Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Frage: Wann dürfen Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden?
1. Konformität nach § 3 ElektroStoffV muss gegeben sein
§ 3 ElektroStoffV legt im Sinne eines abprüfbaren Anforderungskataloges fest, welche Voraussetzungen vor dem Inverkehrbringen des Elektro- und Elektronikgerätes zur Herstellung dessen Konformität mit den Anforderungen der ElektroStoffV erfüllt sein müssen.
Konformität nach § 3 ElektroStoffV ist nur dann hergestellt wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Elektro- und Elektronikgerät entspricht den Stoffbeschränkungen, vgl. § 3 Abs. 1 ElektroStoffV.
2. Die erforderlichen technischen Unterlagen liegen vor, vgl. § 3 Abs. 2 Nr.2 ElektroStoffV.
3. Nachweis der Einhaltung der Stoffbeschränkungen durch interne Fertigungskontrolle wurde erbracht, vgl. § 3 Abs. 2 Nr.2 ElektroStoffV.
4. Es wurde eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 3 ElektroStoffV.
5. Das Elektro- und Elektronikgerät wurde mit einer CE-Kennzeichnung versehen, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ElektroStoffV.
Nochmal: Nur wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Konformität nach § 3 ElektroStoffV gegeben.
Hinweis: Mit Anbringen der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Elektro- und Elektronikgeräts (vgl. Artikel 30 Abs. 3 EU-Verordnung Nr. 765/2008).
2. Vorgaben aus Elektrogesetz müssen zusätzlich beachtet werden
Die sich zusätzlich aus dem ElekroG ergebenden Vorgaben zur Registrierung und Kennzeichnung von Elektrogeräten sind vor Inverkehrbringen des Elektro- und Elektronikgeräts zu beachten!
Frage: Wann entsprechen Elektro- und Elektronikgerät den Stoffbeschränkungen?
Gemäß § 3 Abs. 1 ElektroStoffV dürfen Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen (vgl. Anhang II der Richtlinie 2011/65/EG) folgender Stoffe nicht überschritten werden:
- 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE) je homogenen Werkstoff oder
- 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.
Hinweise:
- Diese Grenzwerte beziehen sich nicht auf das jeweilige Produkt oder Bauteil, sondern auf den jeweils eingesetzen homogenen Werkstoff.
- Im Gegensatz zur bislang gültigen Rechtslage gelten diese Stoffbeschränkungen ausdrücklich auch für bestimmte Ersatzteile und für bestimmte Kabel.
#Frage: Welche Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen gibt es?#
In § 3 Absatz 3 ElektroStoffV sind solche Verwendungszwecke von den Stoffbeschränkungen ausgenommen, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU genannt sind.
Beispiel: Anhang IV gibt Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Blei, Cadmium und Quecksilber für bestimmte medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente vor.
Hinweis: Die in Anhang III und IV genannten Ausnahmeregelungen werden im Vierjahresrhytmus durch die EU-Kommission überprüft und ggf. angepasst.
Achtung: Auch bei Vorliegen einer Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 ElektroStoffV eingehalten werden. Der Nachweis der Konformität mit § 3 Absatz 1 ElektroStoffV durch eine interne Fertigungskontrolle muss ebenfalls erbracht werden, im Hinblick auf die in Anspruch genommene Ausnahme jedoch nur insoweit, als die Voraussetzungen der Ausnahme vorliegen.
Frage: Wer ist für die Einhaltung der Stoffbeschränkungen verantwortlich?
Originäre Herstellerverantwortung: Einhaltung der Stoffbeschränkungen
Gemäß § 4 Abs. 1 ElektroStoffV ist es Pflicht des Herstellers sicherzustellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte beim Inverkehrbringen keiner der in § 3 Abs. 1 ElektroStoffV beschränkten Stoffe oberhalb der zulässigen Konzentrationshöchstgrenze enthalten.
Verantwortung der Importeure und Vertreiber: Prüfpflichten / Tätigwerden erforderlich bei Zweifel an RoHS-Konformität
- Importeur: Gemäß § 7 Abs. 1 ElektroStoffV muss der Importeur sich, bevor er ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, vergewissern, dass der Hersteller durch ein Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 ElektroStoffV nachgewiesen hat, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV ("Einhaltung der zulässigen Höchtskonzentrationen bestimmter Stoffe") erfüllt. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Importeur in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV entspricht, hat der Importeur alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen.
- Vertreiber: Der Vertreiber muss gemäß § 8 Abs. 1 ElektroStoffV, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 ElektroStoffV erfüllt. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektro- oder Elektronikgeräte nicht den Anforderungen des § 3 ElektroStoffV entspricht, muss der Vertreiber sicherstellen, dass die Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird.
Frage: Welche Möglichkeiten stehen den Marktüberwachungsbehörden zur Überwachung der Einhaltung der Stoffbeschränkungen zu?
Dies richtet sich nach den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes. Dieses regelt in den §§ 24 bis 28 die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden, die möglichen Maßnahmen der zuständigen Behörden sowie deren Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auf die auch die mit dieser Verordnung umzusetzende Richtlinie 2011/65/EU verweist.
Im Rahmen der stichprobenartigen Prüfung von Elektro- und Elektronikgeräten stehen den Marktüberwachungsbehörden damit auch die Betretensrechte und die Befugnisse zur unentgeltlichen Entnahme von Proben und Mustern bei den Wirtschaftsakteuren zu.