. amtl. Begründung ist die vom Vertreiber entsprechend Art 10, Buchstabe a der EU-Richtlinie 2011/65/EU ("RoHs-II") geforderte Prüfung, ob die erforderlichen Unterlagen dem Gerät in deutscher Sprache beigefügt sind, entbehrlich. Dies muss also nicht durch den Vertreiber geprüft werden.

Frage: Wie hat der Vertreiber zu agieren, wenn Grund zu der Annahme besteht, sein auf dem Markt bereitgestelltes Elektrogerät entspricht nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV?

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektro- oder Elektronikgeräte nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV entspricht, muss der Vertreiber sicherstellen, dass die Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird.

Hierzu gehören u. a.

  • die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge,
  • die Analyse der Ursachen für die Nicht-Konformität sowie
  • ggf. ein Stopp des Inverkehrbringens.

Sofern dieses nicht möglich ist, sind die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. In Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden können auch alternative Maßnahmen ergriffen werden. In jedem Fall muss der Importeur unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. Er informiert hierüber auch den Hersteller oder den Importeur.

Frage: Welche Auskunft- und Unterstützungspflicht trifft den Vertreiber?

Den Vertreiber trifft gemäß § 8 Abs. 3 ElektroStoffV eine allgemeine Auskunfts- und Unterstützungspflicht auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörden. Diese Unterstützung kann aus Handlungen aller Art bestehen, vor allem darin, ein Produkt vorzuführen, zu zerlegen, zu bedienen oder zu verladen.

Daneben trifft den Vertreiber auch die Pflicht, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Informationen bereitzustellen. Die Informationen sind dabei in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Zu den erforderlichen Maßnahmen, bei denen die Importeure zur Kooperation verpflichtet sind, gehören u. a.

  • die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge,
  • die Analyse der Ursachen für die NichtKonformität sowie
  • ggf. eine entsprechende Umstellung der Produktion.

Frage: Hat der Vertreiber gegenüber den zuständigen Behörden auf Verlangen seine Bezugsquellen und Absatzwege anzugeben?

Ja, dies ist der Fall. Gemäß § 10 I ElektroStoffV haben Vertreiber den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,

  • von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben und
  • an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.

Der Vertreiber hat diese Informationen gemäß § 10 Abs. 2 ElektroStoffV über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereitzuhalten.

Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass auch Vertreiber, die Elektro- und Elektronikgeräte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder bereits auf dem Markt befindliche Geräte so verändern, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, die Herstellerpflichten nach den §§ 4 und 5 ElektroStoffV zugeordnet werden können.

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