Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften durch die Marktüberwachungsbehörden
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften durch die Marktüberwachungsbehörden
Wie bereits ausgeführt trifft die Verantwortung für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten die einzelnen beteiligten Wirtschaftsakteure. Für die Marktüberwachung gelten wie ausgeführt die Regeln des Produktsicherheitsgesetzes. Den zuständigen Länderbehörden (§ 24 Produktsicherheitsgesetz) kommen als sogenannte Marktüberwachungsbehörden Kontrollfunktionen zu, ob die Regeln zum Inverkehrbringen eingehalten wurden. Die zuständigen Landesbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben, ob die ElektrostoffV erfüllt ist (s. § 26 Produktsicherheitsgesetz).
Gem. 13 ElektroStoffv wird zwar vermutet, daß ein mit einem CE-Kennzeichen versehenes Gerät den Anforderungen der ElektroStoffV genügt. Aber diese Vermutung ist widerlegbar. Die Marktüberwachungsbehörden sind trotz der Konformitätsvermutung verpflichtet, Marktüberwachungsmaßnahmen durchzuführen. Die Marktüberwachungsbehörden können u.a. bei Regelwidrigkeit das Bereitstellen eines Geräts auf dem Markt verbieten, eine Überprüfung, eine Rücknahme oder einen Rückruf anordnen (s. § 26 Produktsicherheitsgesetz).
Frage: In welchen Fällen kann die Produktrücknahme oder der Produktrückruf angeordnet werden?
Die Produktrücknahme oder der Produktrückruf im Falle der Nonkonformität eines Elektro- oder Elektronikgerätes (§ 4 II Satz 1, § 7 II Satz 1, § 8 II Satz 1 ElektroStoffV) kann nur ultima ratio sein. Nicht jeder Verstoß gegen die Stoffbeschränkungen führt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwangsläufig zur Produktrücknahme, insbesondere wenn sich das Gerät bereits beim Endverbraucher befindet. Ein Produktrückruf wird in der Regel nur verlangt werden können, wenn für den Endverbraucher eine konkrete Gefahr durch ein unsicheres Produkt besteht oder die Entsorgung des unsicheren Produkts eine konkrete Gefahr für die Umwelt darstellt. In anderen Fällen ist eine Entsorgung des nicht-konformen Gerätes die angemessenere Lösung (so die Klarstellung des Bundesrates, s. o.g. BR-Empfehlung, B 3 und 4).